Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller
1) Ingrid S*****, 2) Dr. Edwin F*****, 3) Mag. Stefan L*****, 4) Wolf L*****, 5) Dr. Stefan L*****, und 6) Lieselotte S*****, erst- bis viert- und sechstantragstellende Partei vertreten durch den Fünftantragsteller, wider die Antragsgegnerin Landeshauptstadt Klagenfurt, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Zuerkennung einer wasserrechtlichen Entschädigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 9. Mai 2000, GZ 1 R 113/00p-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Wasserrechtsbehörde setzte gemäß § 117 Abs 1 WRG mit Bescheid vom 22. 4. 1997 Entschädigungsleistungen fest. Rechtsgrundlage dieses Bescheids war die Kärntner Wasserschongebietsverordnung aus dem Jahre 1992. Am 18. 6. 1997 - also fristgerecht - beantragten die Antragsteller die gerichtliche Entscheidung gemäß § 117 Abs 4 WRG. Damit trat der Bescheid vom 22. 4. 1997 außer Kraft und wurde das angerufene Gericht "sukzessiv" zuständig (Raschauer, Wasserrecht, Rz 9 f zu § 117 WRG). Die nachfolgende - aus welchem Grund auch immer erfolgte - Rechtsänderung (Erlassung der Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998) kann an der einmal rechtmäßig bewirkten "sukzessiven Zuständigkeit" des Gerichts nichts ändern; Folge der Gesetzesänderung ist lediglich, dass das Gericht die geänderte Rechtslage zu beachten hat, sofern die neuen Bestimmungen auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind (ÖBl 1995, 120; SZ 68/6; JBl 1992, 392).Die Wasserrechtsbehörde setzte gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG mit Bescheid vom 22. 4. 1997 Entschädigungsleistungen fest. Rechtsgrundlage dieses Bescheids war die Kärntner Wasserschongebietsverordnung aus dem Jahre 1992. Am 18. 6. 1997 - also fristgerecht - beantragten die Antragsteller die gerichtliche Entscheidung gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG. Damit trat der Bescheid vom 22. 4. 1997 außer Kraft und wurde das angerufene Gericht "sukzessiv" zuständig (Raschauer, Wasserrecht, Rz 9 f zu Paragraph 117, WRG). Die nachfolgende - aus welchem Grund auch immer erfolgte - Rechtsänderung (Erlassung der Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998) kann an der einmal rechtmäßig bewirkten "sukzessiven Zuständigkeit" des Gerichts nichts ändern; Folge der Gesetzesänderung ist lediglich, dass das Gericht die geänderte Rechtslage zu beachten hat, sofern die neuen Bestimmungen auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind (ÖBl 1995, 120; SZ 68/6; JBl 1992, 392).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E59010 01A01930European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00193.00I.0725.000Dokumentnummer
JJT_20000725_OGH0002_0010OB00193_00I0000_000