Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred H***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG und eines Vergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 3. Mai 2000, GZ 38 Vr 449/00-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred H***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und eines Vergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 3. Mai 2000, GZ 38 römisch fünf r 449/00-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred H***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG sowie des Vergehens nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 1 SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred H***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG sowie des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil war bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, weil bei ihrer Anmeldung keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde und ihre Ausführung unterblieb (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil war bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, weil bei ihrer Anmeldung keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde und ihre Ausführung unterblieb (Paragraphen 285 a, Ziffer 2,, 285d Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Ebenso war mit der gleichfalls nicht ausgeführten Berufung zu verfahren, weil der Angeklagte auch in ihrer Anmeldung nicht erklärt hat, ob er sich durch das Straf- oder das Einziehungserkenntnis beschwert erachtet (§§ 294 Abs 2 und Abs 4 iVm § 296 Abs 2 StPO).Ebenso war mit der gleichfalls nicht ausgeführten Berufung zu verfahren, weil der Angeklagte auch in ihrer Anmeldung nicht erklärt hat, ob er sich durch das Straf- oder das Einziehungserkenntnis beschwert erachtet (Paragraphen 294, Absatz 2 und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 296, Absatz 2, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
Anmerkung
E59242 14D00800European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00080..0829.000Dokumentnummer
JJT_20000829_OGH0002_0140OS00080_0000000_000