TE OGH 2000/8/23 3Ob47/00h

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Veröffentlicht am 23.08.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Hansjörg K***** (DM 40.488,02), 2. Werner S*****, (SFR 3.000 und DM 22.000), 3. Oswald H***** (DM 30.000), 4. Käte E***** (DM 31.000), 5. Eduard S*****, und 6. Hedi S***** (5. und 6. zusammen DM 30.000), 7. Franz S***** (DM 10.000), 8. Erich B***** und 9. Elfriede B***** (8. und 9. zusammen DM 74.000), 10. Michael V***** (DM 10.000), 11. Wolfgang L*****(DM 18.000), 12. Horst St***** (DM 15.000 und SFR 15.000), 13. Dr. Heinz B***** und 14. Anne B***** (13. und 14. zusammen DM 180.000), 15. Hartwig K***** (DM 10.000) und 16. Prof. Reiner G***** (DM 1.500), alle Deutschland, alle vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die verpflichtete Partei E*****, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, wegen der bei den betreibenden Parteien jeweils in Klammern angegebenen Beträge je samt Anhang, über den Antrag der erst-, acht-, neunt- und sechzehntbetreibenden Partei auf Berichtigung der Bezeichnung der verpflichteten Partei und über den außerordentlichen Revisionsrekurs der 1.- bis 12.- und 15.- bis 16.-betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Dezember 1999, GZ 46 R 1867/99w-20, womit aus Anlass des Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 18. Mai 1993, GZ 10 E 5382/93w-1, sowie das gesamte Verfahren als nichtig aufgehoben und der Exekutionsantrag zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag der erst-, acht-, neunt- und sechzehntbetreibenden Partei, die Bezeichnung der verpflichteten Partei zu berichtigen, wird abgewiesen.

2. a) Der Revisionsrekurs der sechzehntbetreibenden Partei wird zurückgewiesen.

b) Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der erst-, acht- und neuntbetreibenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Diese Parteien haben die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

3. Bezüglich des außerordentlichen Revisionsrekurses der zweit- bis siebent-, zehnt- bis zwölft- und fünfzehntbetreibenden Partei wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit in Form eines Bewilligungsvermerkes gemäß § 112 Abs 1 Geo gefasstem Beschluss vom 18. 5. 1993 wurde den betreibenden Parteien zur Hereinbringung unterschiedlicher Fremdwährungsbeträge aufgrund des rechtskräftigen vollstreckbaren Versäumungsurteils des Handelsgerichtes Wien vom 29. 1. 1993, 17 Cg 174/92, gegen die darin bezeichnete verpflichtete Partei die Forderungsexekution bewilligt.Mit in Form eines Bewilligungsvermerkes gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Geo gefasstem Beschluss vom 18. 5. 1993 wurde den betreibenden Parteien zur Hereinbringung unterschiedlicher Fremdwährungsbeträge aufgrund des rechtskräftigen vollstreckbaren Versäumungsurteils des Handelsgerichtes Wien vom 29. 1. 1993, 17 Cg 174/92, gegen die darin bezeichnete verpflichtete Partei die Forderungsexekution bewilligt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Rekursgericht aus Anlass des Rekurses, den die durch einen Verfahrenshelfer vertretene verpflichtete Partei gegen diesen Beschluss einbrachte, diesen und das gesamte Verfahren als nichtig auf. Zugleich wies es den Exekutionsantrag zurück. Es sprach aus, dass gegen diese Entscheidung der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Zur Begründung führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus, dass für die Bewilligung einer Exekution zunächst die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (wie die Parteifähigkeit) und daneben auch die besonderen Exekutionsvoraussetzungen (Zuständigkeit des Bewilligungsgerichtes ua) vorliegen müssten (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht2 Rz 53 ff). Diese Voraussetzungen seien von Amts wegen wahrzunehmen. Lägen sie nicht vor, sei der Exekutionsantrag zurückzuweisen. Im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 2029/96w habe das Erstgericht beiden Parteien Gelegenheit gegeben, die Parteifähigkeit der verpflichteten Partei nachzuweisen. Dem seien beide Seiten nicht nachgekommen. Es sei von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die verpflichtete Partei wurde am 22. 6. 1978 in das Handelsregister des Staates St. Vincent and the Grenadines eingetragen. In der außerordentlichen Generalversammlung vom 23. 4. 1990 wurde die freiwillige Liquidation beschlossen und Günter M***** zum Liquidator bestellt. Dkfm. Walter P***** hatte ab 1984 allmählich sämtliche Aktien übernommen. Er war bis zur Liquidation der tatsächliche Entscheidungsträger und agierte als Generalbevollmächtigter von Wien aus. Die Vertretungshandlungen der registermäßig vertretungsbefugten Organe wurden im Fürstentum Liechtenstein gesetzt. Der Postverkehr wurde ausschließlich über eine AG in Liechtenstein abgewickelt. Die Buchhaltung wurde in Wien geführt. Das Büro von Dkfm. Walter P***** befand sich gleichfalls in Wien. Rechtsverbindliche Erklärungen der verpflichteten Partei wurden als in Kingstown abgegeben deklariert, obwohl sie von Dkfm. P***** in Wien unterzeichnet wurden. Bei allfälligen Fragen waren seine Angestellten angewiesen, vorzugeben, dass Telefongespräche aus Liechtenstein geführt würden. Für persönliche Vorsprachen wurden Kunden in das Büro der "Hauptaktionärin" C***** AG in Liechtenstein verwiesen. Die Verpflichtete wurde in Österreich im Handelsregister bzw Firmenbuch nicht eingetragen. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie nach dem 22. 4. 1990 den Sitz ihrer Verwaltung in einen Staat verlegt hätte, der hinsichtlich des Entstehens der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person der Gründungstheorie folgt oder auf den das Recht des Sitzstaates verweist.

Gemäß § 12 IPRG richte sich die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer juristischen Person nach ihrem Personalstatut, das sei nach § 10 IPRG das Recht des Staates, in dem das Gebilde den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat. Österreich folge damit der sogenannten Sitztheorie. Maßgebend sei somit der Ort der Tätigkeit der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen zur Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden. Im gegenständlichen Fall sei dieser Ort Wien (gewesen). Unerheblich sei der Ort, den eine "Briefkastenfirma" als ihren Sitz angebe. Nach dem Personalstatut entscheide sich insbesondere, ob das Gebilde rechtsfähig ist. Eine Folge der Sitztheorie sei, dass die juristischen Personen, die in Staaten, in denen die Gründungstheorie gilt, registriert sind, zwar dort, aber nicht in dem Staat, in dem sich ihr Hauptsitz befindet, Träger von Rechten und Pflichten sein könnten (3 Ob 2029/96w mwN). Daraus folge, dass für den österreichischen Rechtsbereich die Rechtspersönlichkeit der verpflichteten Partei zu verneinen sei. Die mangelnde Parteifähigkeit stelle nach herrschender Rechtsprechung einen Nichtigkeitsgrund dar, der die Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und die Zurückweisung des Exekutionsantrages nach sich ziehe (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 479).Gemäß Paragraph 12, IPRG richte sich die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer juristischen Person nach ihrem Personalstatut, das sei nach Paragraph 10, IPRG das Recht des Staates, in dem das Gebilde den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat. Österreich folge damit der sogenannten Sitztheorie. Maßgebend sei somit der Ort der Tätigkeit der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen zur Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden. Im gegenständlichen Fall sei dieser Ort Wien (gewesen). Unerheblich sei der Ort, den eine "Briefkastenfirma" als ihren Sitz angebe. Nach dem Personalstatut entscheide sich insbesondere, ob das Gebilde rechtsfähig ist. Eine Folge der Sitztheorie sei, dass die juristischen Personen, die in Staaten, in denen die Gründungstheorie gilt, registriert sind, zwar dort, aber nicht in dem Staat, in dem sich ihr Hauptsitz befindet, Träger von Rechten und Pflichten sein könnten (3 Ob 2029/96w mwN). Daraus folge, dass für den österreichischen Rechtsbereich die Rechtspersönlichkeit der verpflichteten Partei zu verneinen sei. Die mangelnde Parteifähigkeit stelle nach herrschender Rechtsprechung einen Nichtigkeitsgrund dar, der die Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und die Zurückweisung des Exekutionsantrages nach sich ziehe (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 479,).

Den Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, dass es der zitierten Entscheidung gefolgt sei.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der erst- bis zwölft- und der fünfzehnt- und sechzehntbetreibenden Partei, mit dem sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin begehren, dass der Beschluss des Erstgerichtes mit der Maßgabe bestätigt werde, dass die in der Exekutionsbewilligung genannte verpflichtete Partei nunmehr auf einen bestimmten Rechtsanwalt als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dkfm. Walter P*****, in eventu auf Dkfm. Walter P***** selbst zu lauten hat. Zugleich wird beantragt, die Bezeichnung der verpflichteten Partei in diesem Sinn richtigzustellen, und hiezu im Wesentlichen vorgebracht, dass der "Durchgriff durch das - rechtlich nicht bestehende - Gebilde hindurch auf seinen Machthaber, sohin auf Dkfm. P*****", gerechtfertigt sei.

Der Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung ist nicht berechtigt. Der Revisionsrekurs ist teilweise jedenfalls unzulässig und teilweise kann hierüber noch nicht entschieden werden; im Übrigen ist er zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zum Antrag auf Berichtigung der Bezeichnung der verpflichteten Partei:

Der Oberste Gerichtshof hat zwar jüngst in der Entscheidung 3 Ob 178/99v = EvBl 2000/97 seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach § 235 Abs 5 ZPO im Exekutionsverfahren (jedenfalls analog) anzuwenden ist. Eine solche Berichtigung hat nach dieser Gesetzesstelle in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen, also auch noch im Rechtsmittelverfahren (so auch Rechberger in Rechberger, ZPO2 § 235 Rz 15), weshalb der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist. Die Voraussetzungen für die Berichtigung der Bezeichnung der verpflichteten Partei liegen hier aber nicht vor.Der Oberste Gerichtshof hat zwar jüngst in der Entscheidung 3 Ob 178/99v = EvBl 2000/97 seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO im Exekutionsverfahren (jedenfalls analog) anzuwenden ist. Eine solche Berichtigung hat nach dieser Gesetzesstelle in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen, also auch noch im Rechtsmittelverfahren (so auch Rechberger in Rechberger, ZPO2 Paragraph 235, Rz 15), weshalb der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist. Die Voraussetzungen für die Berichtigung der Bezeichnung der verpflichteten Partei liegen hier aber nicht vor.

Nach § 235 Abs 5 ZPO stellt es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei dar, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Für das Exekutionsverfahren hat an die Stelle der Klage der Exekutionsantrag zu treten.Nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO stellt es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei dar, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Für das Exekutionsverfahren hat an die Stelle der Klage der Exekutionsantrag zu treten.

Wie sich aus den §§ 7 und 9 EO ableiten lässt, ist grundsätzlich die Übereinstimmung der am Titelverfahren beteiligten Personen mit denjenigen des Exekutionsverfahrens Voraussetzung für die Exekutionsbewilligung. Eine Ausnahme stellt nur die Rechtsnachfolge dar (zuletzt 3 Ob 281/98 = ecolex 1999, 698). Eine solche wird im vorliegenden Fall nicht behauptet. Anders als in einem Titelverfahren kann es im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht um die Prüfung der materiellen Rechtslage gehen, was in jenem als Argument für eine erleichterte Korrektur einer irrigen Parteibezeichnung dienen kann. Diese Erwägungen sprechen dafür, im Exekutionsverfahren die Berichtigung der Parteibezeichnung vor Bewilligung der Exekution nur dann zuzulassen, wenn sich die richtige und an sich gemeinte Partei aus dem Exekutionsantrag oder dessen Beilagen deutlich erkennen lässt und der Antrag die Berichtigung auf den Namen der im Exekutionstitel genannten Person zum Gegenstand hat. Dies ist dann der Fall, wenn (offenbar irrtümlich und nicht gewollt) im Exekutionsantrag eine andere, namensähnliche Partei als Verpflichteter genannt wird als sich aus dem beigelegten Exekutionstitel ergibt (so der Fall EvBl 2000/97).Wie sich aus den Paragraphen 7 und 9 EO ableiten lässt, ist grundsätzlich die Übereinstimmung der am Titelverfahren beteiligten Personen mit denjenigen des Exekutionsverfahrens Voraussetzung für die Exekutionsbewilligung. Eine Ausnahme stellt nur die Rechtsnachfolge dar (zuletzt 3 Ob 281/98 = ecolex 1999, 698). Eine solche wird im vorliegenden Fall nicht behauptet. Anders als in einem Titelverfahren kann es im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht um die Prüfung der materiellen Rechtslage gehen, was in jenem als Argument für eine erleichterte Korrektur einer irrigen Parteibezeichnung dienen kann. Diese Erwägungen sprechen dafür, im Exekutionsverfahren die Berichtigung der Parteibezeichnung vor Bewilligung der Exekution nur dann zuzulassen, wenn sich die richtige und an sich gemeinte Partei aus dem Exekutionsantrag oder dessen Beilagen deutlich erkennen lässt und der Antrag die Berichtigung auf den Namen der im Exekutionstitel genannten Person zum Gegenstand hat. Dies ist dann der Fall, wenn (offenbar irrtümlich und nicht gewollt) im Exekutionsantrag eine andere, namensähnliche Partei als Verpflichteter genannt wird als sich aus dem beigelegten Exekutionstitel ergibt (so der Fall EvBl 2000/97).

Demnach ist aber die im vorliegende Fall begehrte Änderung der Parteibezeichnung auf eine im Exekutionstitel nicht enthaltene Bezeichnung des Schuldners ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, weil eine derartige Änderung der Parteibezeichnung zwar nicht, wie nach der Rekursentscheidung im vorliegenden Fall zur Zurückweisung, so doch zur sofortigen Abweisung des Exekutionsantrages führen müsste. Der Exekutionsbewilligung stünde ja § 9 EO entgegen, lautet doch der Exekutionstitel gerade nicht auf jene Person, auf die die Bezeichnung der verpflichteten Partei geändert werden soll.Demnach ist aber die im vorliegende Fall begehrte Änderung der Parteibezeichnung auf eine im Exekutionstitel nicht enthaltene Bezeichnung des Schuldners ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, weil eine derartige Änderung der Parteibezeichnung zwar nicht, wie nach der Rekursentscheidung im vorliegenden Fall zur Zurückweisung, so doch zur sofortigen Abweisung des Exekutionsantrages führen müsste. Der Exekutionsbewilligung stünde ja Paragraph 9, EO entgegen, lautet doch der Exekutionstitel gerade nicht auf jene Person, auf die die Bezeichnung der verpflichteten Partei geändert werden soll.

Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, dass im Exekutionsverfahren die Parteibezeichnung jedenfalls vor der Bewilligung der Exekution, also um sie zu erreichen, nur auf diejenige Bezeichnung berichtigt werden darf, die dem Exekutionstitel zu entnehmen ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Berichtigung nach Bewilligung der Exekution zulässig ist, muss hier nicht erörtert werden.

Da die betreibenden Parteien die Berichtigung der Bezeichnung der verpflichteten Partei auf eine vom Exekutionstitel abweichende Bezeichnung beantragt haben, war ihr Antrag somit abzuweisen. Dies gilt allerdings nur, soweit er von der erst-, acht-, neunt- und sechzehntbetreibenden Partei gestellt wurde, weil bezüglich der zweit- bis siebent-, zehnt- bis zwölft- und fünfzehntbetreibenden Partei, wie noch anzuführen sein wird, beim Obersten Gerichtshof ein Rechtsmittelverfahren noch nicht anhängig ist und er über den von diesen Parteien gestellten Antrag noch nicht entscheiden darf.

Zum Revisionsrekurs, soweit er von der zweit- bis siebent-, zehntbis zwölft-, fünfzehnt- und sechzehntbetreibenden Partei erhoben wurde:

Wie sich aus dem Exekutionsantrag, der, wie dargelegt, in Form eines Bewilligungsvermerks bewilligt wurde, ergibt, stehen den betreibenden Parteien unterschiedliche Titelforderungen, und zwar jeweils in ausländischer Währung, zu. Aus dem vorliegenden Exekutionstitel ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei den betreibenden Parteien um Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO handelt, woraus sich nach § 55 Abs 1 Z 2 JN eine Zusammenrechnung ihrer Ansprüche ergäbe (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 502). Dasselbe gilt auch, soweit je zwei betreibende Parteien einen gemeinsamen Anspruch durchzusetzen versuchen (vgl Heller/Berger/Stix, EO4, 189 f).Wie sich aus dem Exekutionsantrag, der, wie dargelegt, in Form eines Bewilligungsvermerks bewilligt wurde, ergibt, stehen den betreibenden Parteien unterschiedliche Titelforderungen, und zwar jeweils in ausländischer Währung, zu. Aus dem vorliegenden Exekutionstitel ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei den betreibenden Parteien um Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO handelt, woraus sich nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN eine Zusammenrechnung ihrer Ansprüche ergäbe vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 502,). Dasselbe gilt auch, soweit je zwei betreibende Parteien einen gemeinsamen Anspruch durchzusetzen versuchen vergleiche Heller/Berger/Stix, EO4, 189 f).

Bei allen betreibenden Parteien war Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz im Sinn des § 528 Abs 2 Z 1 und 1a ZPO (hier iVm § 78 EO) ein Geldbetrag in fremder Währung. Für die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses ist in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung der Devisenmittelkurs dieser Währung am Tag der Entscheidung der zweiten Instanz maßgebend (SZ 56/76 = HS 15.044 = JBl 1985, 743 uva E zu RIS-Justiz RS0042455, zuletzt 3 Ob 98/88; ebenso Kodek aaO mwN). Diese Rechtsprechung ist nach wie vor, was Währungen außerhalb des Euro-Raumes angeht, im vorliegenden Fall also auf den Schweizer Franken anwendbar. Dagegen ist seit 1. 1. 1999 gemäß der Verordnung Nr 974/98 des Rates der Europäischen Union vom 3. Mai 1998 (ABl L 139,1) in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, darunter Österreich und Deutschland, die Währung der Euro (Art 2). Dieser trat zum Unrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten und wird auch in die nationalen Währungseinheiten gemäß den Umrechnungskursen unterteilt (Art 3 und 6 Abs 1). Mit Verordnung des Rates vom 31. 12. 1998 (ABl L 359) wurde unwiderruflich der Umrechnungskurs zwischen Euro und Deutscher Mark mit 1,95583 und zwischen Euro und österreichischem Schilling mit 13,7603 festgelegt. Daraus ergibt sich auch ein fixer Umrechnungskurs zwischen diesen beiden Währungen, nach welchem eine D-Mark 7,0355 öS entspricht. Daraus folgt (unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die bisher dreizehnt- und vierzehntbetreibende Partei den Beschluss des Rekursgerichtes unangefochten in Rechtskraft erwachsen ließen), dass lediglich die Forderungen der erst-, acht- und neuntbetreibenden Partei den Gegenwert von S 260.000 übersteigen.Bei allen betreibenden Parteien war Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 1a ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO) ein Geldbetrag in fremder Währung. Für die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses ist in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung der Devisenmittelkurs dieser Währung am Tag der Entscheidung der zweiten Instanz maßgebend (SZ 56/76 = HS 15.044 = JBl 1985, 743 uva E zu RIS-Justiz RS0042455, zuletzt 3 Ob 98/88; ebenso Kodek aaO mwN). Diese Rechtsprechung ist nach wie vor, was Währungen außerhalb des Euro-Raumes angeht, im vorliegenden Fall also auf den Schweizer Franken anwendbar. Dagegen ist seit 1. 1. 1999 gemäß der Verordnung Nr 974/98 des Rates der Europäischen Union vom 3. Mai 1998 (ABl L 139,1) in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, darunter Österreich und Deutschland, die Währung der Euro (Artikel 2,). Dieser trat zum Unrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten und wird auch in die nationalen Währungseinheiten gemäß den Umrechnungskursen unterteilt (Artikel 3 und 6 Absatz eins,). Mit Verordnung des Rates vom 31. 12. 1998 (ABl L 359) wurde unwiderruflich der Umrechnungskurs zwischen Euro und Deutscher Mark mit 1,95583 und zwischen Euro und österreichischem Schilling mit 13,7603 festgelegt. Daraus ergibt sich auch ein fixer Umrechnungskurs zwischen diesen beiden Währungen, nach welchem eine D-Mark 7,0355 öS entspricht. Daraus folgt (unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die bisher dreizehnt- und vierzehntbetreibende Partei den Beschluss des Rekursgerichtes unangefochten in Rechtskraft erwachsen ließen), dass lediglich die Forderungen der erst-, acht- und neuntbetreibenden Partei den Gegenwert von S 260.000 übersteigen.

Die Forderung der sechzehntbetreibenden Partei liegt sogar unter dem Gegenwert von S 52.000. Damit erweist sich aber der Revisionsrekurs dieser Partei als jedenfalls unzulässig gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO und war daher zurückzuweisen.Die Forderung der sechzehntbetreibenden Partei liegt sogar unter dem Gegenwert von S 52.000. Damit erweist sich aber der Revisionsrekurs dieser Partei als jedenfalls unzulässig gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO und war daher zurückzuweisen.

Was jene Parteien angeht, deren Forderung zwar S 52.000, aber nicht S 260.000 übersteigt (wobei gemäß § 54 Abs 2 JN weder auf Kosten noch auf Zinsen Rücksicht zu nehmen ist), widerspricht die Vorgangsweise des Erstgerichtes, das das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte, der durch die WGN 1997 geänderten Rechtslage, die Anwendung zu finden hat, weil das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. 12. 1997 liegt. Nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO ist in dem angeführten Bereich dann, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nicht ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig, sondern es ist ein Antrag an das Rekursgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, und es ist damit dieses Rechtsmittel zu verbinden. Bezüglich dieser Parteien wird also das Erstgericht den Antrag - allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens, wenn seiner Ansicht nach ein solcher Antrag im Rechtsmittel fehlt - dem Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl § 528 Abs 2 Z 1a ZPO) vorzulegen haben.Was jene Parteien angeht, deren Forderung zwar S 52.000, aber nicht S 260.000 übersteigt (wobei gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN weder auf Kosten noch auf Zinsen Rücksicht zu nehmen ist), widerspricht die Vorgangsweise des Erstgerichtes, das das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte, der durch die WGN 1997 geänderten Rechtslage, die Anwendung zu finden hat, weil das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. 12. 1997 liegt. Nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO ist in dem angeführten Bereich dann, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nicht ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig, sondern es ist ein Antrag an das Rekursgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, und es ist damit dieses Rechtsmittel zu verbinden. Bezüglich dieser Parteien wird also das Erstgericht den Antrag - allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens, wenn seiner Ansicht nach ein solcher Antrag im Rechtsmittel fehlt - dem Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels vergleiche Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO) vorzulegen haben.

Zum Revisionsrekurs im Übrigen:

Im Hinblick auf den Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz liegt somit lediglich, was die erst-, acht- und neuntbetreibende Partei betrifft, ein außerordentlicher Revisionsrekurs vor, welcher vom Obersten Gerichtshof sofort zu behandeln ist. Dieser ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zwar gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage abhängt, die im Vorstehenden im Zusammenhang mit dem Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung behandelt wurde und die in ihrer Bedeutung über den Anlassfall hinausgeht, zu der aber eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt (in der Entscheidung EvBl 2000/97 wurde nicht zu den Grundsätzen der Berichtigung der Parteibezeichnung im Exekutionsverfahren Stellung genommen). Wäre die Bezeichnung der verpflichteten Partei antragsgemäß zu berichtigen, läge nämlich das vom Rekursgericht angenommene Hindernis gegen die Bewilligung des Exekutionsantrags nicht vor.Im Hinblick auf den Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz liegt somit lediglich, was die erst-, acht- und neuntbetreibende Partei betrifft, ein außerordentlicher Revisionsrekurs vor, welcher vom Obersten Gerichtshof sofort zu behandeln ist. Dieser ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zwar gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage abhängt, die im Vorstehenden im Zusammenhang mit dem Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung behandelt wurde und die in ihrer Bedeutung über den Anlassfall hinausgeht, zu der aber eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt (in der Entscheidung EvBl 2000/97 wurde nicht zu den Grundsätzen der Berichtigung der Parteibezeichnung im Exekutionsverfahren Stellung genommen). Wäre die Bezeichnung der verpflichteten Partei antragsgemäß zu berichtigen, läge nämlich das vom Rekursgericht angenommene Hindernis gegen die Bewilligung des Exekutionsantrags nicht vor.

Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt, weil der damit beantragten Bewilligung der Exekution gegen eine Person, die im Exekutionstitel nicht benannt ist, § 9 EO entgegensteht. Dies wurde schon zum Antrag auf Bewilligung der Parteibezeichnung gesagt; hinzuzufügen ist nur, dass die Ansicht des Rekursgerichtes zur fehlenden Parteifähigkeit durch dessen Tatsachenfeststellungen und die Entscheidung 3 Ob 2029/96w gedeckt ist. Hiezu muss daher nicht weiter Stellung genommen werden, zumal auch im Revisionsrekurs von der mangelnden Parteifähigkeit der verpflichteten Partei ausgegangen wird.Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt, weil der damit beantragten Bewilligung der Exekution gegen eine Person, die im Exekutionstitel nicht benannt ist, Paragraph 9, EO entgegensteht. Dies wurde schon zum Antrag auf Bewilligung der Parteibezeichnung gesagt; hinzuzufügen ist nur, dass die Ansicht des Rekursgerichtes zur fehlenden Parteifähigkeit durch dessen Tatsachenfeststellungen und die Entscheidung 3 Ob 2029/96w gedeckt ist. Hiezu muss daher nicht weiter Stellung genommen werden, zumal auch im Revisionsrekurs von der mangelnden Parteifähigkeit der verpflichteten Partei ausgegangen wird.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 ZPO.

Anmerkung

E60672 03A00470

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00047.00H.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20000823_OGH0002_0030OB00047_00H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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