Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Dr. Herbert W*****, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Marcin Z*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dellhorn, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 205.000,- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. November 1999, GZ 40 R 444/99m-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es liegt ein Fall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor, weshalb die außerordentliche Revision trotz des S 260.000,- nicht übersteigenden Streitwerts nicht jedenfalls unzulässig im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO ist. Der Rechtsmittelwerber macht jedoch keine der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO entsprechende Rechtsfrage geltend:
Abgesehen davon, dass sich nach den Feststellungen der nach Vertragsschluss aufgetretene Schimmelpilzbefall des Bestandobjekts im Keller auf eine Fläche von 3 bis 3,5 m2, im Stiegenabgang von 1 m2 und im Kinderzimmer von 1,5 m mal 0,3 m erstreckt und damit an sich schon nicht mehr unbedeutend ist (vgl immolex 1999,78), steht fest, dass dadurch auch das Wohnklima in nicht befallenen Räumen im Sinne der Gefahr des Auftretens allergischer Körperreaktionen beeinträchtigt werden kann. Die Gesundheitsschädlichkeit gemieteter Wohnräume ist gemäß § 1117 ABGB jedenfalls ein Grund, der den Bestandnehmer berechtigt, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag ohne Kündigung abzustehen (WoBl 1990,12 mwH). Selbst weniger folgenschwere Mängel, deren Geltendmachung - hier schon wegen der festgestellten Ausdehnung - nicht als Schikane gewertet werden kann, begründen das Auflösungsrecht, wenn der Vermieter trotz - hier mehrfach erfolgter - Aufforderung die Behebung verweigert (immolex 1999,78; 6 Ob 42/99s).Abgesehen davon, dass sich nach den Feststellungen der nach Vertragsschluss aufgetretene Schimmelpilzbefall des Bestandobjekts im Keller auf eine Fläche von 3 bis 3,5 m2, im Stiegenabgang von 1 m2 und im Kinderzimmer von 1,5 m mal 0,3 m erstreckt und damit an sich schon nicht mehr unbedeutend ist vergleiche immolex 1999,78), steht fest, dass dadurch auch das Wohnklima in nicht befallenen Räumen im Sinne der Gefahr des Auftretens allergischer Körperreaktionen beeinträchtigt werden kann. Die Gesundheitsschädlichkeit gemieteter Wohnräume ist gemäß § 1117 ABGB jedenfalls ein Grund, der den Bestandnehmer berechtigt, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag ohne Kündigung abzustehen (WoBl 1990,12 mwH). Selbst weniger folgenschwere Mängel, deren Geltendmachung - hier schon wegen der festgestellten Ausdehnung - nicht als Schikane gewertet werden kann, begründen das Auflösungsrecht, wenn der Vermieter trotz - hier mehrfach erfolgter - Aufforderung die Behebung verweigert (immolex 1999,78; 6 Ob 42/99s).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Textnummer
E58968European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00024.00M.0725.000Im RIS seit
24.08.2000Zuletzt aktualisiert am
27.01.2011