TE OGH 2000/7/26 7Ob138/00w

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Veröffentlicht am 26.07.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, Holzhändler, *****, vertreten durch Dr. Albin Ortner, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Gerald Herzog ua Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 4,550.000,--, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 29. März 2000, GZ 6 R 25/00v-59, mit dem der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. September 1999, GZ 28 Cg 195/97f-46, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Rekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In dem hier anhängigen Verfahren über die Ansprüche des Klägers gegen die beklagte Bank aus einem von dieser mit Vollmacht des Klägers abgeschlossenen Kaufvertrag über dessen Liegenschaften hat das Erstgericht in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13. 7. 1999 sämtliche unerledigten Beweisanträge wegen geklärter Rechts- und Sachlage zurückgewiesen und die Verhandlung geschlossen.

Mit seinem Beschluss vom 10. 9. 1999 hat das Erstgericht dann das Verfahren gemäß § 194 ZPO wieder eröffnet, die getroffene Einschränkung auf den Grund des Anspruches aufgehoben und verschiedene Erörterungen zur Fassung des Klagebegehrens angestellt. Es hat dies damit begründet, dass auch ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widerspruchsvolles Begehren der Klage nicht ohne weiteres abzuweisen, sondern vorerst eine Verbesserung anzuregen sei.Mit seinem Beschluss vom 10. 9. 1999 hat das Erstgericht dann das Verfahren gemäß Paragraph 194, ZPO wieder eröffnet, die getroffene Einschränkung auf den Grund des Anspruches aufgehoben und verschiedene Erörterungen zur Fassung des Klagebegehrens angestellt. Es hat dies damit begründet, dass auch ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widerspruchsvolles Begehren der Klage nicht ohne weiteres abzuweisen, sondern vorerst eine Verbesserung anzuregen sei.

Das Rekursgericht hat den von der beklagten Partei gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs mit der Begründung zurückgewiesen, dass der gemäß § 194 gefasste Beschluss auf Wiedereröffnung der Verhandlung nicht abgesondert anfechtbar sei. Die Aufhebung der Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruches sei so wie der ursprüngliche Beschluss gemäß § 192 Abs 2 ZPO durch ein Rechtsmittel überhaupt nicht bekämpfbar.Das Rekursgericht hat den von der beklagten Partei gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs mit der Begründung zurückgewiesen, dass der gemäß Paragraph 194, gefasste Beschluss auf Wiedereröffnung der Verhandlung nicht abgesondert anfechtbar sei. Die Aufhebung der Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruches sei so wie der ursprüngliche Beschluss gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO durch ein Rechtsmittel überhaupt nicht bekämpfbar.

Der gegen diesen Beschluss von der beklagten Partei erhobene Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Judikatur sind auch für die Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes die Bestimmungen des § 528 ZPO anzuwenden (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 526 Rz 5 mwN; vgl zuletzt auch etwa OGH 8 Ob 70/00b).Nach ständiger Judikatur sind auch für die Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes die Bestimmungen des Paragraph 528, ZPO anzuwenden vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 526, Rz 5 mwN; vergleiche zuletzt auch etwa OGH 8 Ob 70/00b).

Dass es das Rekursgericht unterlassen hat, entsprechend § 526 Abs 3 ZPO auszusprechen, ob der Rekurs an den Obersten Gerichtshofes entsprechend § 528 Abs 1 ZPO als zulässig zu erachten ist, hindert die Entscheidung über einen bereits als außerordentlichen Revisionsrekurs ausgeführten Rekurs in diesem (hier: einseitigen Rechtsmittelverfahren) nicht (vgl RIS-Justiz RS0042347 = 4 Ob 1072/94; RS0044043 8 Ob 601/93).Dass es das Rekursgericht unterlassen hat, entsprechend Paragraph 526, Absatz 3, ZPO auszusprechen, ob der Rekurs an den Obersten Gerichtshofes entsprechend Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als zulässig zu erachten ist, hindert die Entscheidung über einen bereits als außerordentlichen Revisionsrekurs ausgeführten Rekurs in diesem (hier: einseitigen Rechtsmittelverfahren) nicht vergleiche RIS-Justiz RS0042347 = 4 Ob 1072/94; RS0044043 8 Ob 601/93).

Da aber nach völlig einheitlicher Lehre und Rechtsprechung gegen den Beschluss über die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung kein abgesonderter Rekurs zusteht (vgl etwa Fucik in Rechberger ZPO2 § 194 Rz 3 mwN; Fasching, Handbuch2 Rz 796 uva), war auch der nunmehr erhobene Revisionsrekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss zurückzuweisen.Da aber nach völlig einheitlicher Lehre und Rechtsprechung gegen den Beschluss über die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung kein abgesonderter Rekurs zusteht vergleiche etwa Fucik in Rechberger ZPO2 Paragraph 194, Rz 3 mwN; Fasching, Handbuch2 Rz 796 uva), war auch der nunmehr erhobene Revisionsrekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss zurückzuweisen.

Die Rekursbeantwortung war mangels Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens zurückzuweisen.

Anmerkung

E58813 07A01380

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00138.00W.0726.000

Dokumentnummer

JJT_20000726_OGH0002_0070OB00138_00W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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