TE OGH 2000/8/2 2Ob145/99h

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Veröffentlicht am 02.08.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton K*****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. L***** KG, *****, und 2. Hans L*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Herausgabe (Streitwert S 100.000,--), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. Februar 1999, GZ 4 R 32/99f-19, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 23. Oktober 1998, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Dezember 1998, GZ 4 C 1238/97x-12 und 15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.695,04 (darin enthalten S 1.115,84 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Frage der Widerruflichkeit eines gerichtlichen Anerkenntnisses - im vorliegenden Fall wurde überdies Kostenzuspruch nach § 45 ZPO beantragt - wird in der Rechtsprechung einheitlich beantwortet (RIS-Justiz RS0037426; SZ 65/29; zuletzt 9 ObA 205/98g). Danach ist ein prozessuales Anerkenntnis einer nur den Regeln des Prozessrechtes unterworfene Prozesshandlung, die dem Gericht die Möglichkeit nimmt, die materielle Rechtslage zu prüfen. Ausnahmen von der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit eines Anerkenntnisses nach Stellung eines Antrages auf Fällung eines Anerkenntnisurteiles (zwingendem materiellen Recht widerstreidendes Anerkenntnis [SZ 47/85 ua]; Widerruf wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse im Unterhaltsverfahren [SZ 59/30]) liegen hier nicht vor.Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Die Frage der Widerruflichkeit eines gerichtlichen Anerkenntnisses - im vorliegenden Fall wurde überdies Kostenzuspruch nach Paragraph 45, ZPO beantragt - wird in der Rechtsprechung einheitlich beantwortet (RIS-Justiz RS0037426; SZ 65/29; zuletzt 9 ObA 205/98g). Danach ist ein prozessuales Anerkenntnis einer nur den Regeln des Prozessrechtes unterworfene Prozesshandlung, die dem Gericht die Möglichkeit nimmt, die materielle Rechtslage zu prüfen. Ausnahmen von der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit eines Anerkenntnisses nach Stellung eines Antrages auf Fällung eines Anerkenntnisurteiles (zwingendem materiellen Recht widerstreidendes Anerkenntnis [SZ 47/85 ua]; Widerruf wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse im Unterhaltsverfahren [SZ 59/30]) liegen hier nicht vor.

Da das Berufungsgericht der in diesem Punkt durchaus einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt ist, liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Soweit die Revision die Kostenentscheidung bemängelt, steht dem der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO entgegen.Da das Berufungsgericht der in diesem Punkt durchaus einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt ist, liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Soweit die Revision die Kostenentscheidung bemängelt, steht dem der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO entgegen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

Anmerkung

E59016 02A01459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00145.99H.0802.000

Dokumentnummer

JJT_20000802_OGH0002_0020OB00145_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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