Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred H*****, vertreten durch Dr. Gertraud Irlinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gertrude N*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,700.000 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. März 2000, GZ 14 R 206/99p-74, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Juni 1999, GZ 7 Cg 55/96a-65, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Urteil des Berufungsgerichts wurde der Klagevertreterin am 29. 3. 2000 zugestellt. Am 27. 4. 2000 überreichte der Kläger - zwecks Erhebung einer außerordentlichen Revision - den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Diesem Antrag wurde stattgegeben und die Klagevertreterin zur Verfahrenshelferin bestellt. Dieser Beschluss wurde der Verfahrenshelferin am 14. 6. 2000 zugestellt; die außerordentliche Revision wurde am 11. 7. 2000 erhoben.
Die Revision ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 505 Abs 2 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden. § 464 Abs 3 ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 464 Abs 3 ZPO beginnt für eine die Verfahrenshilfe beantragende Partei, die innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragte, die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn. Die Frist für die Erhebung der Revision endete im vorliegenden Fall am 26. 4. 2000, weshalb der erst am 27. 4. 2000 gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts außerhalb der Revisionsfrist gestellt wurde und sohin keine Unterbrechung der Rechtsmittelfrist mehr bewirkte (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 464 mwN).Gemäß Paragraph 505, Absatz 2, ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden. Paragraph 464, Absatz 3, ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO beginnt für eine die Verfahrenshilfe beantragende Partei, die innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragte, die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn. Die Frist für die Erhebung der Revision endete im vorliegenden Fall am 26. 4. 2000, weshalb der erst am 27. 4. 2000 gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts außerhalb der Revisionsfrist gestellt wurde und sohin keine Unterbrechung der Rechtsmittelfrist mehr bewirkte (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 464, mwN).
Die Revision ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Anmerkung
E58627 01A01980European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00198.00Z.0725.000Dokumentnummer
JJT_20000725_OGH0002_0010OB00198_00Z0000_000