TE OGH 2000/7/26 7Ob166/00p

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Veröffentlicht am 26.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Ernst F*****, geboren am 16. April 1945, wegen der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines Vergleiches über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sachwalters Mag. Thomas M*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 14. Juni 2000, GZ 2 R 186/00b-62, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen den Ausführungen des Rekurses besteht bereits eine eindeutige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dahin, dass auch gerichtliche Vergleiche der gerichtlichen Genehmigung bedürfen (vgl MGA ABGB35 § 283 E 3; § 283 ABGB iVm § 245 ABGB und MGA ABGB35 § 154 E 70 = EF 38.320 ua).Entgegen den Ausführungen des Rekurses besteht bereits eine eindeutige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dahin, dass auch gerichtliche Vergleiche der gerichtlichen Genehmigung bedürfen vergleiche MGA ABGB35 Paragraph 283, E 3; Paragraph 283, ABGB in Verbindung mit Paragraph 245, ABGB und MGA ABGB35 Paragraph 154, E 70 = EF 38.320 ua).

Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vergleiches selbst hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt damit keine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG dar (vgl RIS-Justiz RS0112025 = 7 Ob 148/99m). Das Rekursgericht hat sich auch ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob hier die Genehmigung des Vergleiches trotz der bereits rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzverpflichtung zu erfolgen hat. Insgesamt vermag es der Rekurs jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG darzustellen.Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vergleiches selbst hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt damit keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dar vergleiche RIS-Justiz RS0112025 = 7 Ob 148/99m). Das Rekursgericht hat sich auch ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob hier die Genehmigung des Vergleiches trotz der bereits rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzverpflichtung zu erfolgen hat. Insgesamt vermag es der Rekurs jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG darzustellen.

Anmerkung

E58816 07A01660

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00166.00P.0726.000

Dokumentnummer

JJT_20000726_OGH0002_0070OB00166_00P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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