TE OGH 2000/8/2 2Nd507/00

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Veröffentlicht am 02.08.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva M. Ch. A*****, vertreten durch Dr. Robert Mahr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** Gesellschaft mbH, D*****, wegen S 21.254,11 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva M. Ch. A*****, vertreten durch Dr. Robert Mahr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** Gesellschaft mbH, D*****, wegen S 21.254,11 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin brachte vor, am 28. 7. 1999 in den Geschäftsräumen eines vermittelnden Reisebüros in Österreich eine Afrika-Pauschalreise gebucht und bezahlt zu haben, wobei Veranstalter dieser Reise die in Deutschland ansässige beklagte Partei gewesen sei. Diese Pauschalreise sei mit zahlreichen Mängeln behaftet gewesen, weshalb eine Preisminderung von 50 % begehrt werde.

Es bestehe für die gegenständliche Rechtssache die internationale Zuständigkeit der Republik Österreich als Wohnsitzstaat der Klägerin, sie habe den Vertrag weder aus beruflichen noch aus gewerblichen Zwecken abgeschlossen. Sowohl die Anbahnung als auch der Vertragsabschluss seien in Österreich erfolgt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Da der Antrag nach § 28 JN mit Klage gegen eine deutsche Kapitalgesellschaft am 14. 7. 2000 eingebracht wurde, ist das EuGVÜ anzuwenden. Nach Art 13 Abs 1 Z 3 EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Z 5 - nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (lit a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (lit b). Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen (3 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 mwN). Die Sonderregelung der Art 13 ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesem daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art 13 angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art 14 Partei in einem Rechtsstreit ist (3 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 mwN). Von einer solchen Privatbezogenheit ist nach den hier maßgeblichen (§ 41 Abs 2 JN) Angaben der Klägerin - ebenso wie vom Vorliegen der internationalen Zuständigkeit Österreichs - auszugehen.Da der Antrag nach Paragraph 28, JN mit Klage gegen eine deutsche Kapitalgesellschaft am 14. 7. 2000 eingebracht wurde, ist das EuGVÜ anzuwenden. Nach Artikel 13, Absatz eins, Ziffer 3, EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Artikel 4 und des Artikel 5, Ziffer 5, - nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (Litera a,) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Litera b,). Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen (3 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 mwN). Die Sonderregelung der Artikel 13, ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesem daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Artikel 13, angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Artikel 14, Partei in einem Rechtsstreit ist (3 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 mwN). Von einer solchen Privatbezogenheit ist nach den hier maßgeblichen (Paragraph 41, Absatz 2, JN) Angaben der Klägerin - ebenso wie vom Vorliegen der internationalen Zuständigkeit Österreichs - auszugehen.

Da somit eine Verbrauchersache im Sinne der Art 13 ff EuGVÜ vorliegt und Art 14 dieses Übereinkommens primär für die Zuständigkeit auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt, war mangels eines zuständigen inländischen Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Wohnsitzbezirksgericht der Klägerin als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Da somit eine Verbrauchersache im Sinne der Artikel 13, ff EuGVÜ vorliegt und Artikel 14, dieses Übereinkommens primär für die Zuständigkeit auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt, war mangels eines zuständigen inländischen Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das Wohnsitzbezirksgericht der Klägerin als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E59026 02J05070

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020ND00507..0802.000

Dokumentnummer

JJT_20000802_OGH0002_0020ND00507_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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