TE OGH 2000/8/29 7Rs231/00t

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Dr.Hellwagner (Vorsitzender), die Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr.Leiss-Fichtenau in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M***** G*****, vertreten durch Dr.H***** O***** und Dr.H***** N*****, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr.H***** M*****, Angestellte der beklagten Partei wegen Versehrtenrente infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.05.2000, GZ 36 Cgs 195/94x-47 den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

In der vorliegenden Sozialrechtssache wurde der Sachverständige aus dem Gebiet der Neurochirurgie Dr.B***** K***** vom Erstgericht mit Beschluss vom 11.01.2000 ersucht,

"die Klägerin zu einer sensiblen Nervenleitungsgeschwindigkeitsüberprüfung" zuzuführen und nach Erhalt der Ergebnisse binnen 5 Wochen ein Ergänzungsgutachten zu erstatten. Der Sachverständige Dr.B***** K***** übermittelte am 28.März 2000 sein Gutachten vom 20.03.2000, 6 Cgs 195/94x-43 und schloss diesem Gutachten seine Honorarnote über insgesamt S 3.164,-- an und führte unter anderem aus "Mühewaltung (§ 37/2) S 2.024,--". Hierauf verfüge das Erstgericht am 20.03.2000 die Zustellung dieses Gutachtens ON 43 an die Parteienvertreter und trug der beklagten Partei insbesondere auf, zur Gebührennote Stellung zu nehmen. Diese Aufforderung wurde der beklagten Partei am 06.04.2000 zugestellt. Eine Äußerung wurde nach der Aktenlage nicht abgegeben (AS 214). Mit dem angeschlossenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen Dr.B***** K***** für die Erstattung des Gutachten ON 43 mit S 3.164,--."die Klägerin zu einer sensiblen Nervenleitungsgeschwindigkeitsüberprüfung" zuzuführen und nach Erhalt der Ergebnisse binnen 5 Wochen ein Ergänzungsgutachten zu erstatten. Der Sachverständige Dr.B***** K***** übermittelte am 28.März 2000 sein Gutachten vom 20.03.2000, 6 Cgs 195/94x-43 und schloss diesem Gutachten seine Honorarnote über insgesamt S 3.164,-- an und führte unter anderem aus "Mühewaltung (Paragraph 37 /, 2,) S 2.024,--". Hierauf verfüge das Erstgericht am 20.03.2000 die Zustellung dieses Gutachtens ON 43 an die Parteienvertreter und trug der beklagten Partei insbesondere auf, zur Gebührennote Stellung zu nehmen. Diese Aufforderung wurde der beklagten Partei am 06.04.2000 zugestellt. Eine Äußerung wurde nach der Aktenlage nicht abgegeben (AS 214). Mit dem angeschlossenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen Dr.B***** K***** für die Erstattung des Gutachten ON 43 mit S 3.164,--.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, diesen dahin abzuändern, dass die Gebühren des Sachverständigen Dr.B***** K***** mit S 2.506,-- bestimmt werden.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

In ihrem Rekurs führt die beklagte Partei aus, dass das Ergänzungsgutachten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG mit S 1.366,-- zu honorieren gewesen wäre, weil "eine besonders ausführliche wissenschaftliche Begründung des Gutachtens nicht vorliege". Dazu ist zu bemerken, dass die Honorarnote mit dem Auftrag zur Äußerung der beklagten Partei am 06.04.2000 zugestellt wurde (AS 215).In ihrem Rekurs führt die beklagte Partei aus, dass das Ergänzungsgutachten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG mit S 1.366,-- zu honorieren gewesen wäre, weil "eine besonders ausführliche wissenschaftliche Begründung des Gutachtens nicht vorliege". Dazu ist zu bemerken, dass die Honorarnote mit dem Auftrag zur Äußerung der beklagten Partei am 06.04.2000 zugestellt wurde (AS 215).

Die Unterlassung einer Äußerung zum Gebührenantrag des Sachverständigen nimmt zwar der Partei nicht die Rechtsmittellegitimation. Einwendungen zu dem vom Sachverständigen seinem Gebührenanspruch zugrunde gelegten Tatsachen können allerdings nur die Partei nur in Äußerung nach § 39 Abs. 1 GebAG erstatten. Das Vorbringen der beklagten Partei "dass Ergänzungsgutachten wäre gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG mit S 1.366,-- zu honorieren gewesen, weil eine besonders ausführliche wissenschaftliche Begründung des Gutachtens nicht vorliege", hätte daher von der beklagten Partei gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 ASGG in der ihr freigestellten aber hier nicht erstatteten Äußerung, nicht aber im Rekurs erhoben werden müssen.Die Unterlassung einer Äußerung zum Gebührenantrag des Sachverständigen nimmt zwar der Partei nicht die Rechtsmittellegitimation. Einwendungen zu dem vom Sachverständigen seinem Gebührenanspruch zugrunde gelegten Tatsachen können allerdings nur die Partei nur in Äußerung nach Paragraph 39, Absatz eins, GebAG erstatten. Das Vorbringen der beklagten Partei "dass Ergänzungsgutachten wäre gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG mit S 1.366,-- zu honorieren gewesen, weil eine besonders ausführliche wissenschaftliche Begründung des Gutachtens nicht vorliege", hätte daher von der beklagten Partei gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG in der ihr freigestellten aber hier nicht erstatteten Äußerung, nicht aber im Rekurs erhoben werden müssen.

Der beklagten Partei ist ferner entgegen zu halten, dass gemäß § 39

Abs. 1 letzter Satz GebAG dem Grundsatz des Parteiengehörs Rechnung

getragen wurde und auch die Entscheidungsgrundlagen verbreitert

werden sollten. Im Verfahren mit dem Neuerungsverbot wird dem

Grundsatz des rechtlichen Gehörs nur durch die zitierte Bestimmung

betreffend die Äußerungsmöglichkeit der Parteien in erster Instanz

Rechnung getragen worden, weil im Rechtsmittelverfahren keine neuen

für die Gebührenbestimmung wesentliche Umstände hervorgebracht werden

können (vgl. hg. 7 Ra 104/95 = RIS Justiz RW 0000020; 40 R 7181/97t

des LG für ZRS Wien = RWZ 0000020).

Es waren gemäß § 11a Abs. 2 Z 1 ASGG keine fachkundigen LaienrichterEs waren gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG keine fachkundigen Laienrichter

beizuziehen.

Es war daher dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet

sich auf §§ 528 Abs. 2 Z 2 ZPO.sich auf Paragraphen 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00388 7Rs231-00t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLGW009:2000:0070RS00231.00T.0829.000

Dokumentnummer

JJT_20000829_OLGW009_0070RS00231_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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