Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Manfred W*****, vertreten durch DDr. Heinz Mück und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die Antragsgegner 1. L***** Beteiligungs- und Verwaltungs-Gesellschaft mbH, ***** und 2. L***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr. Karl Hans Schaumüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufstellung und Übermittlung von Jahresabschlüssen und Gewährung der Bucheinsicht über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 8. Juni 2000, GZ 6 R 176/00w-8, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof bejaht in ständiger Rechtsprechung Auskunfts- und Einsichtsrechte auch in Ansehung von Gesellschaften, an denen die auskunftspflichtige GmbH zu 100 % beteiligt ist (SZ 65/11; SZ 69/216; RIS-Justiz RS0060051; RS0105319). So hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung SZ 69/216 einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgetragen, in ihren Geschäftsräumlichkeiten die Einsicht in alle sie sowie ihre operative Tochtergesellschaft betreffenden Handelsbücher, Geschäftspapiere und sonstige Geschäftsunterlagen zu gestatten und die verlangten Aufklärungen, die mit der Ausübung des Bucheinsichtsrechtes zusammenhängen, zu erteilen. Die Entscheidung des Rekursgerichtes, womit der Erstantragsgegnerin aufgetragen wurde, dem Antragsteller zu gestatten, das Bucheinsichtsrecht in den Geschäftsräumlichkeiten (der Erstantragsgegnerin) vorzunehmen, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Sie ist nicht zu beanstanden, zumal Schuldnerin des Informationsanspruches die auskunftspflichtige Gesellschaft und nicht das verbundene Unternehmen ist, Letzteres somit nicht unmittelbar zur Auskunftserteilung gegenüber dem Antragsteller gezwungen werden kann. Die Erstantragsgegnerin wird somit dafür Sorge zu tragen haben, dass die zur Ausübung des Auskunftsrechts benötigten Unterlagen in ihren Geschäftsräumlichkeiten eingesehen werden können.
Im Übrigen hat der Antragsteller weder in seinem Antrag noch in seiner vom Rekursgericht berücksichtigten Rekursbeantwortung begehrt, dass die Erstantragsgegnerin verpflichtet werden sollte, die Bucheinsicht in den Geschäftsräumlichkeiten ihrer Tochtergesellschaft zu ermöglichen. Dieses Begehren hat er erstmals in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E59109 06A01970European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00197.00I.0830.000Dokumentnummer
JJT_20000830_OGH0002_0060OB00197_00I0000_000