TE OGH 2000/8/2 2Ob150/00y

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Veröffentlicht am 02.08.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Victoria G*****, geboren am 22. August 1986, Schülerin,***** vertreten durch Dr. Graham Schneider, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen,***** vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Zahlung von S 500.000 sA, einer Rente von jährlich S 112.500 und Feststellung, infolge Revision der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3. Februar 2000, GZ 12 R 250/99v-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8. Oktober 1999, GZ 24 Cg 199/96b-22, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Spruch des Beschlusses vom 8. Juni 2000, 2 Ob 150/00y, wird dahin berichtigt, dass der dritte Absatz wie folgt zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

21.699 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 3.616,50, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen".

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revisionen beider Streitteile wurden mit Beschluss vom 8. Juni 2000 zurückgewiesen. Da nur die klagende Partei auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der beklagten Partei hingewiesen hatte, wurde ausgesprochen, dass die beklagte Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen habe. Im dritten Absatz des Spruches des Beschlusses des Revisionsgerichtes wurde aber irrtümlich der klagenden Partei eine Kostenersatzpflicht auferlegt. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 419 ZPO dahin zu berichtigen, dass die beklagte Partei schuldig ist, der klagenden Partei die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revisionen beider Streitteile wurden mit Beschluss vom 8. Juni 2000 zurückgewiesen. Da nur die klagende Partei auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der beklagten Partei hingewiesen hatte, wurde ausgesprochen, dass die beklagte Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen habe. Im dritten Absatz des Spruches des Beschlusses des Revisionsgerichtes wurde aber irrtümlich der klagenden Partei eine Kostenersatzpflicht auferlegt. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß Paragraph 419, ZPO dahin zu berichtigen, dass die beklagte Partei schuldig ist, der klagenden Partei die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Anmerkung

E58779 02AA1500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00150.00Y.0802.000

Dokumentnummer

JJT_20000802_OGH0002_0020OB00150_00Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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