TE OGH 2000/8/2 3Fs1/00

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Veröffentlicht am 02.08.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zechner und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der zur AZ 10 E 410/00y des Bezirksgerichtes Mödling anhängigen Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Gottfried I*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichtete Partei B*****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen der Erwirkung von Duldungen über den Fristsetzungsantrag der betreibenden Partei folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 11. 5. 2000 "alle noch offenen Exekutions- und Strafanträge der betreibenden Partei" ab.

Dagegen erhob die betreibende Partei Rekurs (Einlangen 17. 5. 2000), der am 26. 5. 2000 beim Gericht zweiter Instanz einlangte. Schon am 23. 6. 2000 stellte die betreibende Partei dort einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten "Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG" mit dem Begehren, dem Rekursgericht "binnen 24 Stunden" die Fällung der Entscheidung und die Veranlassung deren Zustellung "innerhalb weiterer 24 Stunden" aufzutragen.Dagegen erhob die betreibende Partei Rekurs (Einlangen 17. 5. 2000), der am 26. 5. 2000 beim Gericht zweiter Instanz einlangte. Schon am 23. 6. 2000 stellte die betreibende Partei dort einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten "Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, GOG" mit dem Begehren, dem Rekursgericht "binnen 24 Stunden" die Fällung der Entscheidung und die Veranlassung deren Zustellung "innerhalb weiterer 24 Stunden" aufzutragen.

Das Gericht zweiter Instanz entschied über den Rekurs der betreibenden Partei am 29. 6. 2000. Mit einem Schreiben gleichen Datums, das in der Gerichtskanzlei am 3. 7. 2000 abgefertigt wurde, informierte es den Bevollmächtigten der betreibenden Partei über die Erlassung der Rekursentscheidung. Die Entscheidung langte am 5. 7. 2000 beim Erstgericht ein. Dessen Zustellverfügung vom 7. 7. 2000 wurde in der Gerichtskanzlei am 10. 7. 2000 abgefertigt.

Am 6. 7. 2000 sagte der Vorsitzende des erkennenden Senats zweiter Instanz dem Bevollmächtigten der betreibenden Partei anlässlich eines Telefongesprächs, er werde die Entscheidung "in den nächsten Tagen wohl erhalten". In diesem Zeitpunkt war schon der Schriftsatz der betreibenden Partei vom 5. 7. 2000 bei Gericht eingelangt. Sie beantragte darin, den Fristsetzungsantrag dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, weil "ein Rechtsanspruch" auf Zustellung der Rekursentscheidung binnen 24 Stunden "bestanden habe", eine dementsprechende Verfahrenshandlung jedoch unterblieben sei. Der fernmündlichen Ankündigung vom 6. 7. 2000, diesen "Antrag umgehend zurückzuziehen", entsprach der Bevollmächtigte der betreibenden Partei schließlich nicht.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Vor dem Hintergrund der einleitenden Darstellung des Verfahrensgangs fehlt es an einer Säumigkeit gemäß § 91 Abs 1 GOG.Vor dem Hintergrund der einleitenden Darstellung des Verfahrensgangs fehlt es an einer Säumigkeit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG.

Nach Durchführung aller im Antrag bezeichneten Verfahrenshandlungen - auch die Entscheidungszustellung wurde längst veranlasst - ist eine Fristsetzung jedenfalls nicht mehr möglich. Eine bloß akademische Klärung der Säumnisfrage ist entbehrlich, weil durch eine solche kein Beschleunigungseffekt als ratio des § 91 GOG mehr erzielbar wäre (3 Fs 502/99; 8 Fs 1/97).Nach Durchführung aller im Antrag bezeichneten Verfahrenshandlungen - auch die Entscheidungszustellung wurde längst veranlasst - ist eine Fristsetzung jedenfalls nicht mehr möglich. Eine bloß akademische Klärung der Säumnisfrage ist entbehrlich, weil durch eine solche kein Beschleunigungseffekt als ratio des Paragraph 91, GOG mehr erzielbar wäre (3 Fs 502/99; 8 Fs 1/97).

Selbst wenn das Gericht im Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrags säumig gewesen wäre, kann die in § 91 Abs 2 GOG geregelte Aufrechterhaltung des Antrags sinnvollerweise nur eine Prüfung durch das übergeordnete Gericht bezwecken, ob das (angeblich säumige) Gericht alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen durchgeführt und die Partei damit klaglos gestellt hat (8 Fs 1/97). Bei Erfüllung aller prozessualen Handlungspflichten noch vor der Entscheidung über die begehrte Fristsetzung ist jedoch der Antrag mangels Beschwer des Antragstellers zurückzuweisen (3 Fs 502/99; 8 Fs 1/97).Selbst wenn das Gericht im Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrags säumig gewesen wäre, kann die in Paragraph 91, Absatz 2, GOG geregelte Aufrechterhaltung des Antrags sinnvollerweise nur eine Prüfung durch das übergeordnete Gericht bezwecken, ob das (angeblich säumige) Gericht alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen durchgeführt und die Partei damit klaglos gestellt hat (8 Fs 1/97). Bei Erfüllung aller prozessualen Handlungspflichten noch vor der Entscheidung über die begehrte Fristsetzung ist jedoch der Antrag mangels Beschwer des Antragstellers zurückzuweisen (3 Fs 502/99; 8 Fs 1/97).

Anmerkung

E58681 03O00010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030FS00001..0802.000

Dokumentnummer

JJT_20000802_OGH0002_0030FS00001_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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