TE OGH 2000/7/25 10Ob147/00s

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Veröffentlicht am 25.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bo S*****, vertreten durch Dr. Günther J. Horvath, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dkfm. Hans S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in Wien, und Hausmaninger Herbst Wietrzyk Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, wegen SFR 600.000 s.A. (Streitwert S 4,995.600), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. März 2000, GZ 3 R 237/99s-87, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass zur Beurteilung der Klagsforderung schweizerisches Obligationenrecht anzuwenden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes reicht entgegen der Ansicht von Fasching, ZPR2 Rz 1890 das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des anzuwendenden fremden Rechts für die Annahme einer qualifizierten Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht aus. Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt nämlich für die Anwendung fremden Rechts in dessen ursprünglichen Geltungsbereich im Regelfall keinerlei Bedeutung zu; für die Rechtsanwendung des fremden Rechts in dessen ursprünglichen Geltungsbereich fehlt es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes daher an der in § 502 Abs 1 ZPO zugrunde gelegten Leitfunktion. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Inland kommt nicht die Aufgabe zu, die Einheitlichkeit oder gar die Fortentwicklung fremden Rechts in dessen ursprünglichen Geltungsbereich zu gewährleisten (RZ 1984/88; EvBl 1985/172; IPRE 2/12; ZfRV 1992/32, 309; RIS-Justiz RS0042948 mwN uva). Es kommt daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers der Frage, ob bei der Auslegung einer Urkunde nach schweizerischem Recht auch die Entstehungsgeschichte der Urkunde zu berücksichtigen ist, auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine rechtserhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn gegen Rechtsanwendungsgrundsätze des § 3 IPRG verstoßen und bei der Entscheidung des Rechtsstreites durch die inländischen Gerichte eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt wurde (NRsp 1994/103; ZfRV 1994/33, 158; RIS-Justiz RS0042940 mwN uva). Dass die Vorinstanzen bei der Anwendung des schweizerischen Rechts von einer in der Schweiz gefestigten Lehre und Rechtsprechung abgewichen seien, wird in der Revision nicht einmal behauptet. Im Übrigen geht es dabei im Wesentlichen um die Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung im Einzelfall, der keine über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zukommt und die daher - außer im Falle einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage - auch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstellen würde.Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass zur Beurteilung der Klagsforderung schweizerisches Obligationenrecht anzuwenden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes reicht entgegen der Ansicht von Fasching, ZPR2 Rz 1890 das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des anzuwendenden fremden Rechts für die Annahme einer qualifizierten Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aus. Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt nämlich für die Anwendung fremden Rechts in dessen ursprünglichen Geltungsbereich im Regelfall keinerlei Bedeutung zu; für die Rechtsanwendung des fremden Rechts in dessen ursprünglichen Geltungsbereich fehlt es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes daher an der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zugrunde gelegten Leitfunktion. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Inland kommt nicht die Aufgabe zu, die Einheitlichkeit oder gar die Fortentwicklung fremden Rechts in dessen ursprünglichen Geltungsbereich zu gewährleisten (RZ 1984/88; EvBl 1985/172; IPRE 2/12; ZfRV 1992/32, 309; RIS-Justiz RS0042948 mwN uva). Es kommt daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers der Frage, ob bei der Auslegung einer Urkunde nach schweizerischem Recht auch die Entstehungsgeschichte der Urkunde zu berücksichtigen ist, auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine rechtserhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn gegen Rechtsanwendungsgrundsätze des Paragraph 3, IPRG verstoßen und bei der Entscheidung des Rechtsstreites durch die inländischen Gerichte eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt wurde (NRsp 1994/103; ZfRV 1994/33, 158; RIS-Justiz RS0042940 mwN uva). Dass die Vorinstanzen bei der Anwendung des schweizerischen Rechts von einer in der Schweiz gefestigten Lehre und Rechtsprechung abgewichen seien, wird in der Revision nicht einmal behauptet. Im Übrigen geht es dabei im Wesentlichen um die Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung im Einzelfall, der keine über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zukommt und die daher - außer im Falle einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage - auch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstellen würde.

Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise aber auch für die weiteren Ausführungen des Revisionswerbers, er habe durch das Schreiben seines Vertreters vom 16. 9. 1993 (Beilage 8) einen Rücktritt vom Vertrag erklärt und der Kläger habe diesem Rücktritt durch sein Schweigen konkludent zugestimmt, und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten sekundären Verfahrensmängel sowie die gerügte Aktenwidrigkeit.

Die nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässige Revision ist daher zurückzuweisen.Die nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässige Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E58724 10A01470

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00147.00S.0725.000

Dokumentnummer

JJT_20000725_OGH0002_0100OB00147_00S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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