TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/19 2003/03/0034

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. des MG in Z, 2. des FK in H, beide vertreten durch Dr. Klaus Dengg, Mag. Stefan Geisler und Mag. Markus Gredler, Rechtsanwälte in 6280 Zell am Ziller, Talstraße 4a, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. Dezember 2002, Zl IIIa2-1743/13, betreffend Angliederung (mitbeteiligte Partei: Jagdgenossenschaft H, vertreten durch den Obmann FD in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 21. April 1999 hat die Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) unter anderem gemäß § 8 Abs 3 Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl Nr 60 in der Fassung LGBl Nr 68/1993 (JG), die Grundstücke Nr 743 mit 0,1079 ha, 744 mit 0,0496 ha sowie "eine Teilfläche der Gst.Nr. 769 im Ausmaß von 16,8550 ha", alle KG S, "im Gesamtausmaß von 17,0125 ha" an das Eigenjagdgebiet S (der nunmehrigen Beschwerdeführer) angegliedert, wobei sich die örtliche Lage der Angliederungsfläche aus dem zu Grunde gelegten Lageplan der Bezirkshauptmannschaft Schwaz ergab. Dieser Bescheid erging über Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 18. November 1998, mit dem die Bezirkshauptmannschaft den Antrag auf Angliederung der angeführten Grundstücke abgewiesen und den Antrag auf teilweise Aufhebung des Bescheides über die seinerzeitige Jagdfeststellung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hatte.

Den Berufungsbescheid vom 21. April 1999 hob der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerde der im nunmehrigen Verfahren mitbeteiligten Jagdgenossenschaft H mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2002, Zl 99/03/0234, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 18. November 1998 keine Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Bezirkshauptmannschaft habe den Antrag der Beschwerdeführer als Eigentümer der Eigenjagd S auf Angliederung näher bezeichneter Grundflächen aus dem Genossenschaftsjagdgebiet der mitbeteiligten Partei an die Eigenjagd S "gestützt auf das Ergebnis eines umfassenden Ermittlungsverfahrens" abgewiesen, die belangte Behörde habe aber nach einem ergänzenden Ermittlungsverfahren und Vorlage eines Privatgutachtens der Beschwerdeführer dem Angliederungsbegehren (im ersten Rechtsgang des Berufungsverfahrens) stattgegeben und dies "zusammenfassend damit begründet, dass die für die beantragte Angliederung sprechenden Argumente überwiegen würden und gesamthaft gesehen durch die verfügte Angliederung die Jagdausübung in der EJ S wesentlich erleichtert werde". Da nach der Aufhebung dieses Bescheides durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2002 neuerlich unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes über die Berufung der Beschwerdeführer zu entscheiden gewesen sei, und die Voraussetzungen für eine Angliederung nach § 8 Abs 3 JG - wie sich aus den Ausführungen im genannten Erkenntnis ergebe - nicht vorlägen, sei der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft keine Folge zu geben gewesen. Auch der Hinweis auf die Gefahr von Wildfolgefällen lasse keine anderslautende Beurteilung zu, da in dieser Hinsicht "keinerlei konkrete Feststellungen getroffen wurden". Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, wie von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 15. November 2003 begehrt, sei nicht erforderlich gewesen, weil die der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung ausreichend und daher nicht ergänzungsbedürftig gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2003, B 228/03, ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die auftragsgemäß ergänzte Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 8 Abs 3 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl Nr 60/1983 (JG), lautet:

"§ 8 Angliederung

...

(3) Zur Verkürzung oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen deren ungünstiger Verlauf die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwert, können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem angrenzenden Jagdgebiet angegliedert werden, wenn dadurch die Jagdausübung wesentlich erleichtert wird, die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verloren geht und die Größe eines Jagdgebietes nicht wesentlich verändert wird. Eine solche Verfügung kann auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft jenes Jagdgebietes, an das die Angliederung erfolgen soll, getroffen werden."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem das gegenständliche Angliederungsbegehren betreffenden Erkenntnis vom 16. Oktober 2002, Zl 99/03/0234 (mit weiteren Hinweisen), ausgeführt hat, gehört zu den wesentlichen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Angliederung nach der Bestimmung des § 8 Abs 3 TJG 1983 unter anderem, dass der ungünstige Verlauf der Jagdgebietsgrenzen die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwert. Als ordnungsgemäße Jagdausübung ist die den rechtlichen Vorschriften und den Geboten der Weidgerechtigkeit entsprechende Ausübung der Befugnis gemäß § 1 Abs 1 JG, den jagdbaren Tieren nachzustellen, sowie sie zu fangen und zu erlegen sowie das erlegte Wild, Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen und die Eier des jagdbaren Federwildes sich anzueignen, zu verstehen. Eine wesentliche Erschwerung der ordnungsgemäßen Jagdausübung wird etwa dann gegeben sein, wenn durch den Verlauf der Jagdgrenzen die Abschussmöglichkeiten eines Jagdnachbarn einseitig begünstigt werden oder Probleme hinsichtlich der Wildfolge entstehen, die über die mit dem Zusammenstoß von Jagdgebieten üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten wesentlich hinausgehen. Ein unübersichtlicher, in der Natur nicht leicht erkennbarer Grenzverlauf rechtfertigt allerdings für sich allein nicht die Annahme einer wesentlichen Erschwerung der ordnungsgemäßen Jagdausübung, kann doch bei den Jagdausübungsberechtigten eine genaue Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorausgesetzt werden. Darüber hinaus besteht in der Regel die Möglichkeit, den Grenzverlauf durch entsprechende zusätzliche Markierungen zu kennzeichnen, sodass ein Verfahren nach § 8 Abs 3 JG lediglich zum Zweck der Schaffung eines in der Natur leicht erkennbaren Grenzverlaufes nach dem Gesetzeswortlaut nicht gedeckt ist. Abrundungen dienen auch nicht der Schaffung von Ideallösungen zu Lasten eines Jagdgebietes.

Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ohne "abschließende" Feststellungen getroffen zu haben, auf deren Grundlage das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs 3 JG hätte beurteilt werden können. Aus dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Privatgutachten, dem die belangte Behörde im ersten Rechtsgang gefolgt sei, sei das Vorliegen dieser Voraussetzungen abzuleiten gewesen, jedoch habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, die die wesentlichen, vom Sachverständigen zu Punkt 3 seines Gutachtens getroffenen Aussagen berücksichtigen würden. Die belangte Behörde habe bisher "aus dem Privatgutachten ganz offenbar nur die Zusammenfassung zu Punkt 4" in ihre Feststellungen einfließen lassen. Feststellungen "zur Problematik der Gefahr von erhöhten Wildfolgefällen" hätten schon auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse getroffen werden können. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde unterlassen, eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens zu veranlassen, den beantragten Lokalaugenschein durchzuführen und das "Jagdpersonal einzuvernehmen". Hätte sie diese Beweise aufgenommen, so wäre "die Sachverhaltsgrundlage zur Frage der überdurchschnittlichen Häufigkeit von Wildfolgefällen und zur Frage der wesentlichen Erschwerung der Jagdausübung durch einseitige Begünstigung eines Jagdnachbarn in der Weise ergänzt und vervollständigt worden, dass diesbezüglich deutliche positive Feststellungen getroffen hätten werden können". Es fehle im angefochtenen Bescheid auch eine nachvollziehbare Beweiswürdigung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 16. Oktober 2002 den ersten Berufungsbescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil aus den diesem Bescheid zugrunde liegenden Feststellungen die Erfüllung der Angliederungsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs 3 JG zu Unrecht abgeleitet worden war. Allerdings wurden in diesem Erkenntnis auch Feststellungsmängel insoweit aufgezeigt, als die belangte Behörde auftretende Wildfolgefälle ins Treffen geführt, zu diesen jedoch keinerlei konkrete Feststellungen getroffen hatte, die den Schluss zuließen, dass durch den ungünstigen Grenzverlauf Probleme hinsichtlich der Wildfolge entstünden, die über die mit dem Zusammenstoß von Jagdgebieten üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten wesentlich hinausgingen, wie dies für eine Angliederung nach § 8 Abs 3 TJG 1983 erforderlich wäre.

Das von den Beschwerdeführern angesprochene Privatgutachten des Dipl.-Ing. JW vom Februar 1999 setzte sich mit den zur Frage der Angliederung des betreffenden Bereiches bereits vorliegenden Gutachten auseinander, nahm unter Punkt "3.1.6. Resümee aus den Vorgutachten" eine Gegenüberstellung der mit der beantragten Angliederung verbundenen Vor- und Nachteile für die Eigenjagd S (der nunmehrigen Beschwerdeführer) vor und führte unter Punkt

"3.2. Jagdgrenze und Wildfolge" unter Hinweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. K unter anderem aus:

"Da das beantragte Angliederungsgebiet - als zwar lockerer, aber doch zusammenhängender Waldkomplex - in die weitgehend offenen Flächen (Almen, Lawinenbahnen) der EJ S 'wie ein Keil' hineinragt, muss man geradezu eine erhöhte Zahl von Wildfolgefällen erwarten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum (der Amtssachverständige) dezidiert festhält, dass das allgemein bekannte Problem, dass Wild von Freiflächen in die (Wald-)Deckung flieht, nicht im erhöhten Maße für die vorliegende Grenze um das Angliederungsgebiet zutrifft. Dieser Sachverhalt wird nur unwesentlich dadurch abgeschwächt, dass zwischen den Steinen XI und XII auf Seite der EJ S ein schmaler Waldstreifen anschließt."

Unter Punkt "3.7. Gesamtbild aus jagdwirtschaftlicher Sicht" wird im Privatgutachten ausgeführt, dass die Angliederungsfläche "großräumiger betrachtet das Herz der Eigenjagd S" bilde. Es zeige sich "summarisch das Bild einer besonderen Vernetzung mit der umgebenden Eigenjagd (z.B. Verlauf der Wildwechsel, wechselseitige Biotopbeanspruchung durch das Wild, Zugangsfläche für den nordwestlichen, etwa 60 ha umfassenden, Teil der Eigenjagd, teilweise unscharfe Grenze in der Natur)".

Im Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. K vom 7. September 1998 wurde ausgeführt, die bestehende Jagdgrenze "provoziere auch keine im Vergleich zu anderen Jagdgrenzen erhöhte Zahl von Wildfolgefällen". In der im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme dieses Amtssachverständigen vom 20. Jänner 1999 wurde an dieser Auffassung festgehalten, hingegen wurde in dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Privatgutachten vom Februar 1999 (welches die belangte Behörde ihrem ersten Berufungsbescheid zugrunde gelegt hat) ausgeführt, es sei auf Grund der Lage der beantragten Angliederungsfläche derzeit "eine erhöhte Zahl von Wildfolgefällen" zu erwarten. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nun ausführt, dass "keinerlei konkrete Feststellungen getroffen wurden, die den Schluss zuließen, dass durch den ungünstigen Grenzverlauf Probleme hinsichtlich der Wildfolge entstünden, die über die mit dem Zusammenstoß von Jagdgebieten üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten wesentlich hinausgehen", so lässt sie damit nicht erkennen, aus welchen Gründen sie - ohne weitere, von den Beschwerdeführern auch zum Beweis für das Vorliegen solcher Wildfolgeprobleme beantragte Erhebungen durchgeführt zu haben - zum Schluss gekommen ist, dass die zu erwartenden Wildfolgeprobleme nicht wesentlich über die mit dem Zusammenstoß von Jagdgebieten üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten hinausgingen.

Von der Beschwerde wurde daher zutreffend aufgezeigt, dass die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang in Bezug auf die von den Beschwerdeführern zur Begründung ihres Angliederungsbegehrens behauptete überdurchschnittliche Häufigkeit von Wildfolgefällen nicht nachvollziehbar begründet hat, warum diese Wildfolgeprobleme nur unwesentlich über die mit dem Zusammenstoß von Jagdgebieten üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten hinausgingen und daher eine wesentliche Erschwerung der ordnungsgemäßen Jagdausübung im Sinne des § 8 Abs 3 leg cit nicht anzunehmen gewesen sei.

Dem angefochtenen Bescheid ist auch nicht nachvollziehbar zu entnehmen, auf welcher sachverhaltsmäßigen Grundlage die von den Beschwerdeführern (in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid) behauptete, von ihnen aus den örtlichen Verhältnissen abgeleitete Benachteiligung im Zusammenhang mit den Abschussmöglichkeiten im Bereich der bestehenden Jagdgebietsgrenze verneint wurde, zumal im Privatgutachten ausgeführt wird, dass die Angliederungsfläche das "Herz der Eigenjagd S" bilde und eine besondere Vernetzung mit der umgebenden Eigenjagd bestehe. Würden durch den Verlauf der Jagdgrenzen die Abschussmöglichkeiten des Jagdnachbarn einseitig zu Lasten der Beschwerdeführer begünstigt, so wäre dies auch eine wesentliche Erschwerung der ordnungsgemäßen Jagdausübung im Sinne des § 8 Abs 3 JG.

Bei Vorliegen einander widersprechender Beweismittel setzt die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine nachvollziehbare und schlüssige Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid voraus. Die Behörde ist verpflichtet, auf Parteivorbringen und vorgelegte Privatgutachten, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen und darf sich nicht über erhebliche Behauptungen und Beweise ohne gegebenenfalls weitere Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen. Liegen widersprechende Beweisergebnisse vor, muss sie dazu in der Begründung, soll diese dem Gesetz entsprechen, im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie veranlasst hat, dem einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 10. April 1991, Zl 90/03/0264).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in dem oben aufgezeigten Umfang nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie die dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen getroffen und die Aufnahme weiterer Beweise für nicht erforderlich gehalten hat. Aus diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 19. Dezember 2006

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030034.X00

Im RIS seit

31.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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