TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/19 2005/06/0184

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z2 litb idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauG Stmk 1995 §74 Abs1;
BauO Stmk 1968 §70a idF 1991/042 impl;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde

1. des GW und 2. des FW, beide in J, beide vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 2005, GZ. FA13B-12.10 J 60 - 05/1, betreffend Baueinstellung und Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Stmk. BauG (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde J, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 9. November 2004 (eingelangt bei der mitbeteiligten Marktgemeinde am 10. November 2004) zeigte T.S., deren Grundstück dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. .108/1, KG J., unmittelbar benachbart ist, an, dass ihr Nachbar (gemeint wahrscheinlich der Zweitbeschwerdeführer, der Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist) ohne Absprache mit ihr sowie ohne behördliche Bewilligung, Aushubarbeiten für einen Abstell- oder Parkplatz getätigt habe. Da die Abgrabung unmittelbar hinter ihrer Grundgrenze (hinter dem Zaun und den Thujen) schätzungsweise 1,5 m bis zu 2 m tief erfolge, bestehe ihrer Meinung nach für ihr Haus und ihren Hof bei Schlechtwetterperioden Absenkungs- bzw. Erdrutschgefahr. Sie melde der mitbeteiligten Gemeinde ihre Bedenken und ersuche, die nötigen Schritte zu veranlassen.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde erteilte den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 10. November 2004 den Auftrag, den auf dem Grundstück Nr. .108/1, KG J., befindlichen "Bau - Geländeveränderung und Errichtung von Abstellplätzen - einzustellen". Weiters trug er den Beschwerdeführern gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG auf, den auf dem angeführten Grundstück befindlichen "Bau - Geländeveränderung und Errichtung von Abstellplätzen - binnen 1 Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen bzw. den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen."

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, es sei der mitbeteiligten Markgemeinde zur Kenntnis gebracht worden, dass auf dem angeführten Grundstück mit der Errichtung von Autoabstellplätzen und einer Geländeveränderung begonnen worden sei. Bei dieser Geländeveränderung im Bauland handle es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben. Dafür liege keine rechtskräftige Baubewilligung vor. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

In dem in der Folge eingeholten "Gutachten" vom 25. November 2004 stellte der bautechnische Sachverständige, Baumeister Ing. W.M., nach einer Besichtigung vor Ort fest, dass durch die Baumaßnahme einerseits das Wurzelwerk des bestehenden lebenden Zaunes freigelegt worden sei, andererseits auf der Einfahrtsseite des Grundstückes der Anzeigerin T.S. gegen Erdreich betonierte Zaunfundamente freigelegt worden seien. Es werde festgestellt, dass auf jeden Fall Abgrabungsmaßnahmen im Bereich der neu geschaffenen Parkplätze gesetzt worden seien. Da diese Abgrabungsmaßnahmen keinesfalls vor dem 1. Jänner 1969 bzw. 1. Jänner 2004 vorgenommen worden seien, was auf Grund des fehlenden Naturbewuchses feststellbar sei, liege eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme im Sinne des Stmk. BauG (§ 19) vor.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde gab mit Bescheid vom 10. März 2005 der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge und ordnete darüber hinaus an, dass zusätzlich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes innerhalb der nächsten 14 Tage aufgetragen werde. Es herrsche Gefahr in Verzug. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Gutachten des Baumeisters Ing. W.M. als schlüssig beurteilt werde. Die Vorgehensweise der Beschwerdeführer erscheine (nach etlichen Anträgen um Fristverlängerung für die Beibringung von Unterlagen bzw. die Abgabe einer Stellungnahme) als verfahrensverschleppend. Da das Erdreich zur Zeit gefroren sei und in den nächsten Wochen bestimmt aufgehen werde, würden Setzungen befürchtet. Diese Setzungen könnten auch Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke haben. Aus diesem Grund werde den Beschwerdeführern die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes innerhalb der nächsten 14 Tage aufgetragen.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, aus dem Spruch des Berufungsbescheides ergebe sich, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde über die verfahrensgegenständliche Berufung in seiner Sitzung vom 3. März 2005 entschieden habe. Die Ausfertigung des Berufungsbescheides auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates sei mit Bescheid des Bürgermeisters vom 10. März 2005 erfolgt. Daraus könne keine Befangenheit abgeleitet werden, liege doch bei dieser Ausfertigung des Berufungsbescheides kein Mitwirken an der Berufungsentscheidung vor (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1986, Zl. 85/06/0201 u.a.).

Weiters sei der erstinstanzliche Bescheid durch die Berufungsbehörde grundsätzlich "vollständig", mit Ausnahme der Anordnung, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes innerhalb der nächsten 14 Tage aufgetragen worden sei, bestätigt worden. Es bestehe diesbezüglich kein Widerspruch zwischen dem erstinstanzlichen Bescheid und dem Berufungsbescheid.

Es sei auch unbedenklich, wenn sich der Berufungsbescheid in seiner Begründung auf eingebrachte Bedenken der Anrainerin T.S. beziehe, da der vorliegende Sachverhalt objektiv zu beurteilen gewesen sei. Auch dann, wenn die Anrainerin keine Bedenken vorgebracht hätte, wäre die Baubehörde verpflichtet gewesen, den vorliegenden Sachverhalt einer Prüfung zu unterziehen und sie hätte gegebenenfalls baupolizeiliche Schritte zu setzen gehabt.

Weiters meinten die Beschwerdeführer, das Gutachten von Baumeister Ing. W.M. erfülle die Voraussetzungen eines Gutachtens nicht. Es sei daher nicht geeignet, dem Bescheid zu Grunde gelegt zu werden. Auch diesbezüglich werde seitens der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit erblickt, zumal die Beschwerdeführer selbst in ihrer Mitteilung vom 22. November 2004 zum Ausdruck gebracht hätten, dass der Fahrzeugabstellplatz eine Fläche von 7,5 m x 7,5 m aufweise und diese Abstellfläche für maximal 2 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg bestimmt sei. Diesbezüglich werde auch noch auf die Notwendigkeit der Herstellung eines Schotterkoffers etc. verwiesen. Dadurch, dass die Beschwerdeführer selbst darlegen würden, dass der Abstellplatz eine Fläche von 7,5 m x 7,5 m, also von insgesamt 56,25 m2, aufweise, gäben sie selbst zu verstehen, dass es sich hiebei um kein baubewilligungsfreies Vorhaben gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b Stmk. BauG handle. Aus der Systematik des § 21 Stmk. BauG gehe hervor, dass die Größe von Abstellflächen in diesem Falle das Ausmaß von 40 m2 nicht übersteigen dürfe. Das Ausmaß von 56,25 m liege daher eindeutig über dieser vom Baugesetz als baubewilligungsfrei angesehenen Fläche. Dem entsprechend sei bei dieser baulichen Maßnahme von keinem baubewilligungsfreien Vorhaben auszugehen, sondern das Vorhaben falle unter die Bestimmung des § 20 (anzeigepflichtiges Vorhaben) bzw. sofern die Voraussetzungen diesbezüglich nicht vorlägen, unter die Bestimmung des § 19 (baubewilligungspflichtiges Vorhaben). Offensichtlich sei aber, dass für diese Abstellfläche keine baubehördliche Genehmigung vorliege. Daher handle es sich hier um eine vorschriftswidrige bauliche Anlage, die verwirklicht werden solle.

Den Beschwerdeführern sei zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass es sich dann, wenn ein baubewilligungsfreies Vorhaben verwirklicht sei und bei der Verwirklichung eine Geländeveränderung vorübergehend notwendig sei, um eventuell einen Schotterkoffer etc. anzulegen und nach Abschluss der Bauarbeiten das ursprüngliche Gelände wieder hergestellt werde, es sich um kein anzeige- bzw. baubewilligungspflichtiges Vorhaben handle. Im vorliegenden Fall würde es sich aber bei dem gesamten Vorhaben, wie ausgeführt, auf Grund der Größe um kein baubewilligungsfreies Vorhaben handeln. Es sei demnach die Baubehörde verpflichtet gewesen, die baupolizeilichen Schritte zu setzen, zumal sie auf Grund der Mitteilung der Beschwerdeführer genau gewusst habe, welches Ausmaß diese Fläche haben solle.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 (Stmk. BauG), anzuwenden.

Gemäß § 19 Z. 5 Stmk. BauG dient, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt, bewilligungspflichtig:

"5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach

dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen".

Gemäß § 20 Z. 4 Stmk. BauG sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt, anzeigepflichtig:

"4. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach

dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben".

Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b gehört zu den bewilligungsfreien Vorhaben die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

"2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

a)

...

b)

Abstellflächen für höchstens fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden".

Die Beschwerdeführer rügen, dass die belangte Behörde die Baubewilligungspflicht des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens abweichend von den Baubehörden daraus abgeleitet hätte, dass eine Abstellfläche für zwei Kraftfahrzeuge in der Größe von 56,25 m2 über jener vom Stmk. BauG als bewilligungsfrei angesehenen Abstellfläche liege. Aus der Systematik des § 21 Stmk. BauG gehe nach Ansicht der Behörde hervor, dass die Größe der Abstellfläche in diesem Falle auch das Ausmaß von 40 m2 nicht übersteigen dürfte. Diese Rechtsansicht sei weder in der Systematik des Gesetzes noch im Gesetz selbst gedeckt. In der verfahrensgegenständlichen Z. 2 lit. b des § 21 Abs. 1 Stmk. BauG bezögen sich die 40 m2 nur und ausschließlich auf Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche in dieser Maximalgröße. Der Gesetzgeber habe nach der Definition bei der Einordnung von Abstellflächen als baubewilligungsfreie Vorhaben nur auf die Nutzung und eine Maximalanzahl von gewichtslimitierten Kraftfahrzeugen abgestellt, keinesfalls jedoch auf eine absolut ziffernmäßig festgelegte Maximalfläche. Die Fläche des verfahrensgegenständlichen Vorhabens von 56,25 m2 sei in diesem Sinne für die Beurteilung als bewilligungsfreies Vorhaben nicht schädlich, wenn man berücksichtige, dass der dortige Kraftfahrzeug-Abstellplatz auch für ein Wohnmobil bzw. einen Lieferwagen ausreichen müsse. Beide Fahrzeugtypen hätten ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von unter 3500 kg, könnten aber Fahrzeuglängen von 6 m erreichen. Diese Fahrzeuggrößen in Kombination mit den erforderlichen Rangierbereichen machten eine Abstellfläche in dieser Größe erforderlich, ohne dass die gesetzlich definierten Rahmenbedingungen (höchsten 2 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg) überschritten oder die Auswirkungen auf die Nachbarn wesentlich erhöht würden. Die Beschwerdeführer hätten nicht zu verstehen gegeben, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um kein baubewilligungsfreies Vorhaben handeln sollte. Hätte der Gesetzgeber die Fläche eines Kraftfahrzeugabstellplatzes größenmäßig limitieren wollen, so hätte er dies ohne jede Schwierigkeit konkret festlegen können. Dies habe er nicht getan.

Dem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Es ist zutreffend, dass die belangte Behörde im Unterschied zu den Baubehörden die Baubewilligungspflicht im Hinblick auf die Errichtung der vorliegenden Abstellfläche in einer Größe von 56,25 m2 als vorliegend angesehen hat, während für die Baubehörden der Umstand maßgeblich war, dass ihrer Ansicht nach eine bewilligungspflichtige Geländeveränderung vorlag. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht der Ansicht der belangten Behörde folgen, dass § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b Stmk. BauG die bewilligungsfreie Errichtung von Abstellplätzen für zwei Kraftfahrzeuge mit dem angeführten höchstzulässigen Gesamtgewicht mit einer maximalen Fläche von 40 m2 begrenze. Nach dem Wortlaut dieser Regelung bezieht sich die Festlegung einer maximalen Fläche ausschließlich auf die Errichtung von Schutzdächern (und Flugdächern). Wenn der Gesetzgeber im § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b Stmk. BauG von Abstellflächen für u.a. höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg, einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, spricht, muss man darunter Anlagen jener Größe verstehen, die für das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne der Bestimmungen der §§ 71 bis 87 geeignet sind (vgl. Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, S 210, Anm. 9). Gemäß § 74 Abs. 1 Stmk. BauG ist die Fläche der Abstellplätze und Garagen nach der Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen. Für zweispurige Fahrzeuge hat die Fläche mindestens 2,3 m x 5,0 m, für Kraftfahrzeuge für Behinderte mindestens 3,5 m x 5,0 m zu betragen. Bei Hintereinanderaufstellung der Fahrzeuge hat die Länge zumindest 6,0 m zu betragen. Diese Bestimmung im Stmk. BauG schreibt u.a. für zweispurige Kraftfahrzeuge lediglich eine Mindestfläche vor. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Regelung über die Zulässigkeit der bewilligungsfreien Errichtung von Abstellflächen für zwei Kraftfahrzeuge in § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b Stmk. BauG wäre bei einem bautechnischen Sachverständigen eine Stellungnahme darüber einzuholen, welche Abstellfläche für zwei derartige Kraftfahrzeuge unter Hinzurechnung der erforderlichen Zu- und Abfahrten erforderlich ist.

Da die belangte Behörde diese Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens der Baubehörden nicht aufgegriffen hat, belastete sie ihrerseits schon aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben.

Es bedurfte daher keines Eingehens auf das übrige Beschwerdevorbringen. Angemerkt wird allerdings, dass die Pflicht zur Beseitigung des vorschriftswidrigen Baues im Sinne des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG nichts anderes als die Verpflichtung zur Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes bedeutet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 97/06/0146, zu der gleichartigen Bestimmung in § 70a Stmk. BauO 1968). Aus einem derartigen Beseitigungsauftrag bzw. Wiederherstellungsauftrag müsste sich zumindest aus der Begründung ergeben, welche vorschriftswidrigen baulichen Maßnahmen vorgenommen wurden, die zu beseitigen sind, oder wie der davor bestehende konsensgemäße oder ursprüngliche Zustand des von der baulichen Maßnahme betroffenen Grundstückteiles konkret ausgesehen hat.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Dezember 2006

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Besondere RechtsgebieteSachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060184.X00

Im RIS seit

05.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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