TE OGH 2000/8/1 11Os132/99 (11Os133/99)

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Veröffentlicht am 01.08.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ewald I***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Schuldberufung sowie die Berufung des Angeklagten Ewald I***** wegen des Privatbeteiligtenzuspruches und wegen Strafe sowie die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Herbert R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 20. August 1999, GZ 29 Vr 2017/98-82, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Wasserbauer, der Angeklagten Ewald I***** und Herbert R*****, des Verteidigers des Erstangeklagten Dr. Jungmickel und der Verteidigerin des Zweitangeklagten Mag. Huimer zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ewald I***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Schuldberufung sowie die Berufung des Angeklagten Ewald I***** wegen des Privatbeteiligtenzuspruches und wegen Strafe sowie die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Herbert R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 20. August 1999, GZ 29 römisch fünf r 2017/98-82, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Wasserbauer, der Angeklagten Ewald I***** und Herbert R*****, des Verteidigers des Erstangeklagten Dr. Jungmickel und der Verteidigerin des Zweitangeklagten Mag. Huimer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Die Schuldberufung des Angeklagten Ewald I***** wird zurückgewiesen.

Den Berufungen und der Beschwerde des Angeklagten Herbert R***** wird nicht Folge gegeben.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Herbert R***** und Ewald I***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, R***** auch des (unbekämpft gebliebenen) Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Herbert R***** und Ewald I***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, R***** auch des (unbekämpft gebliebenen) Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Ihnen liegt, soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant, zur Last, am 15. Oktober 1998 in Linz "in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken" dem Alfred V***** mit Gewalt gegen dessen Person fremde bewegliche Sachen, nämlich ca 7.800 S Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem Herbert R***** (vorerst allein) den Alfred V***** zu Boden riss und in der Folge Ewald I***** und Herbert R***** dem Alfred V***** den genannten Bargeldbetrag aus den Hosentaschen genommen haben.

Nur gegen den Schuldspruch wegen des Raubfaktums richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Herbert R*****, während Ewald I***** den gegen ihn ergangenen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO und darüberhinaus mit einer (im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen und deshalb sofort zurückzuweisenden) Schuldberufung bekämpft.Nur gegen den Schuldspruch wegen des Raubfaktums richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Herbert R*****, während Ewald I***** den gegen ihn ergangenen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO und darüberhinaus mit einer (im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen und deshalb sofort zurückzuweisenden) Schuldberufung bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Mit seinen Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) versucht der Angeklagte Herbert R***** lediglich, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Zweifel zu ziehen, indem er die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit der Aussagen der Zeugen S***** und V***** diametral anders bewertet als die Tatrichter, ohne aber deren ausführlicher Begründung substantielle Argumente entgegenzusetzen. Die für eine erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes notwendige Aufzeigung aktenkundiger Umstände, aus welchen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen ergeben, wird damit von vornherein verfehlt.Mit seinen Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht der Angeklagte Herbert R***** lediglich, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Zweifel zu ziehen, indem er die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit der Aussagen der Zeugen S***** und V***** diametral anders bewertet als die Tatrichter, ohne aber deren ausführlicher Begründung substantielle Argumente entgegenzusetzen. Die für eine erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes notwendige Aufzeigung aktenkundiger Umstände, aus welchen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen ergeben, wird damit von vornherein verfehlt.

Aber auch die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten Ewald I***** geht ins Leere.Aber auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten Ewald I***** geht ins Leere.

So musste sich der Schöffensenat mit der Aussage der Zeugin D*****, wonach "am Gang draussen zwei Personen nebeneinander nicht vorbeigehen können", schon deshalb nicht auseinandersetzen, weil eine solche Situation nicht tataktuell war. Dass es aber den beiden Angeklagten möglich war, zur gleichen Zeit dem am Boden liegenden V***** in die Taschen seines Gewandes zu greifen, ergibt sich mit hinlänglicher Sicherheit aus den räumlichen Ausmaßen des Tatortes und den darüber aufgenommenen Lichtbildern (S 401 ff, 413 f).

Mit seinen Einwendungen gegen die Urteilsannahme, dass er vor dem ihm angelasteten Tatgeschehen über keinen nennenswerten Geldbetrag verfügte, darnach aber bei ihm 2.225 S sichergestellt wurden, obgleich er unmittelbar nach der Tat einen Betrag von 2.000 S an R***** bezahlt hatte, zeigt der Beschwerdeführer keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft nur die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Ob der Beschwerdeführer schließlich das Geld aus der Hosentasche oder aus dem Jackett des Tatopfers genommen hat, betrifft keine für die Frage der Schuld oder die Wahl des angewendeten Gesetzes entscheidende Tatsache.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte nach § 142 Abs 1 StGB über den Angeklagten R***** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren, über den Angeklagten I***** eine solche im Ausmaß von zwei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei R***** das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die die Rückfallsqualifikation übersteigenden einschlägigen Vorstrafen, bei I***** hingegen die einschlägigen Vorstrafen; mildernde Umstände wurden den Angeklagten nicht zuerkannt.Das Schöffengericht verhängte nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über den Angeklagten R***** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren, über den Angeklagten I***** eine solche im Ausmaß von zwei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei R***** das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die die Rückfallsqualifikation übersteigenden einschlägigen Vorstrafen, bei I***** hingegen die einschlägigen Vorstrafen; mildernde Umstände wurden den Angeklagten nicht zuerkannt.

Darüber hinaus verpflichtete das Erstgericht unter anderem beide Angeklagten zur ungeteilten Hand, dem Privatbeteiligten Alfred V***** einen Schadensbetrag von 8.000 S zu bezahlen.

Letztlich widerrief es mit Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die dem Angeklagten R***** im Verfahren 2 U 61/95 des Bezirksgerichtes Grieskirchen gewährte bedingte Strafnachsicht.Letztlich widerrief es mit Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die dem Angeklagten R***** im Verfahren 2 U 61/95 des Bezirksgerichtes Grieskirchen gewährte bedingte Strafnachsicht.

Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte R***** die Herabsetzung der Freiheitsstrafe, während I***** gleichfalls eine Reduzierung der Freiheitsstrafe, darüber hinaus aber auch deren bedingte Nachsicht und die Verweisung des Privatbeteiligten auf dem Zivilrechtsweg begehrt.

Der Angeklagte R***** bekämpft den Widerrufsbeschluss mit Beschwerde.

Weder die Berufungen, noch die Beschwerde sind im Recht.

Das Schöffengericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe im Wesentlichen vollständig erfasst und sie im Ergebnis auch zutreffend gewichtet.

Dass die Straftaten R***** in einem von ihm zu niedrig bewerteten sozialen Umfeld begangen wurden, stellt ebensowenig einen Milderungsgrund dar wie der von ihm ins Treffen geführte Umstand, dass das Raubopfer zu erkennen gegeben hatte, im Besitz von Bargeld zu sein, nicht als strafmindernde Provokation angesehen werden kann.

Nach der Aktenlage ergibt sich kein Hinweis für eine drückende Notlage des Angeklagten I*****; seine Vorverurteilung im Jahr 1993 wegen § 83 Abs 1 StGB beruht auf der gleichen schädlichen Neigung wie das ihm hier zur Last liegende Verbrechen des Raubes, sodass auch sein Vorbringen, er sei seit 1985 "in keinster Weise einschlägig aufgefallen", unrichtig ist.Nach der Aktenlage ergibt sich kein Hinweis für eine drückende Notlage des Angeklagten I*****; seine Vorverurteilung im Jahr 1993 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB beruht auf der gleichen schädlichen Neigung wie das ihm hier zur Last liegende Verbrechen des Raubes, sodass auch sein Vorbringen, er sei seit 1985 "in keinster Weise einschlägig aufgefallen", unrichtig ist.

Demnach erweisen sich die von den Tatrichtern ausgemessenen Freiheitsstrafen durchaus als tätergerecht und schuldangemessen.

Der vom Angeklagten I***** angestrebten bedingten Strafnachsicht stehen wegen der einschlägigen Vorstrafen spezialpräventive Hindernisse entgegen.

Auch die Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis ist nicht berechtigt. Ungeachtet dessen, dass der Wert der Raubbeute mit dem Circa-Betrag von 7.800 S festgestellt wurde, hat das Erstgericht den zuerkannten Betrag von 8.000 S mit dem Zinsenaufwand V*****, der seinen Lebensunterhalt mit Fremdfinanzierung decken musste, begründet.

Letztlich ist auch die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss nicht im Recht. Angesichts der massiven einschlägigen Vorstrafen und der bereits eineinhalb Jahre nach der Verurteilung zu einer zweimonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB begangenen aktuellen Delinquenz ist ein Absehen vom Widerruf auch im Hinblick auf die nunmehr vierjährige Freiheitsstrafe nicht vertretbar.Letztlich ist auch die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss nicht im Recht. Angesichts der massiven einschlägigen Vorstrafen und der bereits eineinhalb Jahre nach der Verurteilung zu einer zweimonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB begangenen aktuellen Delinquenz ist ein Absehen vom Widerruf auch im Hinblick auf die nunmehr vierjährige Freiheitsstrafe nicht vertretbar.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E58773 11D01329

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00132.99.0801.000

Dokumentnummer

JJT_20000801_OGH0002_0110OS00132_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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