Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer und Dr. Hradil als weitere Richter in der zur AZ 5 C 713/99t des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gottfried I*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, IZ NÖ-Süd, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert S 500.000) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 30. 5. 2000 (ON 26) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 3. 4. 2000, GZ 5 C 713/99t-23, sowie einen damit verbundenen Rekurs gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 24. 2. 2000, GZ 5 C 713/99t-18, als verspätet zurück.
Dagegen erhob die klagende Partei einen am 7. 6. 2000 überreichten Rekurs, der am 20. 6. 2000 beim Gericht zweiter Instanz einlangte.
Schon am 21. 6. 2000 stellte die klagende Partei dort einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten "Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG" mit dem Begehren, dem Rekursgericht "binnen 24 Stunden" die Fällung der Entscheidung und die Veranlassung deren Zustellung "innerhalb weiterer 24 Stunden" aufzutragen.Schon am 21. 6. 2000 stellte die klagende Partei dort einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten "Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, GOG" mit dem Begehren, dem Rekursgericht "binnen 24 Stunden" die Fällung der Entscheidung und die Veranlassung deren Zustellung "innerhalb weiterer 24 Stunden" aufzutragen.
Das Gericht zweiter Instanz entschied über den Rekurs der betreibenden Partei am 3. 7. 2000 (ON 32). Die Entscheidung langte am 7. 7. 2000 beim Erstgericht ein. Dessen Zustellverfügung vom 21. 7. 2000 wurde in der Gerichtskanzlei am selben Tage erledigt (Abfertigungsvermerk).
Am 24. 7. 2000 überreichte der Kläger beim Rekursgericht einen Schriftsatz, mit welchem er die Vorlage des Fristsetzungsantrages an den OGH beantragte.
Am 26. 7. 2000 wurde dem Kläger die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 3. 7. 2000, ON 32, zugestellt. In einer weiteren, an das Rekursgericht gerichteten Eingabe vom 28. 7. 2000 (Datum des Poststempels) teilte der Kläger mit, seinen Fristsetzungsantrag vom 21. 6. 2000 "ausdrücklich aufrecht zu erhalten".
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat erwogen:
Vor dem Hintergrund der einleitenden Darstellung des Verfahrensgangs fehlt es an einer Säumigkeit gemäß § 91 Abs 1 GOG.Vor dem Hintergrund der einleitenden Darstellung des Verfahrensgangs fehlt es an einer Säumigkeit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG.
Nach Durchführung aller im Antrag bezeichneten Verfahrenshandlungen ist eine Fristsetzung jedenfalls nicht mehr möglich. Eine bloß akademische Klärung der Säumnisfrage ist entbehrlich, weil durch eine solche kein Beschleunigungseffekt als ratio des § 91 GOG mehr erzielbar wäre (3 Fs 1/00, 3 Fs 502/99; 8 Fs 1/97).Nach Durchführung aller im Antrag bezeichneten Verfahrenshandlungen ist eine Fristsetzung jedenfalls nicht mehr möglich. Eine bloß akademische Klärung der Säumnisfrage ist entbehrlich, weil durch eine solche kein Beschleunigungseffekt als ratio des Paragraph 91, GOG mehr erzielbar wäre (3 Fs 1/00, 3 Fs 502/99; 8 Fs 1/97).
Selbst wenn das Gericht im Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrags säumig gewesen wäre, kann die in § 91 Abs 2 GOG geregelte Aufrechterhaltung des Antrags sinnvollerweise nur eine Prüfung durch das übergeordnete Gericht bezwecken, ob das (angeblich säumige) Gericht alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen durchgeführt und die Partei damit klaglos gestellt hat (3 Fs 1/00, 8 Fs 1/97). Bei Erfüllung aller prozessualen Handlungspflichten noch vor der Entscheidung über die begehrte Fristsetzung ist jedoch der Antrag mangels Beschwer des Antragstellers zurückzuweisen (3 Fs 1/00, 3 Fs 502/99; 8 Fs 1/97).Selbst wenn das Gericht im Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrags säumig gewesen wäre, kann die in Paragraph 91, Absatz 2, GOG geregelte Aufrechterhaltung des Antrags sinnvollerweise nur eine Prüfung durch das übergeordnete Gericht bezwecken, ob das (angeblich säumige) Gericht alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen durchgeführt und die Partei damit klaglos gestellt hat (3 Fs 1/00, 8 Fs 1/97). Bei Erfüllung aller prozessualen Handlungspflichten noch vor der Entscheidung über die begehrte Fristsetzung ist jedoch der Antrag mangels Beschwer des Antragstellers zurückzuweisen (3 Fs 1/00, 3 Fs 502/99; 8 Fs 1/97).
Anmerkung
E58957 05O05010European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050FS00501..0817.000Dokumentnummer
JJT_20000817_OGH0002_0050FS00501_0000000_000