TE OGH 2000/8/29 14Os73/00

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dkfm. Dietmar Wilhelm B***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dkfm. Dietmar Wilhelm B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Feber 2000, GZ 27 Vr 2.640/99-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dkfm. Dietmar Wilhelm B***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dkfm. Dietmar Wilhelm B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Feber 2000, GZ 27 römisch fünf r 2.640/99-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dkfm. Dietmar Wilhelm B***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt und nach § 147 Abs 3 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dkfm. Dietmar Wilhelm B***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15,, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt und nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren verurteilt.

Darnach hat er Ende Juli 1999 in Silz mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung den Abhandlungsrichter des Bezirksgerichtes Silz durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, Universalerbe nach Franziska F***** zu sein, wobei er zur Täuschung eine falsche Urkunde, nämlich ein als "Testament" verfasstes Schreiben, versehen mit der falschen Unterschrift "Franziska F*****", nach welchem er abgesehen von einigen Legaten Erbe des gesamten Vermögens der Franziska F***** sei, verwendete, zu einer Handlung, und zwar zur Einantwortung der Verlassenschaft nach der am 13. Mai 1999 verstorbenen Franziska F*****, zu verleiten versucht, welche die Erben nach Franziska F***** mit einem 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollten.

Die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Indem der Beschwerdeführer behauptet, das Schöffengericht habe angeblich vorliegende Milderungsgründe nicht berücksichtigt und bei der Gewichtung der Erschwerungsumstände verschiedene Umstände unbeachtet gelassen, macht er nur Berufungsgründe geltend (vgl Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Rz 76; RZ 1989/19).Indem der Beschwerdeführer behauptet, das Schöffengericht habe angeblich vorliegende Milderungsgründe nicht berücksichtigt und bei der Gewichtung der Erschwerungsumstände verschiedene Umstände unbeachtet gelassen, macht er nur Berufungsgründe geltend vergleiche Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 281, Rz 76; RZ 1989/19).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E59240 14D00730

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00073..0829.000

Dokumentnummer

JJT_20000829_OGH0002_0140OS00073_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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