TE OGH 2000/8/29 1Ob121/00a

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Johann Paul Josef D*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Olga L*****, vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 28. Februar 2000, GZ 3 R 326/99d-55, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Olga L***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Olga L***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Bevollmächtigung des Vertreters der Einschreiterin ist in diesem Verlassenschaftsverfahren bereits vor Zustellung des Beschlusses ON 50 ausgewiesen gewesen (ON 33). Mit dieser Zustellung begann daher auch die Frist für ein allfälliges Rechtsmittel zu laufen, mit welchem die Einschreiterin die von ihr behauptete Rekurslegitimation hätte dartun können. Ein nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellter Antrag, "der Antragstellerin die Parteistellung ... und ihr das Rekursrecht einzuräumen", ist dem Verfahren außer Streitsachen fremd und würde im Ergebnis - wie die Vorinstanzen zutreffend dargestellt haben - zu einer unzulässigen Verlängerung der Rekursfrist führen. Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, dass nach ständiger Rechtsprechung Dritten im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich (zu den Ausnahmen vgl NZ 1997, 21) keine Beschwerdeberechtigung zukommt (RIS-Justiz RS0006390, RS0006249).Die Bevollmächtigung des Vertreters der Einschreiterin ist in diesem Verlassenschaftsverfahren bereits vor Zustellung des Beschlusses ON 50 ausgewiesen gewesen (ON 33). Mit dieser Zustellung begann daher auch die Frist für ein allfälliges Rechtsmittel zu laufen, mit welchem die Einschreiterin die von ihr behauptete Rekurslegitimation hätte dartun können. Ein nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellter Antrag, "der Antragstellerin die Parteistellung ... und ihr das Rekursrecht einzuräumen", ist dem Verfahren außer Streitsachen fremd und würde im Ergebnis - wie die Vorinstanzen zutreffend dargestellt haben - zu einer unzulässigen Verlängerung der Rekursfrist führen. Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, dass nach ständiger Rechtsprechung Dritten im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich (zu den Ausnahmen vergleiche NZ 1997, 21) keine Beschwerdeberechtigung zukommt (RIS-Justiz RS0006390, RS0006249).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E59089 01A01210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00121.00A.0829.000

Dokumentnummer

JJT_20000829_OGH0002_0010OB00121_00A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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