Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosemarie B*****, vertreten durch ihre Sachwalterin Barbara K*****, gegen die beklagte Partei Hermann M*****, vertreten durch seine Sachwalterin Mag. Maria E*****, diese vertreten durch Dr. Georg Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wegen Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 14. Juni 2000, GZ 55 R 52/00v-14, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Saalfelden, GZ C 124/63 [nunmehr 1 C 8/00i]-11, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Versäumungsurteil vom 24. 10. 1963 stellte das Erstgericht den (am 23. 10. 1942 geborenen) Beklagten als Vater der außer der Ehe am 16. 6. 1963 geborenen Klägerin fest und verpflichtete ihn zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 300. Das Urteil wurde ihm am 25. 10. 1963 durch Ersatzzustellung an seine Arbeitgeberin zugestellt. Ein durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Tagsatzung vom 24. 10. 1963 blieb erfolglos.
Mit Schriftsatz vom 20. 12. 1999 beantragte der Beklagte mit der wesentlichen Begründung, er sei im Verfahren nicht prozessfähig gewesen 1. die neuerliche Klagszustellung und Nichtigerklärung des Verfahrens, in eventu 2. die neuerliche Zustellung des Versäumungsurteiles und Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit; wiederum in eventu erhob er 3. eine Nichtigkeitsklage.
Das Erstgericht wies die Anträge zu 1. und 2. mit der Begründung ab, dass die Rechtssache durch das rechtskräftige Versäumungsurteil erledigt sei und nur durch Nichtigkeitsklage angefochten werden könne.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten aus denselben Erwägungen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs (gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO) jedenfalls unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten aus denselben Erwägungen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs (gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) jedenfalls unzulässig sei.
Der gegen dies Entscheidung gerichtete, als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs "gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO" ist, wie schon vom Rekursgericht ausgesprochen, unzulässig.Der gegen dies Entscheidung gerichtete, als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs "gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO" ist, wie schon vom Rekursgericht ausgesprochen, unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach der schon in der Bezeichnung des Rechtsmittels angeführten Bestimmung sind voll bestätigende Entscheidungen im Rekursverfahren unanfechtbar, es liege denn der hier nicht in Betracht kommende Fall der Klagszurückweisung aus formellen Gründen vor. Sie ist auch auf den Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit nach § 7 Abs 3 EO unmittelbar anwendbar, weil der begehrte Akt nach den Vorschriften der titelgerichtlichen Verfahrens zu beurteilen ist (SZ 16/170; SZ 17/29; EvBl 1958/279 uva; zuletzt etwa 4 Ob241/99s mN der L; ebenso Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Kommentar Rz 113 zu § 7). An der Unanfechtbarkeit ändert auch nichts, dass es sich um einen Rechtsstreit nach § 49 Abs 2 Z 1 und 1a JN handelt, weil auch für dies in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO keine Ausnahme im Sinne einer erleichterten Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes angeordnet wird (vgl 10 Ob 325/99p).Nach der schon in der Bezeichnung des Rechtsmittels angeführten Bestimmung sind voll bestätigende Entscheidungen im Rekursverfahren unanfechtbar, es liege denn der hier nicht in Betracht kommende Fall der Klagszurückweisung aus formellen Gründen vor. Sie ist auch auf den Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit nach Paragraph 7, Absatz 3, EO unmittelbar anwendbar, weil der begehrte Akt nach den Vorschriften der titelgerichtlichen Verfahrens zu beurteilen ist (SZ 16/170; SZ 17/29; EvBl 1958/279 uva; zuletzt etwa 4 Ob241/99s mN der L; ebenso Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Kommentar Rz 113 zu Paragraph 7,). An der Unanfechtbarkeit ändert auch nichts, dass es sich um einen Rechtsstreit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins und 1a JN handelt, weil auch für dies in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO keine Ausnahme im Sinne einer erleichterten Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes angeordnet wird vergleiche 10 Ob 325/99p).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung überprüft werden könnte.
Anmerkung
E59097 03A01880European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00188.00V.0823.000Dokumentnummer
JJT_20000823_OGH0002_0030OB00188_00V0000_000