TE OGH 2000/8/1 11Os88/00

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen John A***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 2 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Mai 2000, GZ 6 b Vr 10138/99-108, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen John A***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 2, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Mai 2000, GZ 6 b römisch fünf r 10138/99-108, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde John A***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 2 SMG schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte, nämlich Heroin und Kokain in einer großen Menge von durchschnittlichem Wirkstoffgehalt ("Straßenqualität") in Verkehr gesetzt, und zwarMit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde John A***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 2, SMG schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte, nämlich Heroin und Kokain in einer großen Menge von durchschnittlichem Wirkstoffgehalt ("Straßenqualität") in Verkehr gesetzt, und zwar

1. von Ende des Jahres 1998 bis März 1999 zumindest 10 Gramm Heroin und Kokain durch Verkauf in mehreren Teilmengen an Matthias H*****;

2. von Ende des Jahres 1998 bis zum 26. Mai 1999 eine nicht mehr feststellbare, insgesamt aber jedenfalls große Menge von Heroin und Kokain in der Größenordnung von jeweils zumindest einigen hundert Gramm durch Verkauf an zahlreiche unbekannt gebliebene Abnehmer bzw durch Übergabe an andere, bislang nicht ausgeforschte afrikanische Suchtgifthändler,

wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten beging. Die dagegen vom Angeklagten auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten beging. Die dagegen vom Angeklagten auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.

Rechtliche Beurteilung

Sofern der Angeklagte die Transskription der polizeilichen Überwachungsergebnisse in Zweifel zieht, weil die Übertragungen von der unter Erfolgsdruck stehenden Sicherheitsbehörde stammen und die Zuordnung der einzelnen Stimmen und deren Übersetzung durch einen Dolmetsch vorgenommen wurden, welcher weder vom Angeklagten, noch von dessen Verteidiger befragt werden konnte, begibt sich die Beschwerde bloß auf das Gebiet der Spekulation polizeilicher Unkorrektheiten, ohne dafür auch nur irgendwelche Anhaltspunkte aus dem Akteninhalt aufzuzeigen. Damit aber werden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen nicht dargetan. Dem Beschwerdevorbringen zuwider widerspricht die optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel (§ 149d bis 149h StPO) nicht den Grundsätzen eines ordentlichen und fairen Verfahrens (vgl hiezu Foregger/Fabrizy StPO8, S 259f).Sofern der Angeklagte die Transskription der polizeilichen Überwachungsergebnisse in Zweifel zieht, weil die Übertragungen von der unter Erfolgsdruck stehenden Sicherheitsbehörde stammen und die Zuordnung der einzelnen Stimmen und deren Übersetzung durch einen Dolmetsch vorgenommen wurden, welcher weder vom Angeklagten, noch von dessen Verteidiger befragt werden konnte, begibt sich die Beschwerde bloß auf das Gebiet der Spekulation polizeilicher Unkorrektheiten, ohne dafür auch nur irgendwelche Anhaltspunkte aus dem Akteninhalt aufzuzeigen. Damit aber werden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen nicht dargetan. Dem Beschwerdevorbringen zuwider widerspricht die optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel (Paragraph 149 d bis 149h StPO) nicht den Grundsätzen eines ordentlichen und fairen Verfahrens vergleiche hiezu Foregger/Fabrizy StPO8, S 259f).

Gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin J***** bestehen gleichfalls keine Bedenken, schon gar nicht solche erheblicher Art:

Dass sie nicht den Ibo-Dialekt spricht, steht ihrer Aussage, der Angeklagte sei in der Szene immer dabei gewesen und immer bei den "Größeren" gesessen und alle hätten vor dem Essen etwas aus dem Mund genommen, nicht entgegen. Da laut der Aussage der Zeugin die im Lokal verkehrenden Schwarzafrikaner nicht nur Ibo, sondern auch englisch gesprochen haben, ist es keineswegs denkunmöglich, dass die Zeugin wissen konnte, dass auch der Angeklagte über Drogen gesprochen hat (S 193f/VI).

Die Korrektur der Aussage des Zeugen H***** durch das Gericht in Bezug auf die Tatzeit erfolgte im Rahmen der den Denkgesetzen entsprechenden schöffengerichtlichen Beweiswürdigung und kann demnach auch nicht mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund releviert werden.

Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt als offenbar unbegründet, weshalb sie gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt als offenbar unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Daraus folgt gemäß § 285i StPO die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen.Daraus folgt gemäß Paragraph 285 i, StPO die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E58771 11d00880

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 2928 = ÖJZ-LSK 2000/264 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00088..0801.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten