TE OGH 2000/8/10 15Os33/00

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Veröffentlicht am 10.08.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bernhard Z***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 1. Oktober 1999, GZ 12 Vr 670/99-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bernhard Z***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 1. Oktober 1999, GZ 12 römisch fünf r 670/99-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Bernhard Z***** wurde der Verbrechen (I/1) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB, (I/2) der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und Abs 2, zweiter und dritter Fall StGB und (II) des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB sowie (III) des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt.Bernhard Z***** wurde der Verbrechen (I/1) der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, (I/2) der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter und dritter Fall StGB und (römisch II) des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie (römisch III) des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG schuldig erkannt.

Danach hat er am 20. März 1999 in Kritzendorf

(I) Cornelia H***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er sie mit Handschellen an Händen und Füßen an das Bettgestell fesselte, sodass sie das Bett nicht verlassen und ihn nicht abwehren konnte, ihr eine Lederschnur um den Oberkörper band und ihr bei versuchter Gegenwehr jeweils Schläge ins Gesicht versetzte,(römisch eins) Cornelia H***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er sie mit Handschellen an Händen und Füßen an das Bettgestell fesselte, sodass sie das Bett nicht verlassen und ihn nicht abwehren konnte, ihr eine Lederschnur um den Oberkörper band und ihr bei versuchter Gegenwehr jeweils Schläge ins Gesicht versetzte,

1) dadurch, dass er mit einem überdurchschnittlich großen künstlichen Penis - wenn auch nur unvollständig - in ihre Vagina eindrang und einen Vibrator in ihren After steckte, zur Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt;

2) dadurch, dass er ihr eine Lederschnur um die Brust wickelte, ihr die Klemmen einer Kette an den Schamlippen sowie an beiden Brustwarzen fixierte und diese mit einer Kette derart zusammenband, dass sie sich nach vorne beugen musste, um den Schmerz zu verringern, und ihr nach Entfernen der Klemmen, als sie bereits mit Händen und Füßen an das Bettgestell gefesselt war, je drei Injektionsnadeln in beide Brüste und je eine Injektionsnadel in die Brustwarzen steckte, zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt, wobei Cornelia H***** durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt wurde;

II) Cornelia H***** durch die Drohung, dass er ihr dasselbe wie unter Punkt I Geschilderte antun werde, wenn sie nicht einen Teil der zuvor erhaltenen Entlohnung zurückgebe, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, fremde bewegliche Sachen, nämlich 2.000 S Bargeld, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;römisch II) Cornelia H***** durch die Drohung, dass er ihr dasselbe wie unter Punkt römisch eins Geschilderte antun werde, wenn sie nicht einen Teil der zuvor erhaltenen Entlohnung zurückgebe, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, fremde bewegliche Sachen, nämlich 2.000 S Bargeld, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

III) wenn auch nur fahrlässig eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich eine Faustfeuerwaffe der Marke Smith & Wesson, Cal 38 Special, unbefugt besessen.römisch III) wenn auch nur fahrlässig eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich eine Faustfeuerwaffe der Marke Smith & Wesson, Cal 38 Special, unbefugt besessen.

Die gegen Punkt I und II des Schuldspruchs aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die gegen Punkt römisch eins und römisch II des Schuldspruchs aus Ziffer 5,, 5a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die - inhaltlich insoweit Urteilsvollständigkeit relevierende - Beschwerdekritik zum Spruchfaktum II (Z 5), das Erstgericht habe sich mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe 2.000 S "sozusagen strafweise zurückverlangt", ebenso wie mit der Aussage der Zeugin Cornelia H*****, sie sei am Anfang auf Grund des genossenen Alkohols und Methadon schon sehr beeinträchtigt gewesen, "nur unzureichend" auseinandergesetzt, es wäre auch eine andere Lösung der Beweisfrage "zumindest denkbar" gewesen, verkennt, dass der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 nur dann vorliegt, wenn aus den vom Gericht ermittelten Prämissen nach den Denkgesetzen die von ihm gezogene Schlussfolgerung überhaupt nicht abgeleitet werden konnte, das Urteil somit mit logischen Fehlern behaftet ist. Wenn aus diesen Vordersätzen auch andere als die vom Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigeren Schlussfolgerungen möglich waren und sich das Gericht für die dem Angeklagten ungünstigeren entschied, hat es einen Akt der freien Beweiswürdigung gesetzt, gegen welche eine Anfechtung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 147 und die dort zitierte Judikatur). Überdies hat sich das Erstgericht auch mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Opfers unter Einbeziehung dessen Angaben zur Wahrnehmungsfähigkeit - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend - ausreichend auseinandergesetzt (US 11) und logisch sowie empirisch fehlerfrei dargelegt, warum es die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht als tragfähige Feststellungsgrundlage heranziehen konnte. Dabei waren die Tatrichter nicht verhalten, sich im vorhinein bereits mit jedem möglichen, erst im Rechtsmittel vorgebrachten Einwand auseinanderzusetzen.Die - inhaltlich insoweit Urteilsvollständigkeit relevierende - Beschwerdekritik zum Spruchfaktum römisch II (Ziffer 5,), das Erstgericht habe sich mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe 2.000 S "sozusagen strafweise zurückverlangt", ebenso wie mit der Aussage der Zeugin Cornelia H*****, sie sei am Anfang auf Grund des genossenen Alkohols und Methadon schon sehr beeinträchtigt gewesen, "nur unzureichend" auseinandergesetzt, es wäre auch eine andere Lösung der Beweisfrage "zumindest denkbar" gewesen, verkennt, dass der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 5, nur dann vorliegt, wenn aus den vom Gericht ermittelten Prämissen nach den Denkgesetzen die von ihm gezogene Schlussfolgerung überhaupt nicht abgeleitet werden konnte, das Urteil somit mit logischen Fehlern behaftet ist. Wenn aus diesen Vordersätzen auch andere als die vom Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigeren Schlussfolgerungen möglich waren und sich das Gericht für die dem Angeklagten ungünstigeren entschied, hat es einen Akt der freien Beweiswürdigung gesetzt, gegen welche eine Anfechtung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 147 und die dort zitierte Judikatur). Überdies hat sich das Erstgericht auch mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Opfers unter Einbeziehung dessen Angaben zur Wahrnehmungsfähigkeit - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend - ausreichend auseinandergesetzt (US 11) und logisch sowie empirisch fehlerfrei dargelegt, warum es die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht als tragfähige Feststellungsgrundlage heranziehen konnte. Dabei waren die Tatrichter nicht verhalten, sich im vorhinein bereits mit jedem möglichen, erst im Rechtsmittel vorgebrachten Einwand auseinanderzusetzen.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) erweist sich mit dem allgemein gehaltenen Bezug auf die in der Beschwerde einleitend angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu diesem Nichtigkeitsgrund als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Dies gilt mangels Darlegung, welcher Teil des Schuldspruchs bzw welche entscheidenden tatrichterlichen Feststellungen in Zweifel gezogen werden, auch für das pauschale Infragestellen der Glaubwürdigkeit des Opfers unter Hinweis auf dessen belastetes Vorleben und die Drogenabhängigkeit. Verfahrenskonform geht das Urteil davon aus, dass die Zeugin vor dem Zusammentreffen mit dem Angeklagten fünf Gläser Cola rot und eine Flasche Bier getrunken sowie 0,04 mg Methadon zu sich genommen hat (US 6) und zahlreiche Vorstrafen wegen Entwendung und Diebstahls aufweist (US 13), hat diesen Umständen (beweiswürdigend) jedoch nicht die von der Beschwerde angestrebte Bedeutung beigemessen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erweist sich mit dem allgemein gehaltenen Bezug auf die in der Beschwerde einleitend angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu diesem Nichtigkeitsgrund als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Dies gilt mangels Darlegung, welcher Teil des Schuldspruchs bzw welche entscheidenden tatrichterlichen Feststellungen in Zweifel gezogen werden, auch für das pauschale Infragestellen der Glaubwürdigkeit des Opfers unter Hinweis auf dessen belastetes Vorleben und die Drogenabhängigkeit. Verfahrenskonform geht das Urteil davon aus, dass die Zeugin vor dem Zusammentreffen mit dem Angeklagten fünf Gläser Cola rot und eine Flasche Bier getrunken sowie 0,04 mg Methadon zu sich genommen hat (US 6) und zahlreiche Vorstrafen wegen Entwendung und Diebstahls aufweist (US 13), hat diesen Umständen (beweiswürdigend) jedoch nicht die von der Beschwerde angestrebte Bedeutung beigemessen.

Warum die Unterlassung der (in der Verhandlung gar nicht begehrten) Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, "ob und in welchem Ausmaß die Zeugin H***** beeinträchtigt war" mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens unvereinbar sein soll, legt die Beschwerde nicht dar. Vielmehr versucht sie mit eigenständigen Beweiswerterwägungen (vgl die Formulierung "... war aber die Wahrnehmungs- und Wiedergabsfähigkeit derart eingeschränkt" ...) die Urteilsannahmen eines fehlenden Einverständnisses des Opfers mit den sadomasochistischen Sexualpraktiken (US 7) in Frage zu stellen, welche die Tatrichter jedoch unter Erwägung auch der leugnenden Verantwortung des Angeklagten auf die präzisen und detaillierten, den Tathergang Schritt für Schritt schildernden Angaben der Zeugin Cornelia H***** (S 35, 85, 149, 211 und 286 f) stützten und die keine Trübung der Wahrnehmungsfähigkeit des Opfers durch Methadoneinnahme und Alkoholkonsum in einem solchen Ausmaß annahmen, dass diese allenfalls in das Tatgeschehen einwilligte (US 11). Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen nicht geweckt.Warum die Unterlassung der (in der Verhandlung gar nicht begehrten) Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, "ob und in welchem Ausmaß die Zeugin H***** beeinträchtigt war" mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens unvereinbar sein soll, legt die Beschwerde nicht dar. Vielmehr versucht sie mit eigenständigen Beweiswerterwägungen vergleiche die Formulierung "... war aber die Wahrnehmungs- und Wiedergabsfähigkeit derart eingeschränkt" ...) die Urteilsannahmen eines fehlenden Einverständnisses des Opfers mit den sadomasochistischen Sexualpraktiken (US 7) in Frage zu stellen, welche die Tatrichter jedoch unter Erwägung auch der leugnenden Verantwortung des Angeklagten auf die präzisen und detaillierten, den Tathergang Schritt für Schritt schildernden Angaben der Zeugin Cornelia H***** (S 35, 85, 149, 211 und 286 f) stützten und die keine Trübung der Wahrnehmungsfähigkeit des Opfers durch Methadoneinnahme und Alkoholkonsum in einem solchen Ausmaß annahmen, dass diese allenfalls in das Tatgeschehen einwilligte (US 11). Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen nicht geweckt.

Die Feststellungsmängel zur längeren Dauer des qualvollen Zustandes behauptende und damit die Qualifikation nach § 202 Abs 2 zweiter Fall StGB bestreitende Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht die Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit, wonach sich der Ablauf des inkriminierten Geschehens über einen längeren Zeitraum aus der dort festgestellten, in etlichen Handlungsabschnitten untergliederten Vorgangsweise selbst ergibt (US 8 f; vgl 11 Os 125/95).Die Feststellungsmängel zur längeren Dauer des qualvollen Zustandes behauptende und damit die Qualifikation nach Paragraph 202, Absatz 2, zweiter Fall StGB bestreitende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht die Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit, wonach sich der Ablauf des inkriminierten Geschehens über einen längeren Zeitraum aus der dort festgestellten, in etlichen Handlungsabschnitten untergliederten Vorgangsweise selbst ergibt (US 8 f; vergleiche 11 Os 125/95).

Soweit sich die Beschwerdeargumentation bei der Negierung des qualvollen Zustandes auf Sachverhalte aus anderen Entscheidungen und nicht auf die Urteilsannahmen stützt, unterlässt sie die deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Umstände, die den Nichtigkeitsgrund darstellen sollen, und übergeht dabei insbesondere die Feststellungen zu den anhaltenden Schmerzen, Leiden und Angstzuständen des Tatopfers (vgl US 7 f: Versuch des Einführens eines übergroßen künstlichen Penises; Klemmen an den Brustwarzen und an den Schamlippen; Injektionsnadeln in Brust und Brustwarzen; US 7, 8: Starke Schmerzen während der ganzen Vergewaltigung; US 7, 9: Todesangst, Schockzustand; US 12: Überaus gewalttätige Vergewaltigung, besondere Brutalität).Soweit sich die Beschwerdeargumentation bei der Negierung des qualvollen Zustandes auf Sachverhalte aus anderen Entscheidungen und nicht auf die Urteilsannahmen stützt, unterlässt sie die deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Umstände, die den Nichtigkeitsgrund darstellen sollen, und übergeht dabei insbesondere die Feststellungen zu den anhaltenden Schmerzen, Leiden und Angstzuständen des Tatopfers vergleiche US 7 f: Versuch des Einführens eines übergroßen künstlichen Penises; Klemmen an den Brustwarzen und an den Schamlippen; Injektionsnadeln in Brust und Brustwarzen; US 7, 8: Starke Schmerzen während der ganzen Vergewaltigung; US 7, 9: Todesangst, Schockzustand; US 12: Überaus gewalttätige Vergewaltigung, besondere Brutalität).

Das weitere Vorbringen unter diesen Nichtigkeitsgrund, bei Beurteilung der Tathandlung als in besonderer Weise erniedrigend hätten "alle" schon tatbestandsbegründende Umstände unberücksichtigt zu bleiben, verfehlt zum einen mangels Substantiierung, zum anderen mangels Darlegung, weshalb das - eine bloße Spielart einer einzigen Qualifikation verwirklichende - besonders erniedrigende Verhalten des Täters für die Subsumtion erheblich sei, ihre Ausrichtung am Gesetz.

Auch der Einwand "bei Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes muss fallbezogen eine in besonderer Weise erfolgte Erniedrigung verneint werden", verdeutlicht § 285a Z 2 StPO zuwider nicht, auf welche Umstände er die allgemein gehaltene Negierung der besonderen Erniedrigung stützt.Auch der Einwand "bei Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes muss fallbezogen eine in besonderer Weise erfolgte Erniedrigung verneint werden", verdeutlicht Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO zuwider nicht, auf welche Umstände er die allgemein gehaltene Negierung der besonderen Erniedrigung stützt.

Insofern die Beschwerde (zutreffend) darauf verweist, dass das von den Tatrichtern auf US 7 und 8 geschilderte, auf § 201 Abs 2 StGB bezogene Verhalten des Täters den als nicht auf gesonderten Willensentschlüssen beruhenden, beischlafsgleichen Handlungen enthaltenden Tatphasen unmittelbar voran- oder mit diesen einhergehen (US 7 f) und somit bei rechtsrichtiger Beurteilung nur eine einzige Vergewaltigung vorlag, gereicht sie dem Angeklagten nicht zum Vorteil (§ 282 Abs 1 StPO). Anstelle der vom erkennenden Gericht zu Unrecht vorgenommenen Unterstellung des Sachverhalts unter die zwei Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und 2 zweiter und dritter Fall StGB mit jeweils einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe wäre bei richtiger Subsumtion das eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe aufweisende Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 zweiter und dritter Fall StGB anzunehmen, sodass zu Ungunsten des Beschwerdeführers eine wesentlich strengere Strafnorm Platz zugreifen hätte.Insofern die Beschwerde (zutreffend) darauf verweist, dass das von den Tatrichtern auf US 7 und 8 geschilderte, auf Paragraph 201, Absatz 2, StGB bezogene Verhalten des Täters den als nicht auf gesonderten Willensentschlüssen beruhenden, beischlafsgleichen Handlungen enthaltenden Tatphasen unmittelbar voran- oder mit diesen einhergehen (US 7 f) und somit bei rechtsrichtiger Beurteilung nur eine einzige Vergewaltigung vorlag, gereicht sie dem Angeklagten nicht zum Vorteil (Paragraph 282, Absatz eins, StPO). Anstelle der vom erkennenden Gericht zu Unrecht vorgenommenen Unterstellung des Sachverhalts unter die zwei Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins und 2 zweiter und dritter Fall StGB mit jeweils einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe wäre bei richtiger Subsumtion das eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe aufweisende Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter und dritter Fall StGB anzunehmen, sodass zu Ungunsten des Beschwerdeführers eine wesentlich strengere Strafnorm Platz zugreifen hätte.

Das weitere, eine Verurteilung wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 anstelle des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB zum Urteilsspruch II anstrebenden Vorbringen der Subsumtionsrüge, der Angeklagte habe Cornelia H***** lediglich eine zukünftige Misshandlung in Aussicht gestellt, weicht ebenfalls von den - die Gefahr einer sofortigen Drohungsverwirklichung, insbesondere im Hinblick auf die unmittelbar vorausgegangenen Gewaltakte konstatierenden - Urteilsfeststellungen ab (US 9).Das weitere, eine Verurteilung wegen des Verbrechens der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, anstelle des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zum Urteilsspruch römisch II anstrebenden Vorbringen der Subsumtionsrüge, der Angeklagte habe Cornelia H***** lediglich eine zukünftige Misshandlung in Aussicht gestellt, weicht ebenfalls von den - die Gefahr einer sofortigen Drohungsverwirklichung, insbesondere im Hinblick auf die unmittelbar vorausgegangenen Gewaltakte konstatierenden - Urteilsfeststellungen ab (US 9).

Damit erweist sich die Subsumtionsrüge zur Gänze als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Was die Annahme der für das Opfer qualvollen Vorgangsweise als eigenen Erschwerungsgrund (US 17) anlangt, sieht der Oberste Gerichtshof keinen Anlass zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO in Richtung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO. Die erhöhte Strafdrohung der Qualifikation nach § 202 Abs 2 zweiter und dritter Fall StGB kommt bereits durch das Vorliegen nur einer der beiden Qualifikationsvarianten zum Tragen, die verstärkte Tatbildmäßigkeit eines beide Alternativen umfassenden Schuldspruches ist hinwieder durch den höheren Strafsatz allein nicht abgegolten, weshalb die Hervorhebung einer dieser beiden strafsatzerhöhenden Momente bei gleichzeitiger Vernachlässigung der jedenfalls als erschwerend zu gewichtenden zweifachen Verwirklichung der Qualifkation sich nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt und damit auf sich beruhen kann.Was die Annahme der für das Opfer qualvollen Vorgangsweise als eigenen Erschwerungsgrund (US 17) anlangt, sieht der Oberste Gerichtshof keinen Anlass zu einem Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO in Richtung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO. Die erhöhte Strafdrohung der Qualifikation nach Paragraph 202, Absatz 2, zweiter und dritter Fall StGB kommt bereits durch das Vorliegen nur einer der beiden Qualifikationsvarianten zum Tragen, die verstärkte Tatbildmäßigkeit eines beide Alternativen umfassenden Schuldspruches ist hinwieder durch den höheren Strafsatz allein nicht abgegolten, weshalb die Hervorhebung einer dieser beiden strafsatzerhöhenden Momente bei gleichzeitiger Vernachlässigung der jedenfalls als erschwerend zu gewichtenden zweifachen Verwirklichung der Qualifkation sich nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt und damit auf sich beruhen kann.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins,, 285a Ziffer 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht zu befinden haben (§ 285i StPO).Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E58980 15D00330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00033..0810.000

Dokumentnummer

JJT_20000810_OGH0002_0150OS00033_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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