TE OGH 2000/8/29 14Os76/00

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Tomas C***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 23. September 1999, GZ 10 U 223/98i-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, und des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 23. September 1999, GZ 10 U 223/98i-22, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 447 zweiter Satz (§ 293 Abs 3) StPO.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Strafausspruch aufgehoben und dem Erstgericht die neue Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 21. Juli 1998, GZ 10 U 223/98i-6, wurde Tomas C***** des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 30 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 35 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Der von Tomas C***** gegen dieses - vom öffentlichen Ankläger nicht bekämpfte - Urteil erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 25. Feber 1999, AZ 13 a Bl 84/99 (= GZ 10 U 223/98i-12 des Bezirksgerichtes Hernals), Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 23. September 1999, GZ 10 U 223/98i-22, wurde der Beschuldigte neuerlich des oben angeführten Vergehens schuldig erkannt, wobei nunmehr über ihn eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 30 S, im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.

Die dagegen verspätet angemeldete Berufung des Verurteilten (ON 25) wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 4. November 1999 gemäß § 470 Z 1 StPO als unzulässig zurückgewiesen (ON 27).

Das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 23. September 1999, GZ 10 U 223/98i-22, verletzt - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

Auch im bezirksgerichtlichen Verfahren gilt nämlich gemäß § 447 zweiter Satz (§ 293 Abs 3) StPO das Verschlimmerungsverbot im zweiten Rechtsgang. Daher durfte über den Angeklagten im erneuerten Verfahren keine strengere als die im aufgehobenen Urteil ausgesprochene Strafe verhängt werden.

Die durch die Verhängung einer höheren Geldstrafe im zweiten Rechtsgang bewirkte, dem Verurteilten zum Nachteil gereichende Gesetzesverletzung war durch Anordnung der Strafneubemessung spruchgemäß zu beheben.

Textnummer

E59085

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00076..0829.000

Im RIS seit

28.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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