TE OGH 2000/8/18 1Nd26/00

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Veröffentlicht am 18.08.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Siegfried St*****, wider die Antragsgegner 1) Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, und 2) Land Kärnten wegen 1 Mio S infolge Delegierungsantrags nach § 9 Abs 4 AHG folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Siegfried St*****, wider die Antragsgegner 1) Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, und 2) Land Kärnten wegen 1 Mio S infolge Delegierungsantrags nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Behandlung der Eingabe des Antragstellers vom 10. 8. 2000 sowie zur Verhandlung und Entscheidung über alle Verfahren, die der allfälligen Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen dienen, wird das Landesgericht Innsbruck bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beabsichtigt, Amtshaftungsansprüche im Betrag von 1 Mio S gegen die Republik Österreich und das Land Kärnten geltend zu machen. Nach den Behauptungen im Delegierungsantrag, der ohne eine bereits vorliegende Klage direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht wurde, scheiden für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG alle Landesgerichte und Oberlandesgerichte in den Sprengeln der Oberlandesgerichte Graz, Linz und Wien aus.Der Antragsteller beabsichtigt, Amtshaftungsansprüche im Betrag von 1 Mio S gegen die Republik Österreich und das Land Kärnten geltend zu machen. Nach den Behauptungen im Delegierungsantrag, der ohne eine bereits vorliegende Klage direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht wurde, scheiden für eine Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG alle Landesgerichte und Oberlandesgerichte in den Sprengeln der Oberlandesgerichte Graz, Linz und Wien aus.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache gemäß § 9 Abs 4 AHG findet auch bei verbesserungsbedürftigen Eingaben statt, nach deren Inhalt - wie im Anlassfall - ein Amtshaftungsverfahren angestrebt wird (1 Nd 11/98).Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG findet auch bei verbesserungsbedürftigen Eingaben statt, nach deren Inhalt - wie im Anlassfall - ein Amtshaftungsverfahren angestrebt wird (1 Nd 11/98).

Es ist daher ein Landesgericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Behandlung der Eingabe zu delegieren.

Anmerkung

E59093 01J00260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010ND00026..0818.000

Dokumentnummer

JJT_20000818_OGH0002_0010ND00026_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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