Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Stephanie N*****, geboren am ***** infolge Revisionsrekurses der Antragsteller 1. Maria Anabel N*****, und 2. der Minderjährigen, vertreten durch deren Adoptivmutter Estebana N*****, sämtliche ***** beide Antragsteller vertreten durch Dr. Werner Altmann, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Mai 2000, GZ 42 R 110/00p-6, womit der Rekurs "des Dr. Werner Altmann" gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 17. März 2000, GZ 6 P 45/00p-2, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag der Minderjährigen und der Maria Anabel N***** auf Bewilligung des zwischen ihnen am 1. 3. 2000 geschlossenen Adoptionsvertrags ab.
Dagegen wurde - unterzeichnet vom Bevollmächtigten der Parteien - Rekurs erhoben und darin beantragt, "die Adoption zuzulassen".
Das Rekursgericht wies diesen Rekurs zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der die Parteien des Adoptionsvertrags vertretende Notar sei als Vertragsverfasser und zur Erhebung eines Rechtsmittels im eigenen Namen nicht legitimiert.
Der von den Vertragsparteien erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Ausdrücklich in Vertretung der Maria Anabel N***** und der Minderjährigen beantragte der für sie einschreitende Notar die Bewilligung eines Adoptionsvertrags. Gegen die abweisliche Entscheidung des Erstgerichts erhob er Rekurs, in dem er nicht ausdrücklich auf seine Eigenschaft als Vertreter der Parteien hinwies. Selbst wenn es diesen Umstand als Verfahrensmangel beurteilte, hätte das Rekursgericht das Rechtsmittel nicht einfach zurückweisen dürfen, sondern zum Anlass zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nehmen müssen; aus dem Verfahrensverlauf ergibt sich indes ganz eindeutig, dass der Notar den Rekurs in Vertretung sowohl der Maria Anabel N***** wie auch der Minderjährigen erhob. Die Zurückweisung des Rekurses deshalb, weil der Notar in eigenem Namen nicht berechtigt sei, ein Rechtsmittel zu erheben, erweist sich demnach als rechtsirrig.
Das Rekursgericht wird unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden haben.
Anmerkung
E58605 01A01800European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00180.00B.0725.000Dokumentnummer
JJT_20000725_OGH0002_0010OB00180_00B0000_000