Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I***** KG, *****, vertreten durch Binder, Grösswang & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen DM 550.880,64 sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 26. April 2000, GZ 1 R 53/00x-22, mit dem der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 30. Dezember 1999, GZ 10 Cg 90/98k-18, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 30.436,65 (darin enthalten S 5.072,78 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei verkaufte der beklagten Partei 200 Stück IPS-Sattelaufleger zum Gesamtpreis von DM 5,600.000,--. Der schriftliche Kaufvertrag vom 19./30. 9. 1993 (Vertrag Nr 9206-90a IPS) enthielt eine (sprachlich unvollständige, aber semantisch nachvollziehbare) "Schiedsgerichtsklausel" des Inhalts, dass alle sich bei der Auslegung des Vertrages ergebenden Streitfälle von einem Schiedsgericht am Gerichtsort der jeweils beklagten Partei entschieden werden sollten.
Ungeachtet der Schiedsgerichtsklausel klagte die Klägerin eine restliche Kaufpreisforderung von DM 455.403,-- beim Handelsgericht Wien zu 10 Cg 237/95y ein, wobei die Beklagte keine Unzuständigkeitseinrede erhob. In diesem Verfahren zeigten die Streitteile unter Hinweis auf folgende, am 1. 4. 1997 außergerichtlich getroffene vergleichsweise Vereinbarung "ewiges"
Ruhen des Verfahrens an:
Zur endgültigen Bereinigung des Verfahrens 10 Cg 237/95y des Handelsgerichtes Wien und zur gänzlichen Abgeltung der aus dem Vertrag Nr 9206-90a IPS vom 19. September 1993 resultierenden Restkaufpreisforderung für 200 Stück IPS-Sattelaufleger, Typ S 19-3KB, verpflichtet sich die Firma I***** zur Zahlung eines Betrages von DM 1,000.000,-- bis spätestens 15. April 1997. Für den Fall des Verzuges ab 1. Mai 1997 werden Verzugszinsen in Höhe von 6 % pa vereinbart. Mit dieser Zahlung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem oben erwähnten Kaufvertrag bereinigt und verglichen.
In der Folge leistete die Beklagte der Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom 1. 4. 1997 zwei Zahlungen von insgesamt DM 530.000,--.
Mit Schreiben vom 23. 4. 1998 schlug der Klagevertreter den Beklagtenvertretern "zur Vermeidung einer unökonomischen Auseinandersetzung über Formalfragen, die für beide Seiten mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden sein können" (ohne Erfolg) vor, "für sämtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien aus dem Vertrag vom September 1993 bzw der Vereinbarung vom 1. 4. 1998 (soll heißen 1997)" die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien zu vereinbaren.
Mit der Behauptung, unter Berücksichtigung von aufgelaufenen Zinsen, Spesen und Kosten hafteten aus der Vereinbarung vom 1. 4. 1997 noch restliche DM 550.880,64 unberichtigt aus, begehrt die Klägerin mit der beim Erstgericht eingebrachten Klage den Zuspruch dieses Betrages.
Die Beklagte wendete unter Hinweis auf die Schiedsklausel im Kaufvertrag vom 30. 9. 1993 die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein. Der von den Parteien abgeschlossene außergerichtliche Vergleich habe an der Gültigkeit der Schiedsklausel nichts geändert.
Die Klägerin erwiderte, durch die Vereinbarung vom 1. 4. 1996 seien allfällige frühere Verpflichtungen noviert worden. Die im Kaufvertrag vom 30. 9. 1993 enthaltene Schiedsklausel sei auf den gegenständlichen Streitfall nicht anwendbar; dieser stehe in keinem Zusammenhang mit der Auslegung des Kaufvertrages. Im Übrigen hätten die Streitteile durch ihr Verhalten im Verfahren zu 10 Cg 237/95y des Handelsgerichtes Wien die Schiedsklausel zumindest schlüssig aufgehoben.
Das Erstgericht erklärte sich für unzuständig und wies die Klage zurück. Daraus, dass der Kaufvertrag zwischen Auslegungsstreitigkeiten und Streitigkeiten aus der Verletzung von Zahlungsverbindlichkeiten nicht unterscheide, sei gemäß §§ 914, 915 ABGB der rechtliche Schluss zu ziehen, dass die Vertragsparteien die Frage des Forums, vor welchem allfällige Auseindersetzungen aus diesem Vertrag auszutragen seien, in der Schiedsgerichtsklausel abschließend geregelt hätten. Untermauert werde dieser Vertragswille durch den Inhalt des Schreibens der Klagevertreter vom 23. 4. 1998. Daraus sei zu schließen, dass selbst die Klägerin und die Klagevertreter nach Abschluss der Vereinbarung vom 1. 4. 1997 nach wie vor von der Geltung der Schiedsgerichtsklausel ausgegangen seien; andernfalls hätten Auseinandersetzungen über die Zuständigkeitsfrage nicht befürchtet werden müssen. In der Vereinbarung vom 1. 4. 1997 werde ausdrücklich auf den Kaufvertrag Bezug genommen. Eine "Novierung" der seinerzeitigen Vereinbarung im Hinblick auf die darin enthaltene Schiedsgerichtsklausel könne der Vereinbarung vom 1. 4. 1997 nicht entnommen werden. Daraus, dass die Beklagte im Verfahren 10 Cg 237/95y des Handelsgerichtes Wien keine Unzuständigkeitseinrede erhoben hat, könne ein endgültiger Verzicht auf die Relevierung der Schiedsgerichtsklausel in einem anderen Verfahren nicht abgeleitet werden. Die von den Parteien für bestimmte Streitigkeiten vereinbarte Gerichtszuständigkeit könne so lange in Anspruch genommen werden, als noch irgendwelche Streitigkeiten aus dem Bestande oder behaupteten Nichtbestande des der Vereinbarung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses oder Rechts entstehen könnten. Daran ändere auch der nachträgliche Abschluss eines Vergleiches nichts, der - wie hier - keine Regelung über eine Zuständigkeitsvereinbarung enthalte; dies umsomehr, als die Ergebnisse der aufgenommenen Personalbeweise übereinstimmend ergeben hätten, dass über die im Kaufvertrag enthaltene Schiedsgerichtsklausel anlässlich des Abschlusses der Vereinbarung vom 1. 4. 1997 keine Erörterungen stattgefunden hätten. Zwischen ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten bestehe nach herrschender Lehre und Rechtsprechung lediglich die Grenze der prorogablen Unzuständigkeit. Aufgrund der von der Beklagten rechtzeitig erhobenen Unzuständigkeitseinrede sei gemäß § 43 Abs 1 Z 1 JN die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen gewesen.Das Erstgericht erklärte sich für unzuständig und wies die Klage zurück. Daraus, dass der Kaufvertrag zwischen Auslegungsstreitigkeiten und Streitigkeiten aus der Verletzung von Zahlungsverbindlichkeiten nicht unterscheide, sei gemäß Paragraphen 914,, 915 ABGB der rechtliche Schluss zu ziehen, dass die Vertragsparteien die Frage des Forums, vor welchem allfällige Auseindersetzungen aus diesem Vertrag auszutragen seien, in der Schiedsgerichtsklausel abschließend geregelt hätten. Untermauert werde dieser Vertragswille durch den Inhalt des Schreibens der Klagevertreter vom 23. 4. 1998. Daraus sei zu schließen, dass selbst die Klägerin und die Klagevertreter nach Abschluss der Vereinbarung vom 1. 4. 1997 nach wie vor von der Geltung der Schiedsgerichtsklausel ausgegangen seien; andernfalls hätten Auseinandersetzungen über die Zuständigkeitsfrage nicht befürchtet werden müssen. In der Vereinbarung vom 1. 4. 1997 werde ausdrücklich auf den Kaufvertrag Bezug genommen. Eine "Novierung" der seinerzeitigen Vereinbarung im Hinblick auf die darin enthaltene Schiedsgerichtsklausel könne der Vereinbarung vom 1. 4. 1997 nicht entnommen werden. Daraus, dass die Beklagte im Verfahren 10 Cg 237/95y des Handelsgerichtes Wien keine Unzuständigkeitseinrede erhoben hat, könne ein endgültiger Verzicht auf die Relevierung der Schiedsgerichtsklausel in einem anderen Verfahren nicht abgeleitet werden. Die von den Parteien für bestimmte Streitigkeiten vereinbarte Gerichtszuständigkeit könne so lange in Anspruch genommen werden, als noch irgendwelche Streitigkeiten aus dem Bestande oder behaupteten Nichtbestande des der Vereinbarung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses oder Rechts entstehen könnten. Daran ändere auch der nachträgliche Abschluss eines Vergleiches nichts, der - wie hier - keine Regelung über eine Zuständigkeitsvereinbarung enthalte; dies umsomehr, als die Ergebnisse der aufgenommenen Personalbeweise übereinstimmend ergeben hätten, dass über die im Kaufvertrag enthaltene Schiedsgerichtsklausel anlässlich des Abschlusses der Vereinbarung vom 1. 4. 1997 keine Erörterungen stattgefunden hätten. Zwischen ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten bestehe nach herrschender Lehre und Rechtsprechung lediglich die Grenze der prorogablen Unzuständigkeit. Aufgrund der von der Beklagten rechtzeitig erhobenen Unzuständigkeitseinrede sei gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, JN die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen gewesen.
Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es die Unzuständigkeitseinrede verwarf. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Die Klägerin stütze ihre Ansprüche ausschließlich auf die (außergerichtliche) Vereinbarung der Streitteile vom 1. 4. 1997, nach deren Inhalt es sich zweifellos um einen außergerichtlichen Vergleich handle. Ein Vergleich liege vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigten, in dem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzten. Der Vergleich sei ein Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten diene. Die Rechtsprechung zähle den Vergleich zu den entgeltlichen Verträgen. Soweit der Vergleich von der bisherigen (wahren) Rechtslage abweiche, schaffe er einen neuen Rechtsgrund, weshalb ihm konstitutive Wirkung zukomme. Diese Bereinigungswirkung trete jedoch nur für die vom Vergleich umfassten Punkte ein. Ein Vergleich sei nach den allgemeinen Regeln (§§ 914 f ABGB) auszulegen. Maßgebend für den Umfang der Bereinigungswirkung eines Vergleichs sei daher der übereinstimmend erklärte Parteiwille, wobei aufgrund der Vertrauenstheorie der objektive Erklärungswert entscheide. Wende man diese Grundsätze an, so habe der im gegenständlichen Prozess geltend gemachte Rechtsgrund (Erfüllung der Vereinbarung vom 1. 4. 1997) mit dem dem Verfahren 10 Cg 237/95y des Handelsgerichtes Wien zugrundeliegenden Rechtsgrund (Erfüllung des Kaufvertrages vom 19. 9. 1993) nichts gemein. Die Formulierung der Vereinbarung vom 1. 4. 1997 lasse keinen Zweifel über den Umfang der dem Parteiwillen entsprechenden Bereinigungswirkung des Vergleiches, in dem deutlich ausgesprochen werde, dass damit "sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem oben erwähnten Kaufvertrag" bereinigt und verglichen werden sollten. Die Beklagte könne sich daher nicht mit Erfolg auf die im Kaufvertrag vereinbarte Schiedsgerichtsklausel berufen. Der Schiedsvertrag verliere seine Wirkung in erster Linie durch die Erfüllung seines Zwecks, wenn also der ganze Streitfall durch einen Schiedsspruch (oder durch einen Schiedsvergleich oder durch eine Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht) erledigt werde. Eine im Vertrag enthaltene Schiedsklausel sei als Nebenabrede zu qualifizieren und teile somit das Schicksal des Hauptvertrags. Daraus folge für den gegenständlichen Fall, dass mit der Vereinbarung vom 1. 4. 1997 der ganze Streitfall bereinigt worden sei, wodurch sowohl der Schiedsvertrag als auch die darin enthaltene Schiedsklausel ihre Wirkung verloren hätten. Aus diesen Erwägungen erweise sich die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten daher als nicht berechtigt.Die Klägerin stütze ihre Ansprüche ausschließlich auf die (außergerichtliche) Vereinbarung der Streitteile vom 1. 4. 1997, nach deren Inhalt es sich zweifellos um einen außergerichtlichen Vergleich handle. Ein Vergleich liege vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigten, in dem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzten. Der Vergleich sei ein Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten diene. Die Rechtsprechung zähle den Vergleich zu den entgeltlichen Verträgen. Soweit der Vergleich von der bisherigen (wahren) Rechtslage abweiche, schaffe er einen neuen Rechtsgrund, weshalb ihm konstitutive Wirkung zukomme. Diese Bereinigungswirkung trete jedoch nur für die vom Vergleich umfassten Punkte ein. Ein Vergleich sei nach den allgemeinen Regeln (Paragraphen 914, f ABGB) auszulegen. Maßgebend für den Umfang der Bereinigungswirkung eines Vergleichs sei daher der übereinstimmend erklärte Parteiwille, wobei aufgrund der Vertrauenstheorie der objektive Erklärungswert entscheide. Wende man diese Grundsätze an, so habe der im gegenständlichen Prozess geltend gemachte Rechtsgrund (Erfüllung der Vereinbarung vom 1. 4. 1997) mit dem dem Verfahren 10 Cg 237/95y des Handelsgerichtes Wien zugrundeliegenden Rechtsgrund (Erfüllung des Kaufvertrages vom 19. 9. 1993) nichts gemein. Die Formulierung der Vereinbarung vom 1. 4. 1997 lasse keinen Zweifel über den Umfang der dem Parteiwillen entsprechenden Bereinigungswirkung des Vergleiches, in dem deutlich ausgesprochen werde, dass damit "sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem oben erwähnten Kaufvertrag" bereinigt und verglichen werden sollten. Die Beklagte könne sich daher nicht mit Erfolg auf die im Kaufvertrag vereinbarte Schiedsgerichtsklausel berufen. Der Schiedsvertrag verliere seine Wirkung in erster Linie durch die Erfüllung seines Zwecks, wenn also der ganze Streitfall durch einen Schiedsspruch (oder durch einen Schiedsvergleich oder durch eine Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht) erledigt werde. Eine im Vertrag enthaltene Schiedsklausel sei als Nebenabrede zu qualifizieren und teile somit das Schicksal des Hauptvertrags. Daraus folge für den gegenständlichen Fall, dass mit der Vereinbarung vom 1. 4. 1997 der ganze Streitfall bereinigt worden sei, wodurch sowohl der Schiedsvertrag als auch die darin enthaltene Schiedsklausel ihre Wirkung verloren hätten. Aus diesen Erwägungen erweise sich die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten daher als nicht berechtigt.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil das Rekursgericht von der vom Erstgericht und der beklagten Partei zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes SZ 58/60 und RZ 1966, 165 abgewichen sei. Der vom Obersten Gerichtshof in der letzteren Entscheidung vertretenen Ansicht, dass ein außergerichtlicher Vergleich, der keine Gerichtsstandvereinbarung enthalte, eine vorher eingegangene Gerichtsstandsvereinbarung nicht aufhebe, weil er noch das ursprüngliche Rechtsverhältnis der Streitteile betroffen habe und als Zusatzvereinbarung zu werten sei, schließe sich das Rekursgericht aus den angeführten Gründen nicht an.
Wie noch näher erläutert werden wird, weicht die Entscheidung des Rekursgerichts entgegen dessen Meinung nicht von oberstgerichtlicher Judikatur ab. Der Revisionsrekurs der Beklagten ist aber dennoch zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.
Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses hingegen für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie - bezugnehmend auf die Ausführungen des Revisionsrekurses - wie folgt zu ergänzen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO):Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses hingegen für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie - bezugnehmend auf die Ausführungen des Revisionsrekurses - wie folgt zu ergänzen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO):
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerberin meint - ebenso wie das Rekursgericht -, dessen Ansicht widerspreche der in SZ 58/60 bekräftigten oberstgerichtlichen Entscheidung RZ 1966, 165, dass solange noch irgendwelche Streitigkeiten aus dem Bestande oder behaupteten Nichtbestande des der Vereinbarung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses oder Rechtes entstehen könnten, in der Regel die von den Parteien für diese Streitigkeiten vereinbarte Gerichts- oder Schiedsgerichtszuständigkeit in Anspruch genommen werden könne. Daran ändere auch der nachträgliche Abschluss eines - keine Zuständigkeitsvereinbarung enthaltenden - Vergleiches nichts.
Dabei wird außer Acht gelassen, dass es sich bei dem zu 6 Ob 150/66 = RZ 1966, 165 verfahrensgegenständlichen Vergleich, wie dort vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich ausgeführt wurde, um "eine wegen der nach der Kündigung dieses Vertrages (in dem die Gerichtsstandvereinbarung getroffen wurde) durch die Klägerin entstandenen Differenzen geschlossene Zusatzvereinbarung" handelte (vgl RIS-Justiz RS0032310), während dem gegenständlichen Vergleich, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, hinsichtlich des strittigen Rechts novierende Wirkung zukommt. Gemäß § 1380 ABGB ist der Vergleich ein Neuerungsvertrag bestimmter Art. Wie der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 131/97i ausgeführt hat, ist die Rechtsnatur des Vergleichs dennoch umstritten. Manche Autoren erblicken im Vergleich - unter Hinweis auf eine durch § 1390 ABGB geprägte Sonderstellung - ganz allgemein eine Novation (Wolff in Klang2 VI 277; Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1380; Koziol/Welser, Grundriss I10 288). Anderen Lehrmeinungen zufolge ist der Vergleich nur dann als Novation anzusehen, wenn durch ihn der Rechtsgrund oder Hauptgegenstand des Anspruchs geändert wird (idS Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts2 I/1 357; Mayrhofer/Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 632). Im Schrifttum wird neuerdings auch vertreten, dass der Vergleich keinesfalls Novation sei (Harrer/Haidinger in Schwimann, ABGB2 Rz 9 zu § 1376 und Rz 19 f zu § 1380). Dagegen billigt die überwiegende Rechtsprechung dem Vergleich zwar nicht jedenfalls, aber doch dann Novationswirkung zu, wenn er die ursprüngliche Obligation - als Ergebnis der Auslegung des Parteiwillens - durch eine Änderung des Rechtsgrunds oder des Hauptgegenstands des Anspruchs ersetzt, sodass ein Rückgriff auf das seinerzeitige Schuldverhältnis nicht mehr möglich ist (SZ 44/179; SZ 55/152; EvBl 1984/75; HS XVI/XVII/10; ÖBA 1989, 537 ua). Im vorliegenden Fall kann nach dem Wortlaut des Vergleichs kein Zweifel darüber bestehen, dass die Parteien ein Zurückgreifen auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis (den Kaufvertrag) ausschließen wollten, weshalb an der novierenden bzw konstitutiven Wirkung der Vereinbarung vom 1. 4. 1997 nicht zu zweifeln ist.Dabei wird außer Acht gelassen, dass es sich bei dem zu 6 Ob 150/66 = RZ 1966, 165 verfahrensgegenständlichen Vergleich, wie dort vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich ausgeführt wurde, um "eine wegen der nach der Kündigung dieses Vertrages (in dem die Gerichtsstandvereinbarung getroffen wurde) durch die Klägerin entstandenen Differenzen geschlossene Zusatzvereinbarung" handelte vergleiche RIS-Justiz RS0032310), während dem gegenständlichen Vergleich, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, hinsichtlich des strittigen Rechts novierende Wirkung zukommt. Gemäß Paragraph 1380, ABGB ist der Vergleich ein Neuerungsvertrag bestimmter Art. Wie der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 131/97i ausgeführt hat, ist die Rechtsnatur des Vergleichs dennoch umstritten. Manche Autoren erblicken im Vergleich - unter Hinweis auf eine durch Paragraph 1390, ABGB geprägte Sonderstellung - ganz allgemein eine Novation (Wolff in Klang2 römisch VI 277; Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1380 ;, Koziol/Welser, Grundriss I10 288). Anderen Lehrmeinungen zufolge ist der Vergleich nur dann als Novation anzusehen, wenn durch ihn der Rechtsgrund oder Hauptgegenstand des Anspruchs geändert wird (idS Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts2 I/1 357; Mayrhofer/Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 632). Im Schrifttum wird neuerdings auch vertreten, dass der Vergleich keinesfalls Novation sei (Harrer/Haidinger in Schwimann, ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 1376 und Rz 19 f zu Paragraph 1380,). Dagegen billigt die überwiegende Rechtsprechung dem Vergleich zwar nicht jedenfalls, aber doch dann Novationswirkung zu, wenn er die ursprüngliche Obligation - als Ergebnis der Auslegung des Parteiwillens - durch eine Änderung des Rechtsgrunds oder des Hauptgegenstands des Anspruchs ersetzt, sodass ein Rückgriff auf das seinerzeitige Schuldverhältnis nicht mehr möglich ist (SZ 44/179; SZ 55/152; EvBl 1984/75; HS XVI/XVII/10; ÖBA 1989, 537 ua). Im vorliegenden Fall kann nach dem Wortlaut des Vergleichs kein Zweifel darüber bestehen, dass die Parteien ein Zurückgreifen auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis (den Kaufvertrag) ausschließen wollten, weshalb an der novierenden bzw konstitutiven Wirkung der Vereinbarung vom 1. 4. 1997 nicht zu zweifeln ist.
Der Einwand der Revisionsrekurswerberin, die konstitutive Wirkung von Vergleichen sei nicht allumfassend; die Bereinigungswirkung trete nur für die vom Vergleich umfassten Punkte ein und erstrecke sich typischerweise nicht auf eine Schiedsklausel, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich vereinbarten, geht ins Leere: Will doch die Klägerin im gegenständlichen Verfahren auf die Vereinbarung vom 1. 4. 1997 gestützte Ansprüche durchsetzen. Verfahrensgegenständlich ist also gerade ein Umstand, der von der Bereinigungswirkung des gegenständlichen Vergleiches sehr wohl umfasst ist.
In 7 Ob 551, 552/85 = SZ 58/60 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass Schiedsgerichtsver- einbarungen für Streitigkeiten aus einem bestimmten Vertragszeitraum über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus für alle Sachverhalte gelten, die während des Vertragszeitraumes verwirklicht wurden, im Zweifel aber nicht für Wechselseitigkeiten. Auch diese Entscheidung, in der (im Rahmen eines obiter dictum) auf die Entscheidung RZ 1966, 165 verwiesen wird, ist daher nicht einschlägig.
Der Ansicht des Rekursgerichtes, der gegenständliche Streit um Ansprüche aus dem Vergleich vom 1. 4. 1997 berühre den Kaufvertrag vom 13./30. 9. 1993 nicht mehr, weshalb sich die Beklagte zu Unrecht auf die in diesem enthaltene Schiedsgerichtsklausel berufen will, ist daher beizutreten. Selbstredend kann nach der Formulierung der Schiedsgerichtsklausel auch nicht angenommen werden, die Parteien hätten eine Schiedsgerichtsvereinbarung auch hinsichtlich einer vergleichsweisen Bereinigung eines vor einem ordentlichen Gericht hinsichtlich des Kaufvertrages geführten Prozesses beabsichtigt; wollten sie doch mit der Schiedsgerichtsklausel einen Streit vor dem ordentlichen Gericht über die Gültigkeit, Auslegung oder Kündigung des Kaufvertrags gerade vermeiden.
Das Rekursgericht hat die Zuständigkeitseinrede der Beklagten demnach zu Recht verworfen. Ohne dass noch Überlegungen angestellt werden müssten, ob aufgrund des Verhaltens der Streitteile im Verfahren zu 10 Cg 237/95y des Handelsgerichtes Wien nicht ohnehin ein konkludentes Abgehen der Streitteile von der Schiedsgerichtsvereinbarung anzunehmen sei, war dem Revisionsrekurs daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E58667 07A01650European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00165.00S.0726.000Dokumentnummer
JJT_20000726_OGH0002_0070OB00165_00S0000_000