TE OGH 2000/7/25 10ObS175/00h

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Veröffentlicht am 25.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Cuma K*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Mag. Erich Hochauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Jänner 2000, GZ 8 Rs 244/99g-82, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3. Mai 1999, GZ 8 Cgs 84/97v-77, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher nur entgegengehalten, dass die bloße Verweisung auf Inhalt und Anträge einer früheren Rechtsmittelschrift nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 506 mwN uva; RIS-Justiz RS0043579).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher nur entgegengehalten, dass die bloße Verweisung auf Inhalt und Anträge einer früheren Rechtsmittelschrift nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 506, mwN uva; RIS-Justiz RS0043579).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der am 6. 3. 1951 geborene und am Stichtag 1. 2. 1997 daher 45 Jahre alte Kläger die Voraussetzungen für die Leistung einer Invaliditätspension nach § 255 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend. Es kann daher auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der am 6. 3. 1951 geborene und am Stichtag 1. 2. 1997 daher 45 Jahre alte Kläger die Voraussetzungen für die Leistung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend. Es kann daher auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).

Den Revisionsausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die Vorinstanzen haben zutreffend dargelegt, dass die vom Kläger im maßgebenden Zeitraum vor dem Stichtag ausgeübte Tätigkeit eines Elektroschweißers im Stahlbaubereich lediglich eine Teiltätigkeit des Lehrberufs Universalschweißer darstellt und dass es für die Annahme eines Berufsschutzes nicht ausreicht, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein oder mehrere Teilgebiete eines Berufes beschränken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 7/108; 6/69; 4/80 mwN uva). Soweit der Revisionswerber zur Stützung seines gegenteiligen Prozessstandpunktes auf die in SSV 4/199 (richtig: 169) veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass in der jüngeren Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen von dieser Rechtsansicht ausdrücklich abgegangen wurde und ebenfalls die Auffassung vertreten wurde, dass die Tätigkeit als Elektroschweißer noch nicht als angelernte Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG zu werten ist (vgl SSV 26/47 und 79).Die Vorinstanzen haben zutreffend dargelegt, dass die vom Kläger im maßgebenden Zeitraum vor dem Stichtag ausgeübte Tätigkeit eines Elektroschweißers im Stahlbaubereich lediglich eine Teiltätigkeit des Lehrberufs Universalschweißer darstellt und dass es für die Annahme eines Berufsschutzes nicht ausreicht, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein oder mehrere Teilgebiete eines Berufes beschränken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 7/108; 6/69; 4/80 mwN uva). Soweit der Revisionswerber zur Stützung seines gegenteiligen Prozessstandpunktes auf die in SSV 4/199 (richtig: 169) veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass in der jüngeren Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen von dieser Rechtsansicht ausdrücklich abgegangen wurde und ebenfalls die Auffassung vertreten wurde, dass die Tätigkeit als Elektroschweißer noch nicht als angelernte Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zu werten ist vergleiche SSV 26/47 und 79).

Wenn auch die Dauer der für eine Tätigkeit notwendigen Anlernung nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Frage bildet, ob die Tätigkeit als angelernt im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG zu qualifizieren ist, kommt ihr doch hiefür maßgebliche Bedeutung zu. Im Hinblick darauf, dass die Dauer der für die Erlernung eines Berufes notwendigen Lehrzeit im Durchschnitt etwa drei Jahre beträgt, spricht auch der Umstand, dass der Kenntnis- und Wissensstand des Klägers durch Kurse und Weiterbildungsveranstaltungen in der Dauer von etwa vier bis sechs Wochen erlangt werden kann, nach zutreffender Ansicht der Vorinstanzen bereits dagegen, dass in dieser Zeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die den in einem Lehrberuf vermittelten gleichzuhalten sind (SSV-NF 7/49 ua). Dass der Kläger im Rahmen des § 255 Abs 3 ASVG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, wird in der Revision nicht bezweifelt.Wenn auch die Dauer der für eine Tätigkeit notwendigen Anlernung nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Frage bildet, ob die Tätigkeit als angelernt im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren ist, kommt ihr doch hiefür maßgebliche Bedeutung zu. Im Hinblick darauf, dass die Dauer der für die Erlernung eines Berufes notwendigen Lehrzeit im Durchschnitt etwa drei Jahre beträgt, spricht auch der Umstand, dass der Kenntnis- und Wissensstand des Klägers durch Kurse und Weiterbildungsveranstaltungen in der Dauer von etwa vier bis sechs Wochen erlangt werden kann, nach zutreffender Ansicht der Vorinstanzen bereits dagegen, dass in dieser Zeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die den in einem Lehrberuf vermittelten gleichzuhalten sind (SSV-NF 7/49 ua). Dass der Kläger im Rahmen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, wird in der Revision nicht bezweifelt.

Dem Rechtsmittel des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E58740 10C01750

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00175.00H.0725.000

Dokumentnummer

JJT_20000725_OGH0002_010OBS00175_00H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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