Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hermann K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und 3, dritter Fall StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 10. März 2000, GZ 28 Vr 1464/99-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, des Angeklagten und des Verteidigers Mag. Storch, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hermann K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und 3, dritter Fall StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 10. März 2000, GZ 28 römisch fünf r 1464/99-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, des Angeklagten und des Verteidigers Mag. Storch, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hermann K***** (1.) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und 3 dritter Fall StGB sowie (2.) des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hermann K***** (1.) des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und 3 dritter Fall StGB sowie (2.) des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Linz Karin M*****
1. in der Nacht zum 24. Juli 1999 durch Versetzen mehrerer Schläge mit Händen und Fäusten und, nachdem er sie dadurch zu Fall gebracht hatte, mehrerer heftiger massiver Fußtritte wahllos gegen den gesamten Körper, wodurch sie Hämatome im Bereich der Lippe, der linken Gesichtshälfte, des linken Schienbeins und des rechten Oberschenkels erlitt, sowie durch die Androhung weiterer heftiger Schläge, indem er äußerte, wenn sie sich nicht ausziehe, wisse sie "eh, was wieder passiere", sohin mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs und Vornahme und Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen, nämlich des mehrmaligen Oralverkehrs genötigt, wobei Karin M***** in besonderer Weise dadurch erniedrigt wurde, dass sie After und Hoden des Hermann K***** lecken und sich selbst bei den erzwungenen Geschlechtshandlungen wiederholt als "geile Drecksau" beschimpfen musste;
2. am 31. Juli 1999 durch gefährliche Drohung zur Ausübung des Besuchsrechtes hinsichtlich des gemeinsamen Sohnes zu nötigen versucht, indem er äußerte, es würde etwas passieren, falls er seinen Sohn nicht sehen könne.
Nur den Schuldspruch wegen Vergewaltigung (1.) bekämpft der Angeklagte aus den Gründen der Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, ist damit aber nicht im Recht.Nur den Schuldspruch wegen Vergewaltigung (1.) bekämpft der Angeklagte aus den Gründen der Ziffer 5,, 5a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, ist damit aber nicht im Recht.
Rechtliche Beurteilung
Der Tatbestand des § 201 StGB pönalisiert den im gewaltsam erzwungenen Verzicht auf die sexuelle Selbstbestimmung gelegenen Angriff auf die Menschenwürde einer Person, welcher nach dem Gesetz (§ 201 Abs 1 und Abs 3 StGB) umso schwerer wiegt, je gravierender die eingesetzten Zwangsmittel oder die mit der Tat verbundene Beeinträchtigung oder Schädigung des Opfers sind.Der Tatbestand des Paragraph 201, StGB pönalisiert den im gewaltsam erzwungenen Verzicht auf die sexuelle Selbstbestimmung gelegenen Angriff auf die Menschenwürde einer Person, welcher nach dem Gesetz (Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 3, StGB) umso schwerer wiegt, je gravierender die eingesetzten Zwangsmittel oder die mit der Tat verbundene Beeinträchtigung oder Schädigung des Opfers sind.
Da die Menschenwürde als letztlich hier geschütztes Rechtsgut ein absoluter, somit jeder Person wesensimmanenter Wert ist, der sich jedweder Abstufung von vornherein entzieht, geht der von der Beschwerde unter Hinweis auf eine frühere Prostitutionsausübung der hier betroffenen Frau geforderte opferbezogene Maßstab bei Bewertung einer Tathandlung als besonders erniedrigend (Z 10) fehl. Richtigerweise kommt vielmehr - unter den entsprechenden subjektiven Prämissen (Leukauf/Steininger Komm3 § 201 RN 31) - eine allein an objektiven Kriterien orientierte Beurteilung in Betracht, ob die mit der Tat auf Grund ihrer fallspezifischen Begleitumstände verbundene Demütigung des Opfers erheblich über jenes Maß hinausgeht, welches mit der Erzwingung der im § 201 Abs 1 StGB umschriebenen sexuellen Handlungen notwendigerweise verbunden ist. Diese Frage ist beim fortwährenden Bespucken einer brutal niedergeschlagenen und dann wahllos mit massiven Fußtritten gegen den gesamten Körper traktierten wehrlosen Frau, dem dadurch (unter anderem) erzwungenen Lecken von After und Hoden des Täters und der durch Zwang erreichten wiederholten wüsten Selbstbeschimpfung des Opfers als "geile Drecksau" während der Duldung des Beischlafs und Vornahme der diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen (US 6 und 7) unzweifelhaft erfüllt. Dass Karin M***** ein freizügiges Sexualleben führte, in früherer Zeit - allerdings für den Angeklagten zur Finanzierung seines Drogenkonsums - die Prostitution ausübte und damals eine geschlechtliche Beziehung zu ihm unterhielt (US 4), ändert an der außergewöhnlich menschenverachtenden und damit besonders erniedrigenden Begehungsweise ebensowenig etwas wie der von der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, dass Hermann K***** bei Vornahme des Vaginalverkehrs ein Kondom benützte und - nach Erreichung seines verbrecherischen Zieles - von der angekündigten Fesselung der Frau, um sie dann "die ganze Nacht durchzuficken" (US 7), Abstand nahm.Da die Menschenwürde als letztlich hier geschütztes Rechtsgut ein absoluter, somit jeder Person wesensimmanenter Wert ist, der sich jedweder Abstufung von vornherein entzieht, geht der von der Beschwerde unter Hinweis auf eine frühere Prostitutionsausübung der hier betroffenen Frau geforderte opferbezogene Maßstab bei Bewertung einer Tathandlung als besonders erniedrigend (Ziffer 10,) fehl. Richtigerweise kommt vielmehr - unter den entsprechenden subjektiven Prämissen (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 201, RN 31) - eine allein an objektiven Kriterien orientierte Beurteilung in Betracht, ob die mit der Tat auf Grund ihrer fallspezifischen Begleitumstände verbundene Demütigung des Opfers erheblich über jenes Maß hinausgeht, welches mit der Erzwingung der im Paragraph 201, Absatz eins, StGB umschriebenen sexuellen Handlungen notwendigerweise verbunden ist. Diese Frage ist beim fortwährenden Bespucken einer brutal niedergeschlagenen und dann wahllos mit massiven Fußtritten gegen den gesamten Körper traktierten wehrlosen Frau, dem dadurch (unter anderem) erzwungenen Lecken von After und Hoden des Täters und der durch Zwang erreichten wiederholten wüsten Selbstbeschimpfung des Opfers als "geile Drecksau" während der Duldung des Beischlafs und Vornahme der diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen (US 6 und 7) unzweifelhaft erfüllt. Dass Karin M***** ein freizügiges Sexualleben führte, in früherer Zeit - allerdings für den Angeklagten zur Finanzierung seines Drogenkonsums - die Prostitution ausübte und damals eine geschlechtliche Beziehung zu ihm unterhielt (US 4), ändert an der außergewöhnlich menschenverachtenden und damit besonders erniedrigenden Begehungsweise ebensowenig etwas wie der von der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, dass Hermann K***** bei Vornahme des Vaginalverkehrs ein Kondom benützte und - nach Erreichung seines verbrecherischen Zieles - von der angekündigten Fesselung der Frau, um sie dann "die ganze Nacht durchzuficken" (US 7), Abstand nahm.
Vom global festgestellten Vergewaltigungsvorsatz des Angeklagten (US 9) ist nach dem Urteilsinhalt auch die Deliktsqualifikation des § 201 Abs 3 dritter Fall StGB umfasst, ohne dass die subjektive Tatseite insoweit bei Bedachtnahme auf die bezeichneten Modalitäten der Tat (siehe oben), welche eine Beurteilung als unbeabsichtigt oder fahrlässig von vornherein sicher ausschließen lassen, in irgendeiner Form (Z 5 bzw Z 10) einer näheren Klarstellung bedurft hätte.Vom global festgestellten Vergewaltigungsvorsatz des Angeklagten (US 9) ist nach dem Urteilsinhalt auch die Deliktsqualifikation des Paragraph 201, Absatz 3, dritter Fall StGB umfasst, ohne dass die subjektive Tatseite insoweit bei Bedachtnahme auf die bezeichneten Modalitäten der Tat (siehe oben), welche eine Beurteilung als unbeabsichtigt oder fahrlässig von vornherein sicher ausschließen lassen, in irgendeiner Form (Ziffer 5, bzw Ziffer 10,) einer näheren Klarstellung bedurft hätte.
Mit der Tatsachenrüge (Z 5a) versucht der Beschwerdeführer durch eigene Würdigung der vom Erstgericht eingehend berücksichtigten Aussagen der Polizeibeamten Hermann H***** und Christoph A***** einerseits sowie der Zeugen Maria H***** und Miriam N***** andererseits (US 10 und 11) nach Art einer Schuldberufung die vom Schöffengericht mit ausführlicher Begründung bejahte Glaubwürdigkeit des Tatopfers in Frage zu stellen und scheitert damit, aus dem Akt sich ergebende erhebliche Bedenken gegen die entscheidenden Urteilsannahmen aufzuzeigen.Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht der Beschwerdeführer durch eigene Würdigung der vom Erstgericht eingehend berücksichtigten Aussagen der Polizeibeamten Hermann H***** und Christoph A***** einerseits sowie der Zeugen Maria H***** und Miriam N***** andererseits (US 10 und 11) nach Art einer Schuldberufung die vom Schöffengericht mit ausführlicher Begründung bejahte Glaubwürdigkeit des Tatopfers in Frage zu stellen und scheitert damit, aus dem Akt sich ergebende erhebliche Bedenken gegen die entscheidenden Urteilsannahmen aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 201 Abs 3 erster Satz StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und verurteilte ihn gemäß § 369 Abs 1 StPO überdies zur Zahlung eines Teilschmerzengeldes von 100.000 S an die Privatbeteiligte Karin M*****.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 201, Absatz 3, erster Satz StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und verurteilte ihn gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO überdies zur Zahlung eines Teilschmerzengeldes von 100.000 S an die Privatbeteiligte Karin M*****.
Bei der Strafbemessung wertet es den äußerst raschen Rückfall durch Begehung der Vergewaltigung am Tage der letzten Haftentlassung, die dabei angewendete Gewalt im Grenzbereich zu § 201 Abs 1 StGB und die brutale Ausnützung der Hilflosigkeit des Opfers, weiters die zahlreichen, teils nach § 39 StGB strafsatzerhöhend wirkenden einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es das Teilgeständnis (zu 1.) hinsichtlich der Körperverletzung und den Umstand, dass die Nötigung (zu 2.) beim Versuch geblieben ist.Bei der Strafbemessung wertet es den äußerst raschen Rückfall durch Begehung der Vergewaltigung am Tage der letzten Haftentlassung, die dabei angewendete Gewalt im Grenzbereich zu Paragraph 201, Absatz eins, StGB und die brutale Ausnützung der Hilflosigkeit des Opfers, weiters die zahlreichen, teils nach Paragraph 39, StGB strafsatzerhöhend wirkenden einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es das Teilgeständnis (zu 1.) hinsichtlich der Körperverletzung und den Umstand, dass die Nötigung (zu 2.) beim Versuch geblieben ist.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg.
Den seit längerem zwischen Karin M***** und dem Angeklagten ausgetragenen Streit um die Ausübung des Besuchsrechtes hinsichtlich des gemeinsamen Kindes hat er auf Grund seines äußerst aggressiven Charakters, wie er in seinem schwer getrübten Vorleben sinnfällig zum Ausdruck kommt - er wurde bisher zwanzigmal, davon zehnmal wegen Gewaltdelikten, unter anderem, und zwar mit geradezu beispielsloser Brutalität, begangen an der Mutter seines Kindes (siehe den angeschlossenen Vorstrafakt 30 EVr 120/96, Hv 7/96 des Landesgerichtes Linz), gerichtlich verurteilt - selbst heraufbeschworen, sodass von der behaupteten tatauslösenden allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung (§ 34 Z 8 StGB) als Folge der ihm bereits Wochen vor der Haftentlassung bekannten Tatsache, dass sein Kind an diesem Tag abwesend sein wird (US 5), nicht im Mindesten gesprochen werden kann.Den seit längerem zwischen Karin M***** und dem Angeklagten ausgetragenen Streit um die Ausübung des Besuchsrechtes hinsichtlich des gemeinsamen Kindes hat er auf Grund seines äußerst aggressiven Charakters, wie er in seinem schwer getrübten Vorleben sinnfällig zum Ausdruck kommt - er wurde bisher zwanzigmal, davon zehnmal wegen Gewaltdelikten, unter anderem, und zwar mit geradezu beispielsloser Brutalität, begangen an der Mutter seines Kindes (siehe den angeschlossenen Vorstrafakt 30 EVr 120/96, Hv 7/96 des Landesgerichtes Linz), gerichtlich verurteilt - selbst heraufbeschworen, sodass von der behaupteten tatauslösenden allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung (Paragraph 34, Ziffer 8, StGB) als Folge der ihm bereits Wochen vor der Haftentlassung bekannten Tatsache, dass sein Kind an diesem Tag abwesend sein wird (US 5), nicht im Mindesten gesprochen werden kann.
Angesichts der (unter anderem) zweimaligen Begehung einer schweren Körperverletzung innerhalb des für § 39 StGB entscheidenden Zeitraumes trifft aber auch die Behauptung nicht zu, und zwar umsoweniger bei Bedachtnahme auf die jeweiligen Tatmodalitäten (insbesondere jene im Verfahren AZ 30 EVr 2016/91, Hv 35/92 des Landesgerichtes Linz), der Angeklagte habe sich bisher nur im Rahmen der Kleinkriminalität einschlägig strafbar gemacht.Angesichts der (unter anderem) zweimaligen Begehung einer schweren Körperverletzung innerhalb des für Paragraph 39, StGB entscheidenden Zeitraumes trifft aber auch die Behauptung nicht zu, und zwar umsoweniger bei Bedachtnahme auf die jeweiligen Tatmodalitäten (insbesondere jene im Verfahren AZ 30 EVr 2016/91, Hv 35/92 des Landesgerichtes Linz), der Angeklagte habe sich bisher nur im Rahmen der Kleinkriminalität einschlägig strafbar gemacht.
Bei Bedachtnahme auf alle Umstände des konkreten Straffalles, die sich darin offenbarende Gefährlichkeit des Angeklagten durch einen massiven Charakterdefekt, welchen die bisher vergleichsweise milden Strafen nicht einmal ansatzweise positiv beeinflussen konnten, entspricht die verhängte Freiheitsstrafe der tat- und täterbezogenen Schuld des Angeklagten und trägt überdies den hier außergewöhnlich akzentuierten spezialpräventiven Erfordernissen in angemessener Weise Rechnung.
Da der Einwand, der Angeklagte sei zum geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch nicht gehört worden, aktenwidrig ist (184), die Anfechtung des zugesprochenen - insbesondere auch an der massiven, nachhaltig therapierungsbedürftigen psychischen Opferbelastung orientierten - vorläufigen Schadensbetrages ohne Verstoß gegen das insoweit gleichfalls geltende Substantiierungsgebot aber auch nicht auf die lapidare Behauptung gestützt werden kann, die genaue Schadenshöhe stünde derzeit noch nicht zweifelsfrei fest, war der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E58854 12D00720European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00072..0803.000Dokumentnummer
JJT_20000803_OGH0002_0120OS00072_0000000_000