Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred R*****, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte ParteiG***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen S 234.376,80 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15. Juni 1999, GZ 6 R 52/99f-42, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21. Dezember 1999, GZ 5 Cg 95/95f-37, hinsichtlich des Begehrens auf Hinterlegung von 12 % Zinsen aus S 186.410,93 seit 22. Oktober 1993 samt 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache dahingehend zu Recht erkannt, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit der am 30. 9. 1994 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung der beklagten Partei zur Zahlung von S 273.376,80 samt 12 % Zinsen seit 22. 10. 1993 und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen.
Die beklagte Partei wendete bereits in der Klagebeantwortung ein, dass die Klageforderung mehrfach im Wege der Forderungsexekution gepfändet und der beklagten Partei verboten worden sei, zur Berichtigung der gepfändeten Forderung oder auf Abschlag dieser Forderung an den Kläger Zahlung zu leisten. Es handle sich um folgende Exekutionen je des Bezirksgerichtes Linz:
13 E *****, betreibende Partei H***** & Co KG
13 E *****, betreibende Partei K***** GmbH
13 E *****, betreibende Partei T***** GesmbH.
Der Kläger schränkte mit Schriftsatz vom 12. 1. 1995 (ON 3) sein Begehren auf S 234.256,80 samt 12 % Zinsen aus S 273.376,80 vom 22. 10. 1993 bis 26. 11. 1993 sowie aus S 234.256,80 seit 21. 11. 1993 jeweils samt 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen ein und beantragte statt des Begehrens auf Leistung an ihn die Hinterlegung des Klagebetrages, wobei als Hinterlegungsgegner der Kläger und die drei in der Klagebeantwortung angeführten betreibenden Gläubiger genannt wurden.
Im dritten Rechtsgang (das Erstgericht wies jeweils das gesamte Klagebegehren wegen Verjährung ab, das Berufungsgericht verneinte jeweils die Verjährung) brachte die beklagte Partei in der Streitverhandlung vom 11. 12. 1998 noch vor, dass die Klageforderung zugunsten der schon in der Klagebeantwortung genannten betreibenden Gläubiger sowie zusätzlich zugunsten des betreibenden Gläubigers Johann F***** zu 13 E ***** zur Hereinbringung einer Forderung von S
66.850 zuzüglich Zinsen und Kosten bereits vor Einbringung der Klage gepfändet und den genannten Gläubigern zur Einziehung überwiesen worden sei. Da die Kapitalforderung aus diesen Forderungsexekutionen S 136.454,84 betrage, sei der Kläger unter Berücksichtigung der darüber hinaus angelaufenen Zinsen und Kosten zur Gänze zur Geltendmachung der eingeklagten Forderung nicht mehr aktiv legitimiert.
Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf die Frage der Aktivlegitimation ein und wies mit Teilurteil das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, den Betrag von S 186.410,93 samt 12 % Zinsen seit 22. 10. 1993 und 20 % Umsatzsteuer aus dem Zinsen gerichtlich zu hinterlegen, wobei als Erlagsgegner neben dem Kläger die vier genannten betreibenden Gläubiger zu nennen seien, ab. Die Kostenentscheidung wurde der Endentscheidung vorbehalten.
Das Erstgericht ging davon aus, dass sich aus den Exekutionsakten des Bezirksgerichtes Linz einschließlich der Zinsen und Kosten folgende Forderungen ergäben, und zwar:
1. 13 E ***** betreibende Partei T***** GesmbH S 35.381,31
2. 13 E ***** betreibende Partei K***** GesmbH S 21.548,89
3. 13 E ***** betreibende Partei H***** GesmbH & Co KG S 44.562,88
4. 13 E ***** betreibende Partei Johann F***** S 84.917,85
Die Überweisung der im Spruch zitierten gepfändeten Ansprüche sei vor Anhängigkeit des gegenständlichen Rechtsstreites erfolgt. Bei Überweisung vor Streitanhängigkeit der Klage des Verpflichteten (Kläger) gegen den Drittschuldner fehle dem Verpflichteten aber die Sachlegitimation, weshalb die Klage im Umfang der Gesamtforderungssumme aus sämtlichen vier Exekutionsverfahren in der Höhe von S 186.410,93 abzuweisen sei.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht gab seiner Berufung in der Hauptsache nicht, wohl aber im Zinsenbegehren Folge und bestätigte das Ersturteil als Teilurteil im Umfang der Abweisung des Begehrens auf Hinterlegung von S 186.410,93, hob es aber im Umfang der Abweisung des Begehrens auf Hinterlegung von 12 % Zinsen aus S 186.410,93 seit 22. 10. 1993 samt 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung auf.
Aus den verlesenen Exekutionsakten, mit denen jeweils die Pfändung der dem Kläger als Verpflichteten zustehenden Forderung gegen die beklagte Partei als Drittschuldner und die Überweisung zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung erfolgte, stellte es fest:
1.) 13 E *****: Betreibende Partei T***** GmbH, ***** betriebene Forderung S 23.527,04 samt 12 % Zinsen seit 2. 5. 1994 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer davon, Kosten von S 2.399,52 samt 4 % Zinsen seit 15. 7. 1993, sowie Kosten von S 1.810,56: S 88,-, S 247,68; S 404,-; S 278,40; S 424,- sowie Kosten der Exekutionsbewilligung S 1.971,07. Die Bewilligung erfolgte mit Beschluss vom 22. 7. 1994. Die Zustellung an den Drittschuldner (beklagte Partei) erfolgte am 27. 7. 1994.
2.) 13 E *****: Betreibende Partei Firma K***** GmbH, ***** betriebene Forderung S 12.000,- samt 12 % Zinsen seit 14. 2. 1993 und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen, Kosten S 2.230,56; S 1.544,45; S 89,50; S 199,68; S 405,50; S 78,50; S 199,68; S 247,68; S 424,-; sowie Kosten der Exekutionsbewilligung von S 1.825,34: Die Bewilligung erfolgte mit Beschluss vom 25. Juli 1994, die Zustellung an den Drittschuldner erfolgte am 27. 7. 1994.
3.) 13 E *****: Betreibende Partei H***** GesmbH & Co KG, ***** betriebene Forderung S 34.077,80 samt 10 % Zinsen seit 28. 1. 1994 und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen, Kosten von insgesamt S 5.880,41 und 4 % Zinsen aus S 3.303,84 seit 2. 5. 1994 sowie der Kosten der Exekutionsbewilligung von S 2.151,07. Die Bewilligung erfolgte mit Beschluss vom 2. August 1994, die Zustellung an den Drittschuldner erfolgte am 8. 8. 1994.
4.) 13 E *****: Betreibende Partei Johann F*****, betriebene Forderung von S 66,850,- samt 15 % Zinsen und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen vom 3. 2. 1993 bis 30. 7. 1993, aus S 1.240,- vom 31. 7. 1993 bis 18. 8. 1993, aus S 4.300,- vom 19. 8. 1993 bis 5. 10. 1993, aus S 6.556,- vom 6. 10. 1993 bis 5. 11. 1993, aus S 11.416,- vom 6. 11. 1993 bis 8. 11. 1993, aus S 25.156,- vom 9. 11. 1993 bis 30. 11. 1993, aus S 27.556,- vom 1. 12. 1993 bis 10. 1. 1994, aus S 30.112,-
vom 11. 1. 1994 bis 20. 2. 1994, aus S 41.566,- und seit 21. 2. 1994 aus S 66.850,-, Kosten von S 4.876,88 samt 4 % Zinsen seit 26. 5. 1994, Kosten von S 3.074,49; S 80,- und S 410,88 sowie Kosten der Exekutionsbewilligung von S 406,28. Die Bewilligung erfolgte mit Beschluss vom 13. September 1994, die Zustellung an den Drittschuldner wurde zwar verfügt, ist aber nicht ausgewiesen. Die Drittschuldnererklärung stammt vom 19. 9. 1995, die am 20. 9. 1994 beim Exekutionsgericht einlangte. Es ist davon auszugehen, dass die Exekutionsbewilligung dem Drittschuldner spätestens zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Äußerung des Drittschuldners zugekommen ist und die Überweisung spätestens mit diesem Tag und somit vor Klageeinbringung wirksam wurde.
Rechtlich erörterte es, dass die bloße Pfändung einer Forderung ohne Überweisung die betreibende Partei noch nicht zur Drittschuldnerklage berechtige; in diesem Falle sei eine Klage des Verpflichteten auf gerichtlichen Erlag nicht ausgeschlossen. Erfolge aber auch die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung im Sinn des § 308 Abs 1 EO, so sei zu unterscheiden, ob die Pfändung und Überweisung vor Streitanhängigkeit der Klage des Verpflichteten gegen den Drittschuldner erfolgt sei. Erfolge die Pfändung und Überweisung nach Einbringung der Klage auf Zahlung, sei der Prozess vom bisherigen Kläger weiterzuführen, es sei aber statt auf Zahlung auf gerichtlichen Erlag zu erkennen. Erfolge die Überweisung vor Streitanhängigkeit der Klage des Verpflichteten gegen den Drittschuldner, fehle dem Verpflichteten die Sachlegitimation und sei die Klage abzuweisen. Nur wenn der betreibende Gläubiger zustimme, sei der Verpflichtete befugt, seine Forderung mit Klage geltend zu machen. Die Überweisung einer gepfändeten Forderung erfolge aber immer nur bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung; wenn diese geringer sei als die gepfändete Forderung, bleibe dem Verpflichteten hinsichtlich des Überschusses das Verfügungs- und Klagerecht bewahrt, weil die Exekution nicht weiter durchgeführt werden dürfe, als es das Bedürfnis des Einzelgläubigers erfordere. Da sämtliche betriebenen Forderungen geringer als die Klageforderung seien, sei zu ermitteln, in welchem Umfang der Kläger aktiv legitimiert bleibe. Dies bereite hinsichtlich der Hauptsachenbeträge und der Kostentitel keine Schwierigkeiten, allerdings sei zu berücksichtigen, dass die betriebenen Hauptsachenbeträge sowie einige Kostentitel verzinst seien und daher die betriebenen Forderungen täglich anwüchsen. Andererseits habe auch der Kläger Zinsen aus der gepfändeten und von ihm eingeklagten Forderung gegen die beklagte Partei geltend gemacht. Zu prüfen sei die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Zinsen aus den betriebenen Forderungen zu kapitalisieren seien, um beurteilen zu können, in welchem Umfang noch eine dem Kläger verbliebene nicht gepfändete und überwiesene Forderung hinsichtlich der er aktiv legitimiert sei, verblieben sei. Es sei nicht überprüfbar, wie der Erstrichter die bei den einzelnen Exekutionsakten ermittelten Zinsen berechnet habe. Im Falle der Zahlung durch den Drittschuldner erfolge die Kapitalisierung der betriebenen Forderung bis zur Zahlung bzw Verurteilung des allenfalls hinterlegten Betrages. Ob eine Zahlung durch den Drittschuldner jemals erfolgen werde, stehe noch nicht fest. Zinsen aus den betriebenen Forderungen seien daher bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen. Zur Beurteilung der Aktivlegitimation des Klägers sei daher auf den Zeitpunkt der letzten Verhandlung vor dem Erstgericht abzustellen, die Zinsen der betriebenen Forderungen seien bis dahin zu kapitalisieren.Rechtlich erörterte es, dass die bloße Pfändung einer Forderung ohne Überweisung die betreibende Partei noch nicht zur Drittschuldnerklage berechtige; in diesem Falle sei eine Klage des Verpflichteten auf gerichtlichen Erlag nicht ausgeschlossen. Erfolge aber auch die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung im Sinn des Paragraph 308, Absatz eins, EO, so sei zu unterscheiden, ob die Pfändung und Überweisung vor Streitanhängigkeit der Klage des Verpflichteten gegen den Drittschuldner erfolgt sei. Erfolge die Pfändung und Überweisung nach Einbringung der Klage auf Zahlung, sei der Prozess vom bisherigen Kläger weiterzuführen, es sei aber statt auf Zahlung auf gerichtlichen Erlag zu erkennen. Erfolge die Überweisung vor Streitanhängigkeit der Klage des Verpflichteten gegen den Drittschuldner, fehle dem Verpflichteten die Sachlegitimation und sei die Klage abzuweisen. Nur wenn der betreibende Gläubiger zustimme, sei der Verpflichtete befugt, seine Forderung mit Klage geltend zu machen. Die Überweisung einer gepfändeten Forderung erfolge aber immer nur bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung; wenn diese geringer sei als die gepfändete Forderung, bleibe dem Verpflichteten hinsichtlich des Überschusses das Verfügungs- und Klagerecht bewahrt, weil die Exekution nicht weiter durchgeführt werden dürfe, als es das Bedürfnis des Einzelgläubigers erfordere. Da sämtliche betriebenen Forderungen geringer als die Klageforderung seien, sei zu ermitteln, in welchem Umfang der Kläger aktiv legitimiert bleibe. Dies bereite hinsichtlich der Hauptsachenbeträge und der Kostentitel keine Schwierigkeiten, allerdings sei zu berücksichtigen, dass die betriebenen Hauptsachenbeträge sowie einige Kostentitel verzinst seien und daher die betriebenen Forderungen täglich anwüchsen. Andererseits habe auch der Kläger Zinsen aus der gepfändeten und von ihm eingeklagten Forderung gegen die beklagte Partei geltend gemacht. Zu prüfen sei die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Zinsen aus den betriebenen Forderungen zu kapitalisieren seien, um beurteilen zu können, in welchem Umfang noch eine dem Kläger verbliebene nicht gepfändete und überwiesene Forderung hinsichtlich der er aktiv legitimiert sei, verblieben sei. Es sei nicht überprüfbar, wie der Erstrichter die bei den einzelnen Exekutionsakten ermittelten Zinsen berechnet habe. Im Falle der Zahlung durch den Drittschuldner erfolge die Kapitalisierung der betriebenen Forderung bis zur Zahlung bzw Verurteilung des allenfalls hinterlegten Betrages. Ob eine Zahlung durch den Drittschuldner jemals erfolgen werde, stehe noch nicht fest. Zinsen aus den betriebenen Forderungen seien daher bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen. Zur Beurteilung der Aktivlegitimation des Klägers sei daher auf den Zeitpunkt der letzten Verhandlung vor dem Erstgericht abzustellen, die Zinsen der betriebenen Forderungen seien bis dahin zu kapitalisieren.
Das Berufungsgericht hielt nach Kapitalisierung der Zinsen der betriebenen Forderungen zum Stichtag 11. 12. 1998 (Schluss der Verhandlung erster Instanz) fest, dass diese insgesamt S 275.569,37, also mehr als die eingeklagte Hauptsache betrügen. Hinsichtlich des abgewiesenen Zinsenbetrages sei allerdings auszuführen, dass dieser kapitalisiert zum 11. 12. 1998 S 138.187,45 betrage, weshalb sich einschließlich des Hauptsachenbetrages von S 186.410,93 eine abgewiesene Forderung von S 324.598,38 ergebe. Da aber nicht wahllos ein Teil der betriebenen Forderung durch die gepfändete Hauptsachenforderung oder durch die Zinsenforderung abgedeckt werden könne, weil es kostenmäßig einen Unterschied mache, ob der Kläger noch berechtigt sei, einen Hauptsachenbetrag geltend zu machen oder nur noch Zinsen, sei bei der Prüfung der Frage, in welchem Umfang die Klageforderung gepfändet und überwiesen sei, zunächst der eingeklagte Hauptsachenbetrag heranzuziehen und dann erst die Zinsenforderung.
Das Berufungsgericht trug daher dem Erstgericht auf, zu prüfen, "wieviel der vom Kläger geltend gemachten Zinsen durch die Kapitalisierung der betriebenen Forderungen bis dahin zusätzlich zum geltend gemachten Kapital aufgebraucht seien". In diesem Umfang sei das Klagebegehren abzuweisen, während hinsichtlich eines restlich verbleibenden Zinsenbegehrens der Kläger aktiv legitimiert bleibe.
Die ordentliche Revision gegen das Teilurteil sowie der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsbeschluss seien zulässig, weil Judikatur zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Zinsen aus der betriebenen Forderung zur Beurteilung der mangelnden Aktivlegitimation des Verpflichteten zu berichtigen seien, nicht aufgefunden werden konnte.
Nur gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach dem maßgeblichen Sachverhalt wurde die eingeklagte Forderung zugunsten von vier Gläubigern gepfändet und diesen - je zum Teil - vor Klagseinbringung auch zur Einziehung überwiesen. Damit fehlt aber dem Verpflichteten als Kläger im Umfang der Pfändung und Überweisung die Sachlegitimation zur Geltendmachung dieser Forderung (Zechner, Forderungsexekution [2000] 229 ff, 343 ff mwN). Auf die Frage, ob der Verpflichtete berechtigt ist, die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung mit Zustimmung der Überweisungsgläubiger einzuklagen (zur Problemstellung Zechner aaO mwN), muss im Anlassfall nicht eingegangen werden, weil eine solche Zustimmung weder behauptet noch festgestellt wurde.
Zu betonen ist, dass sich die Pfändung einer Forderung gewöhnlich - so wie hier - auf die gesamte Forderung als Exekutionsobjekt erstreckt (Zechner aaO 218). Soweit die gepfändete Forderung den betreibenden Gläubigern nur teilweise - nämlich bis zur allenfalls geringeren Höhe des jeweils betriebenen Anspruchs - überwiesen wurde, ist der Verpflichtete nicht gehindert, die vom Pfändungsband gleichfalls erfasste Restforderung geltend zu machen, er kann jedoch nur noch auf Gerichtserlag klagen (Zechner aaO 232).
Im Umfang der Pfändung und Überweisung des Kapitals der später eingeklagten Forderung an mehrere Gläubiger, mangelt es dem Kläger, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, jedenfalls an der Aktivlegitimation, weshalb die Klage soweit jedenfalls abzuweisen war. Darüberhinaus sind die Kosten und die Verzinsung der von den Überweisungsgläubigern betriebenen vollstreckbaren Ansprüche bedeutsam. Vor diesem Hintergrund erfassen die Überweisungsbeschlüsse die eingeklagte Forderung soweit, als deren Inanspruchnahme zur vollständigen Befriedigung der verzinsten Forderungen samt Kosten, zu deren Hereinbringung die Pfändung und Überweisungen bewilligt wurde, erforderlich ist.
Durch die Wahl des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz als Kapitalisierungszeitpunkt für den Zinsanteil der betriebenen Forderungen will das Berufungsgericht der Sache nach in Wahrheit die Überweisungswirkungen auf einen Betrag der eingeklagten Forderung (Kapital + Zinsen) beschränken, der im Kapitalisierungszeitpunkt der Summe der betreibenden Forderungen (Kapital + Kosten + Zinsen) entspricht. Damit käme den betreibenden Gläubigern ab diesem Stichtag deren durch die Rechtskraft der Überweisungsbeschlüsse begründete Sachlegitimation (zur alleinigen) klageweisen Geltendmachung der übewiesenen Forderung bis zur Höhe der vollstreckbaren Ansprüche abhanden, obgleich es an einer vollständigen Befriedigung ihrer betriebenen Forderungen zu diesem Zeitpunkt noch fehlte.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist daher eine Kapitalisierung der exekutiv betriebenen Zinsen nicht vorzunehmen, weil nicht feststeht, welcher allfälliger weitere Betrag der vom Verpflichteten eingeklagten, jedoch zur Einziehung überwiesenen Forderung zur vollständigen Hereinbringung der betriebenen Forderung nach dem Kapitalisierungsstichtag noch in Anspruch genommen werden muss.
Im vorliegenden Fall ist die unter Punkt 4. der Feststellungen betriebene Forderung des Johann F***** von S 66.850,- zeitlich gestaffelt seit 21. 2. 1994 mit 15 % zu verzinsen. Die Verzinsung der betriebenen vollstreckbaren Forderung ist somit höher als jene der mit 12 % zu verzinsenden gepfändeten und überwiesenen Forderung. Hier ist mangels Kenntnis des Tilgungszeitpunktes nicht errechenbar, welcher allfällige weitere Kapitalbetrag der vom Verpflichteten eingeklagten, jedoch zur Einziehung überwiesenen Forderung zur vollständigen Hereinbringung der betriebenen Zinsen noch erforderlich sein wird. Da im allfälligen Tilgungszeitpunkt die betriebene Forderung einschließlich der kapitalisierten Zinsen die die vom Verpflichteten eingeklagte einschließlich kapitalisierter Zinsen übersteigen kann, ist die Aktivlegitimation des Verpflichteten (des Klägers) zur Gänze zu verneinen.
Die Entscheidung des Erstgerichtes war daher wieder herzustellen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E58817 07A02789European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00278.99D.0726.000Dokumentnummer
JJT_20000726_OGH0002_0070OB00278_99D0000_000