TE OGH 2000/7/25 1Ob190/00y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Ablehnungssache der klagenden Partei Saif Eldin H*****, vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 54.900 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 13. Juni 2000, GZ 13 Nc 13/00m-4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte aus dem Titel der Amtshaftung beim Landesgericht für ZRS Wien zu AZ 31 Cg 21/99g S 54.900. Dieses wies das Klagebegehren ab. Das Urteil bekämpfte der Kläger mit Berufung, für deren Erledigung der Senat 14 des Oberlandesgerichts Wien zuständig ist. Am 17. 4. 2000 lehnte der Kläger die Mitglieder dieses Senats im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sie in zwei anderen Verfahren (AZ 14 R 191/99g und 14 R 75/99y) Entscheidungen gefällt hätten, aus denen sich die Befangenheit der abgelehnten Richter ergebe.

Das Oberlandesgericht Wien wies den Ablehnungsantrag zurück. Verfahrensmängel rechtfertigten eine Ablehnung nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen Verfahrensgrundsätze; auch eine unrichtige Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung könnten nur bei offensichtlich groben Verstößen die Ablehnung von Richtern begründen. Die Entscheidung AZ 14 R 75/99y sei sorgfältig begründet, eine "sachfremd ablehnende Wertung des einschreitenden Klagevertreters als Vertreter von Amtshaftungswerbern" sei nicht zu erkennen. Die behaupteten Unrichtigkeiten in der Entscheidung AZ 14 R 191/99g seien nicht geeignet, einen Verdacht dahin zu erwecken, dass die Mitglieder des Senats 14 dem einschreitenden Klagevertreter oder dem Kläger ablehnend gegenüberstünden und anders als nach fachlichen Gesichtspunkten urteilten.

Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurswerber meint, das Oberlandesgericht habe sich mit der zur Entscheidung 14 R 75/99y "eigentlich geltend gemachten Ablehnungsursache" nicht befasst. Dies trifft nicht zu. Es muss in der Entscheidung nicht detailliert auf alle Einzelheiten des Rekursvorbringens eingegangen werden, sondern es muss der Entscheidung nur eindeutig entnommen werden können, aus welchen Gründen das erkennende Gericht zu dieser oder jener Entscheidung gekommen ist. Zur Rekursentscheidung 14 R 75/99y führte das Oberlandesgericht aus, es sei vom Senat 14 sorgfältig begründet worden, warum die Richter zur Meinung gelangt seien, dass das Vollmachtsverhältnis des einschreitenden Klagevertreters zum Kläger nicht mehr aufrecht sei. Diese Begründung ist ausreichend, lässt sich doch aus der Entscheidung 14 R 75/99y tatsächlich nachvollziehen, dass es sich um eine sorgfältig begründete Entscheidung der abgelehnten Richter handelt (S 4 bis 6 dieses Beschlusses). Der Klagevertreter wurde auch keineswegs "in geradezu entehrender Weise und grob unsachlich des bewusst tatsachenwidrigen Vorbringens einer Zweckbehauptung bezichtigt", vielmehr brachte der dort erkennende Senat zum Ausdruck, was der Klagevertreter für den Fall der Richtigkeit seines im dortigen Rekurs erstatteten Vorbringens hätte tun müssen, um glaubhaft zu machen, dass das von ihm behauptete Vollmachtsverhältnis weiter bestehe. Damit wurde also nur dargelegt, dass eine Prüfung der Richtigkeit des Rekursvorbringens entbehrlich sei, weil selbst bei dessen Richtigkeit nicht von einem bestehenden Vollmachtsverhältnis ausgegangen werden könne. Eine solche Vorgangsweise bildet für sich keinen Anlass, an der Objektivität der erkennenden Richter zu zweifeln.

Der Ablehnungswerber meint weiters, es hätte eine "angeblich ... am 18. 3. 1996 bei der Bezirkshauptmannschaft M***** aufgenommene Niederschrift" nicht verwertet werden dürfen, weil sie im Amtshaftungsprozess nie erörtert und von der dort beklagten Partei nicht einmal andeutungsweise in deren Bestreitungsvorbringen einbezogen worden sei. Dies und der in der Urteilsbegründung enthaltene Satz, es bestünden Zweifel, ob eine Verpflichtung des dortigen Klägers gegeben sei, den einschreitenden Klagevertreter zu honorieren, ließen erkennen, dass die abgelehnten Richter dem einschreitenden Klagevertreter in sachfremder Weise voreingenommen gegenübergestanden seien. Auch diese Ausführungen sind nicht stichhältig:

Das Berufungsgericht hat in der Entscheidung 14 R 191/99g Auszüge aus einer am 18. 3. 1996 bei der Bezirkshauptmannschaft M***** aufgenommenen Niederschrift zitiert; diese Niederschrift befindet sich in einem Akt des Bundesministeriums für Inneres, der dem den Kläger betreffenden Akt des Unabhängigen Bundesasylsenats angeschlossen ist. Gerade die Beischaffung dieser Akten hat der Kläger im Verfahren AZ 31 Cg 30/98d des Landesgerichts für ZRS Wien selbst beantragt (siehe S 2 des Protokolls vom 18. 2. 1999), und diese Akten wurden auch tatsächlich in der Tagsatzung vom 16. 6. 1999 verlesen (S 1 des Protokolls vom 16. 6. 1999). Warum das Berufungsgericht zu 14 R 191/99g die Niederschrift nicht hätte verwerten dürfen, ist nicht nachvollziehbar. Von einer "logisch auffälligen Inkonsistenz" der Begründung des zu AZ 14 R 191/99g ergangenen Urteils kann daher keine Rede sein. Wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand, dass es das vom Klagevertreter behauptete Vollmachtsverhältnis als nicht mehr bestehend ansah, den Schluss zog, dass Zweifel bestünden, ob der dortige Kläger den Klagevertreter auch zu honorieren habe, so ist dies nicht zu beanstanden, ist dies doch die logische Konsequenz einer nicht bestehenden Bevollmächtigung.

Eine allfällige unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht - der Kläger behauptet die Berechtigung des zu 14 R 191/99g abgehandelten Begehrens - könnte nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn die erkennenden Richter ihr Amt nicht pflichtgemäß ausgeübt hätten. Dafür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte.

Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.

Gemäß § 526 Abs 1 ZPO ist über einen Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden. Da eine mündliche Verhandlung über den Rekurs der ZPO fremd ist (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 526), ist der Antrag des Klägers auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 526, Absatz eins, ZPO ist über einen Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden. Da eine mündliche Verhandlung über den Rekurs der ZPO fremd ist (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 526,), ist der Antrag des Klägers auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung zurückzuweisen.

Anmerkung

E58675 01A01900

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00190.00Y.0725.000

Dokumentnummer

JJT_20000725_OGH0002_0010OB00190_00Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten