TE OGH 2000/7/27 1R162/00h

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Veröffentlicht am 27.07.2000
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Beschluss

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Brock als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Höfle und Dr. Heller als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Klostergasse 1, wider die beklagte Partei Wolfgang D*****, wegen S 500.000,-- s.A. über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.6.2000, 5 Cg 72/00t-6, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten die Rekurswerberin selbst zu tragen hat, wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

"Das Versäumungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck, 5 Cg 72/00t-4, wird dahingehend berichtigt, dass es zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 500.000,-- samt 12,23 % Zinsen p.a. einschließlich Verzugszinsen seit 5.4.2000, die Zinsen jeweils bei vierteljährlicher Kapitalisierung im Nachhinein zum 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. eines jeden Jahres zu bezahlen. Zu diesen Terminen sind die Zinsen dem jeweiligen Schuldbetrag hinzuzurechnen und ist der sich somit jeweils ergebende Saldo wieder weiter mit dem angeführten Zinssatz zu verzinsen.

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die Prozesskosten von S 23.778,20 zu ersetzen. Dies alles binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagsvertreters."

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

In der am 13.4.2000 beim Erstgericht eingelangten Klage brachte die Klägerin vor, der Beklagte schulde ihr die Rückzahlung eines fällig gestellten Kredites, dessen aushaftender Saldo sich per 4.4.2000 auf den Betrag von S 1,435.962,-- belaufe. Aus Kostengründen werde vorläufig nur ein Teilbetrag von S 500.000,-- geltend gemacht. Die Klägerin stellte das Urteilsbegehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr den Betrag von S 500.000,-- samt 12,23 % Zinsen p.a. einschließlich Verzugszinsen bei vierteljährlicher Kapitalisierung im Nachhinein zum 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. eines jeden Jahres zu bezahlen sowie die Prozesskosten zu ersetzen. Zu diesen Terminen seien die Zinsen dem jeweiligen Schuldbetrag hinzuzurechnen und der sich somit jeweils ergebende Saldo wieder weiter mit dem angeführten Zinssatz zu verzinsen.

Weiters beantragte die Klägerin, die Hypothekarklage bei dem für die Forderung der Klägerin in EZ ***** unter C-LNr 33 einverleibten Höchstbetragspfandrecht von S 1,700.000,-- anzumerken. Mit Versäumungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9.5.2000, 5 Cg 72/00t-4, wurde der Beklagte im Sinne des Klagebegehrens schuldig erkannt.

Dieses Versäumungsurteil wurden den Parteien am 11.5.2000 zugestellt und erwuchs mangels Bekämpfung in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 16.6.2000, eingelangt beim Erstgericht am 19.6.2000, begehrte die klagende Partei die Berichtigung dieses Versäumungsurteiles betreffend den Ausspruch der Fälligkeit der Klagsforderung und brachte dazu vor, die Klage habe unter Punkt 2 das Vorbringen enthalten, die Klagsforderung sei spätestens seit 5.4.2000 fällig; dies sei aus Versehen nicht im Punkt 1 des Urteilsbegehrens angeführt worden. Da das Klagsvorbringen und das daraus abgeleitete Urteilsbegehren eine Einheit bildeten und sich aus dem Vorbringen der Klägerin eindeutig ergebe, wann Fälligkeit eingetreten sei, handle es sich bei der im Urteilsbegehren versehentlich unterbliebenen Angabe des Fälligkeitstermines um einen - im Versäumungsurteil enthaltenen - berichtigungsfähigen Fehler. Die klagende Partei beantragte, den Urteilsspruch des Versäumungsurteiles vom 9.5.2000 dahingehend zu berichtigen, dass dieser im ersten Halbsatz um die Worte "seit 5.4.2000" ergänzt werde.

Mit Beschluss vom 20.6.2000, 5 Cg 72/00t-6, wies das Erstgericht diesen Antrag der beklagten Partei ab und führte aus, die Unterlassung der Anführung des Fälligkeitsdatums "5.4.2000" im Urteilsbegehren sei ein Fehler der Partei, welcher nicht berichtigungsfähig sei. Eine Berichtigung nach § 419 Abs 1 ZPO sei nur zulässig, wenn ein mangelhafter Willensausdruck des Gerichtes vorliege, die vorliegende Willenserklärung also nicht dem wahren Willen des Gerichtes entspreche. Da der Urteilsspruch im Versäumungsurteil vollkommen dem in der Klage gestellten Urteilsbegehren entspreche, liege kein Fehler des Gerichtes, sondern der einer Partei vor. Das nachträgliche Einfügen des begehrten Fälligkeitsdatums wäre als Verstoß gegen § 405 ZPO zu werten. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig erhobene Rekurs der Klägerin, dem der Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist. Nach Rechtsansicht der klagenden Partei bildeten das Klagsvorbringen und das Urteilsbegehren eine untrennbare Einheit, weshalb das Urteilsbegehren im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Vorbringen zu beurteilen sei. Die klagende Partei habe in Punkt 2 der Klage unter anderem vorgebracht, dass der Klagsbetrag ab der - mit spätestens 5.4.2000 gegebenen - Fälligkeit mit dem angeführten Zinssatz zu verzinsen sei. Daraus ergebe sich eindeutig, dass die klagende Partei ab diesem Fälligkeitsdatum Zinsenzuspruch begehre, wenn auch im Urteilsbegehren versehentlich die neuerliche Wiedergabe des Fälligkeitsdatums unterblieben sei. Im Wege der Berichtigung könne diese - im Versäumungsurteil enthaltene - sinnstörende Auslassung des Ausspruches der Fälligkeit nachgeholt werden. Ein Verstoß gegen § 405 ZPO sei darin nicht zu erblicken. Der Rekurs ist berechtigt.Mit Beschluss vom 20.6.2000, 5 Cg 72/00t-6, wies das Erstgericht diesen Antrag der beklagten Partei ab und führte aus, die Unterlassung der Anführung des Fälligkeitsdatums "5.4.2000" im Urteilsbegehren sei ein Fehler der Partei, welcher nicht berichtigungsfähig sei. Eine Berichtigung nach Paragraph 419, Absatz eins, ZPO sei nur zulässig, wenn ein mangelhafter Willensausdruck des Gerichtes vorliege, die vorliegende Willenserklärung also nicht dem wahren Willen des Gerichtes entspreche. Da der Urteilsspruch im Versäumungsurteil vollkommen dem in der Klage gestellten Urteilsbegehren entspreche, liege kein Fehler des Gerichtes, sondern der einer Partei vor. Das nachträgliche Einfügen des begehrten Fälligkeitsdatums wäre als Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO zu werten. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig erhobene Rekurs der Klägerin, dem der Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist. Nach Rechtsansicht der klagenden Partei bildeten das Klagsvorbringen und das Urteilsbegehren eine untrennbare Einheit, weshalb das Urteilsbegehren im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Vorbringen zu beurteilen sei. Die klagende Partei habe in Punkt 2 der Klage unter anderem vorgebracht, dass der Klagsbetrag ab der - mit spätestens 5.4.2000 gegebenen - Fälligkeit mit dem angeführten Zinssatz zu verzinsen sei. Daraus ergebe sich eindeutig, dass die klagende Partei ab diesem Fälligkeitsdatum Zinsenzuspruch begehre, wenn auch im Urteilsbegehren versehentlich die neuerliche Wiedergabe des Fälligkeitsdatums unterblieben sei. Im Wege der Berichtigung könne diese - im Versäumungsurteil enthaltene - sinnstörende Auslassung des Ausspruches der Fälligkeit nachgeholt werden. Ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO sei darin nicht zu erblicken. Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 419 ZPO kann die Berichtigung eines Urteiles nur erfolgen, wenn ein mangelhafter Willensausdruck des Gerichtes vorliegt, die vorliegende Willenserklärung also offensichtlich nicht dem wahren Willen des Gerichtes entspricht. Andere Irrtümer des Gerichtes berühren die Gültigkeit einer Entscheidung nicht; sie können Gegenstand eines zulässigen Rechtsmittels, nicht aber Gegenstand der Urteilsberichtigung sein (Fasching, KommzZPO III, Anm 1 zu § 419 ZPO).Gemäß Paragraph 419, ZPO kann die Berichtigung eines Urteiles nur erfolgen, wenn ein mangelhafter Willensausdruck des Gerichtes vorliegt, die vorliegende Willenserklärung also offensichtlich nicht dem wahren Willen des Gerichtes entspricht. Andere Irrtümer des Gerichtes berühren die Gültigkeit einer Entscheidung nicht; sie können Gegenstand eines zulässigen Rechtsmittels, nicht aber Gegenstand der Urteilsberichtigung sein (Fasching, KommzZPO römisch III, Anmerkung 1 zu Paragraph 419, ZPO).

Der Berichtigung zugängliche Fehler sind "offenbare Unrichtigkeiten", so etwa Schreib- und Rechenfehler, denn hier liegt die Diskrepanz zwischen erklärter Entscheidung und Entscheidungswillen so klar auf der Hand, dass es keines besonderen Verfahrens zur Feststellung des Entscheidungswillens und zur Überprüfung seines Einklangs mit der Sach- und Rechtslage bedarf.

Das Gericht ist somit an seine Entscheidungen gebunden, außer die nach außen erklärte Entscheidung ist mit einer offenbaren (also für Gericht und Parteien zweifelsfrei erkennbaren) Unrichtigkeit behaftet, die aber weder das Ergebnis unrichtiger Tatsachenfeststellungen noch unrichtiger Rechtsanwendung des Gerichtes gewesen sein darf (Fasching, KommzZPO III, Anm 1 zu § 419 ZPO).Das Gericht ist somit an seine Entscheidungen gebunden, außer die nach außen erklärte Entscheidung ist mit einer offenbaren (also für Gericht und Parteien zweifelsfrei erkennbaren) Unrichtigkeit behaftet, die aber weder das Ergebnis unrichtiger Tatsachenfeststellungen noch unrichtiger Rechtsanwendung des Gerichtes gewesen sein darf (Fasching, KommzZPO römisch III, Anmerkung 1 zu Paragraph 419, ZPO).

Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht auf der Grundlage des Klagebegehrens antragsgemäß ein Versäumungsurteil erlassen, mittels welchem unter anderem ein Ausspruch über die Höhe der zu leistenden Zinsen, nicht jedoch über die Fälligkeit der Klagsforderung und damit über den Beginn des Zinsenlaufes erfolgte. Dieser Urteilsspruch entspricht - wie das Erstgericht bereits ausführte - gänzlich dem Klagebegehren.

Das Klagebegehren hat die Fällung eines Urteiles mit bestimmten Inhalt zu beantragen und soll den Wortlaut des gewünschten Urteilsspruches wiedergeben (§ 226 Abs 1 ZPO).Das Klagebegehren hat die Fällung eines Urteiles mit bestimmten Inhalt zu beantragen und soll den Wortlaut des gewünschten Urteilsspruches wiedergeben (Paragraph 226, Absatz eins, ZPO).

Wie das Erstgericht zwar zutreffend anführt, ist es nicht Aufgabe des Berichtigungsverfahrens, eine nicht eher erfolgte Verbesserung des Klagebegehrens herbeizuführen und damit Parteifehler aufzugreifen. Dennoch ist der Rekurswerberin zuzustimmen, dass die Angabe des Fälligkeitszeitpunktes zwar nicht dem Urteilsbegehren, jedoch dem sonstigen Vorbringen der Klage zu entnehmen gewesen wäre: Die Kläge enthält unter Punkt 2 das Vorbringen, der Beklagte habe ab Fälligkeit, welche spätestens seit 5.4.2000 eingetreten sei, den Klagsbetrag mit dem angeführten Zinssatz zu verzinsen. Dies kann im Zusammenhang mit dem weiteren Vorbringen der Klage, dass der Beklagte trotz wiederholter Mahnung keine Zahlung geleistet habe, nur dahingehend verstanden werden, die Verzinsung der Klagsforderung werde ab diesem Fälligkeitstag begehrt. Ein anderer Tag für den Beginn des Zinsenlaufes lässt sich dem Klagsvorbringen nicht entnehmen.

Da Klagebegehren und Tatsachenvorbringen eine Einheit bilden (§ 226 Abs 1 ZPO) und es sich im vorliegenden Fall der Beginn des Zinsenlaufes aus dem Tatsachenvorbringen der klagenden Partei ergibt, wäre es Sache des Erstgerichtes gewesen, das Urteilsbegehren durch Einfügen des Fälligkeitstages 5.4.2000 beim Zinsenbegehren zu verdeutlichen; dies, da ansonsten das Zinsenbegehren mangels Angabe eines Tages für den Beginn nicht vollstreckbar wäre (OLG Innsbruck, 14.10.1992, 3 R 267/92; OGH SZ 60/47).Da Klagebegehren und Tatsachenvorbringen eine Einheit bilden (Paragraph 226, Absatz eins, ZPO) und es sich im vorliegenden Fall der Beginn des Zinsenlaufes aus dem Tatsachenvorbringen der klagenden Partei ergibt, wäre es Sache des Erstgerichtes gewesen, das Urteilsbegehren durch Einfügen des Fälligkeitstages 5.4.2000 beim Zinsenbegehren zu verdeutlichen; dies, da ansonsten das Zinsenbegehren mangels Angabe eines Tages für den Beginn nicht vollstreckbar wäre (OLG Innsbruck, 14.10.1992, 3 R 267/92; OGH SZ 60/47).

Wie das Erstgericht zutreffend anführt, ist ein Gericht gemäß § 405 ZPO nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was diese nicht beantragt hat. Als "Antrag" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jedoch nicht nur das Klagebegehren allein, sondern auch der Inhalt der Klage zu verstehen, wobei das Gericht dem Urteilsspruch eine klare und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben darf, wenn sich das Wesen des Begehrens aus dem übrigen Klagsvorbringen ergibt (Rechberger, KommzZPO² Rz 2 zu § 405 ZPO; EvBl 1964/275; ÖBl 1981, 159; ÖBl 1980, 73; SZ 60/47).Wie das Erstgericht zutreffend anführt, ist ein Gericht gemäß Paragraph 405, ZPO nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was diese nicht beantragt hat. Als "Antrag" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jedoch nicht nur das Klagebegehren allein, sondern auch der Inhalt der Klage zu verstehen, wobei das Gericht dem Urteilsspruch eine klare und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben darf, wenn sich das Wesen des Begehrens aus dem übrigen Klagsvorbringen ergibt (Rechberger, KommzZPO² Rz 2 zu Paragraph 405, ZPO; EvBl 1964/275; ÖBl 1981, 159; ÖBl 1980, 73; SZ 60/47).

Mit einer derartigen Verdeutlichung des Urteilsspruches hätte das Erstgericht nicht gegen die Bestimmung des § 405 ZPO verstoßen, sondern eine "offenbare Unrichtigkeit" behoben, die im Fehlen der Verdeutlichung des Urteilsspruches lag.Mit einer derartigen Verdeutlichung des Urteilsspruches hätte das Erstgericht nicht gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO verstoßen, sondern eine "offenbare Unrichtigkeit" behoben, die im Fehlen der Verdeutlichung des Urteilsspruches lag.

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen bloßen Irrtum der Partei, welcher nicht berichtigungsfähig wäre, sondern - auch - um eine darauf zurückzuführende offenbare Unrichtigkeit des Versäumungsurteiles des Erstgerichtes.

Aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich nicht klar, dass das Erstgericht genau so entscheiden sollte, wie es seiner Erklärung (im Spruch) des Versäumungsurteils entspricht. Dies, zumal dem Gericht nicht der Wille unterstellt werden kann, einem im Zinsenpunkt nicht vollstreckbaren Titel zu schaffen. Die Voraussetzung einer Berichtigung nach § 419 ZPO, nämlich eine Diskrepanz zwischen der vom Gericht gewollten und beschlossenen Erklärung einerseits und dem Wortlaut der nach außen erklärten Entscheidung andererseits, kann sohin nicht verneint werden. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und das Versäumungsurteil des Erstgerichtes vom 9.5.2000 - wie im Spruch angeführt - zu berichtigen.Aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich nicht klar, dass das Erstgericht genau so entscheiden sollte, wie es seiner Erklärung (im Spruch) des Versäumungsurteils entspricht. Dies, zumal dem Gericht nicht der Wille unterstellt werden kann, einem im Zinsenpunkt nicht vollstreckbaren Titel zu schaffen. Die Voraussetzung einer Berichtigung nach Paragraph 419, ZPO, nämlich eine Diskrepanz zwischen der vom Gericht gewollten und beschlossenen Erklärung einerseits und dem Wortlaut der nach außen erklärten Entscheidung andererseits, kann sohin nicht verneint werden. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und das Versäumungsurteil des Erstgerichtes vom 9.5.2000 - wie im Spruch angeführt - zu berichtigen.

Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 50, 48 ZPO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Berichtigungsverfahrens, da sie diese selbst verschuldet hat.Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 50,, 48 ZPO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Berichtigungsverfahrens, da sie diese selbst verschuldet hat.

Da der Entscheidungsgegenstand nicht den Hauptsachenbetrag von S 500.000,--, sondern nur Nebengebühren (Zinsen) betrifft, bei welchen von einer Bemessungsgrundlage unter S 52.000,-- auszugehen ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO).Da der Entscheidungsgegenstand nicht den Hauptsachenbetrag von S 500.000,--, sondern nur Nebengebühren (Zinsen) betrifft, bei welchen von einer Bemessungsgrundlage unter S 52.000,-- auszugehen ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO).

Anmerkung

EI00103 1R162.00h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2000:00100R00162.00H.0727.000

Dokumentnummer

JJT_20000727_OLG0819_00100R00162_00H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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