TE OGH 2000/8/2 2Ob193/00x

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Veröffentlicht am 02.08.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (und gefährdeten) Partei Christoph P*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte (und Gegner der gefährdeten) Partei Josef P*****, vertreten durch Dax-Klepeisz-Kröpfl-Klimburg, Rechtsanwaltspartnerschaft in Eisenstadt, wegen Unterhalt über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten (und Gegner der gefährdeten) Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 30. Mai 2000, GZ 20 R 65/00h-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO, § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO, Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch in Unterhaltssachen ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (RIS-Justiz RS0007204). Als solche definiert der hier gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO anzuwendende § 528 Abs 1 ZPO ua das Abweichen der Entscheidung des Rekursgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden; dass der Rechtsmittelwerber zweitinstanzliche Entscheidungen für seinen Standpunkt ins Treffen zu führen vermag, rechtfertigt somit noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.Auch in Unterhaltssachen ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (RIS-Justiz RS0007204). Als solche definiert der hier gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO anzuwendende Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ua das Abweichen der Entscheidung des Rekursgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden; dass der Rechtsmittelwerber zweitinstanzliche Entscheidungen für seinen Standpunkt ins Treffen zu führen vermag, rechtfertigt somit noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.

In der Entscheidung 7 Ob 166/98g (= EFSlg 88.308 = ÖJZ-LSK 1998/266 = RS0110851) hat der Oberste Gerichtshof den auch hier maßgeblichen Rechtssatz geprägt, dass es nicht dem Gesetz widerspreche, wenn das Provisorialbegehren (dort wie hier Unterhalt) jenes des Hauptbegehrens übersteigt, handelt es sich doch bei dieser Art von einstweiliger Verfügung um eine gesetzliche Sonderregelung mit dem Ziel, den Unterhaltsanspruch für die Dauer des Prozessverfahrens zu regeln. Das Gesetz sieht für eine solche Regelung nur den "Zusammenhang" mit dem Verfahren auf Leistung des Unterhaltes, aber auch nicht mehr vor. Um eine Titelübereinstimmung zu erreichen, wäre einem Kläger (als gefährdete Partei) nur unter Umständen eine Frist zu setzen, innerhalb der er bei sonstigem Teilanspruchsverlust den Differenzbetrag im Hauptverfahren geltend zu machen hat (§ 391 Abs 2 EO).In der Entscheidung 7 Ob 166/98g (= EFSlg 88.308 = ÖJZ-LSK 1998/266 = RS0110851) hat der Oberste Gerichtshof den auch hier maßgeblichen Rechtssatz geprägt, dass es nicht dem Gesetz widerspreche, wenn das Provisorialbegehren (dort wie hier Unterhalt) jenes des Hauptbegehrens übersteigt, handelt es sich doch bei dieser Art von einstweiliger Verfügung um eine gesetzliche Sonderregelung mit dem Ziel, den Unterhaltsanspruch für die Dauer des Prozessverfahrens zu regeln. Das Gesetz sieht für eine solche Regelung nur den "Zusammenhang" mit dem Verfahren auf Leistung des Unterhaltes, aber auch nicht mehr vor. Um eine Titelübereinstimmung zu erreichen, wäre einem Kläger (als gefährdete Partei) nur unter Umständen eine Frist zu setzen, innerhalb der er bei sonstigem Teilanspruchsverlust den Differenzbetrag im Hauptverfahren geltend zu machen hat (Paragraph 391, Absatz 2, EO).

Diese Grundsätze haben im vorliegenden Fall umso mehr zu gelten, als die klagende Partei den Differenzbetrag im selben Schriftsatz, mit dem auch die Erlassung der verfahrensgegenständlichen einstweiligen Verfügung beantragt worden war, auch im Rahmen ihres Leistungsbegehrens auf insgesamt monatlich S 11.000 ab 1. 7. 1999 ausgedehnt hatte (ON 12), dieser Schriftsatz in der nachfolgenden Tagsatzung vom 9. 3. 2000 vorgetragen und damit wirksam in das Verfahren eingebracht worden war (ON 14; SZ 62/69 [verst Senat]; Böhm, Einige Probleme der schriftlichen Klagserweiterung, RZ 1980, 45). Dass das Erstgericht über diese Klageänderung(-ausdehnung), gegen welche sich die beklagte Partei wegen "fehlender Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit" ausgesprochen hatte, (noch) nicht spruchmäßig - im Sinne des § 235 Abs 3 ZPO die Zustimmung des Prozessgegners ersetzend (6 Ob 132/99a) - abgesprochen hat, resultiert dabei (bloß) aus dem aktenkundigen Umstand, dass diese Tagsatzung auf die Frage der Verhandlung und Entscheidung über die beantragte einstweilige Verfügung beschränkt worden war (AS 43) und vermag somit dem Standpunkt des Revisionsrekurswerbers nicht zum Durchbruch zu verhelfen.Diese Grundsätze haben im vorliegenden Fall umso mehr zu gelten, als die klagende Partei den Differenzbetrag im selben Schriftsatz, mit dem auch die Erlassung der verfahrensgegenständlichen einstweiligen Verfügung beantragt worden war, auch im Rahmen ihres Leistungsbegehrens auf insgesamt monatlich S 11.000 ab 1. 7. 1999 ausgedehnt hatte (ON 12), dieser Schriftsatz in der nachfolgenden Tagsatzung vom 9. 3. 2000 vorgetragen und damit wirksam in das Verfahren eingebracht worden war (ON 14; SZ 62/69 [verst Senat]; Böhm, Einige Probleme der schriftlichen Klagserweiterung, RZ 1980, 45). Dass das Erstgericht über diese Klageänderung(-ausdehnung), gegen welche sich die beklagte Partei wegen "fehlender Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit" ausgesprochen hatte, (noch) nicht spruchmäßig - im Sinne des Paragraph 235, Absatz 3, ZPO die Zustimmung des Prozessgegners ersetzend (6 Ob 132/99a) - abgesprochen hat, resultiert dabei (bloß) aus dem aktenkundigen Umstand, dass diese Tagsatzung auf die Frage der Verhandlung und Entscheidung über die beantragte einstweilige Verfügung beschränkt worden war (AS 43) und vermag somit dem Standpunkt des Revisionsrekurswerbers nicht zum Durchbruch zu verhelfen.

Soweit letztlich auch noch die "sinnvolle Verwendung" des Zuspruchsbetrages durch den Kläger sowie das Fehlen eines "tatsächlichen Bedarfes" durch ihn in der zugesprochenen Höhe in Abrede gestellt werden, wird ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der einleitend wiedergegebenen Gesetzesstellen berührt, weil es sich hiebei einerseits um bloße Mutmaßungen (ohne Rechtsfragencharakter) und andererseits um die Kritik an einer typischerweise von den Umständen der konkreten familiären Situation abhängigen Einzelfallentscheidung handelt. Der hier zur Anwendung kommenden Bestimmung des § 140 ABGB ist weder eine absolute Obergrenze für die Festsetzung des Kindesunterhaltes zu entnehmen (RS0047458; zuletzt 1 Ob 177/98f), noch ein Verbot, den vom Rechtsmittelwerber allein für maßgeblich erachteten sog Regelbedarf - im Einzelfall - überschreiten zu dürfen. Dass es sich beim zugesprochenen Unterhalt jedenfalls um einen solchen aus dem Titel des Gesetzes (nämlich § 140 ABGB) trotz Volljährigkeit des Klägers handelt, wie dies für eine einstweilige Verfügung nach § 282 Abs 1 Z 8 lit a EO Voraussetzung ist (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Rz 8 zu § 382), bestreitet auch der Rechtsmittelwerber selbst nicht.Soweit letztlich auch noch die "sinnvolle Verwendung" des Zuspruchsbetrages durch den Kläger sowie das Fehlen eines "tatsächlichen Bedarfes" durch ihn in der zugesprochenen Höhe in Abrede gestellt werden, wird ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der einleitend wiedergegebenen Gesetzesstellen berührt, weil es sich hiebei einerseits um bloße Mutmaßungen (ohne Rechtsfragencharakter) und andererseits um die Kritik an einer typischerweise von den Umständen der konkreten familiären Situation abhängigen Einzelfallentscheidung handelt. Der hier zur Anwendung kommenden Bestimmung des Paragraph 140, ABGB ist weder eine absolute Obergrenze für die Festsetzung des Kindesunterhaltes zu entnehmen (RS0047458; zuletzt 1 Ob 177/98f), noch ein Verbot, den vom Rechtsmittelwerber allein für maßgeblich erachteten sog Regelbedarf - im Einzelfall - überschreiten zu dürfen. Dass es sich beim zugesprochenen Unterhalt jedenfalls um einen solchen aus dem Titel des Gesetzes (nämlich Paragraph 140, ABGB) trotz Volljährigkeit des Klägers handelt, wie dies für eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 282, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO Voraussetzung ist (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Rz 8 zu Paragraph 382,), bestreitet auch der Rechtsmittelwerber selbst nicht.

Anmerkung

E59020 02A01930

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00193.00X.0802.000

Dokumentnummer

JJT_20000802_OGH0002_0020OB00193_00X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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