Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der beim Jugendgerichtshof Wien zu 13 P 36/96x anhängigen Pflegschaftssache des Mj. Maximilian F*****, wohnhaft bei den Pflegeeltern Hans und Rosemarie V***** in *****, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Übertragung der Zuständigkeit vom Jugendgerichtshof Wien an das Bezirksgericht Werfen laut Beschluss des erstgenannten Gerichtes vom 9. 6. 2000 (ON 124) wird genehmigt.
Text
Begründung:
Der Minderjährige wohnt seit Dezember 1998 bei den Ehegatten V***** in B*****, denen mit Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien als Pflegschaftsgericht vom 5. 11. 1999 (ON 100) die volle Erziehung des Kindes unter der Obsorge des Amtes für Jugend und Familie der Stadt Wien, 22. Bezirk, überantwortet wurde. Dies nahm der Jugendgerichtshof Wien zum Anlass, die Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Werfen zu übertragen, das jedoch deren Übernahme im Hinblick auf "seit langem offene Anträge" und den nicht in seinem Sprengel liegenden Wohnsitz der leiblichen Mutter des Kindes (die sich in Kärnten aufhält) ablehnte.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Grundsätzlich ist eine Pflegschaft vom Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Pflegebefohlenen zu führen, im gegenständlichen Fall also vom Bezirksgericht Werfen (EFSlg 72.819 uva). Ein offener Antrag - wie hier der Antrag der Kindesmutter vom 5. 6. 2000 auf Ausweitung ihres Besuchsrechts (andere offene Anträge sind den Akten nicht zu entnehmen) - kann zwar im Interesse des Pflegebefohlenen gegen die Übertragung der Zuständigkeit sprechen, doch ist dies idR nur anzunehmen, wenn sich das bisher zuständige Gericht bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die unmittelbar gewonnenen Eindrücke verwertet werden sollen (EFSlg 63.954; 66.887 f; 69.770; Mayr in Rechberger Rz 4 zu § 111 JN; zuletzt 5 Nd 514/98 = EFSlg 88.013 und EFSlg 88.016). Im gegenständlichen Fall wurden derartige Vernehmungen noch nicht durchgeführt. Es bestehen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Belassung der Pflegschaft beim Jugendgerichtshof Wien für den Minderjährigen vorteilhafter wäre als die Übertragung an das Bezirksgericht Werfen, weshalb gemäß § 111 JN wie im Spruch zu entscheiden war.Grundsätzlich ist eine Pflegschaft vom Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Pflegebefohlenen zu führen, im gegenständlichen Fall also vom Bezirksgericht Werfen (EFSlg 72.819 uva). Ein offener Antrag - wie hier der Antrag der Kindesmutter vom 5. 6. 2000 auf Ausweitung ihres Besuchsrechts (andere offene Anträge sind den Akten nicht zu entnehmen) - kann zwar im Interesse des Pflegebefohlenen gegen die Übertragung der Zuständigkeit sprechen, doch ist dies idR nur anzunehmen, wenn sich das bisher zuständige Gericht bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die unmittelbar gewonnenen Eindrücke verwertet werden sollen (EFSlg 63.954; 66.887 f; 69.770; Mayr in Rechberger Rz 4 zu Paragraph 111, JN; zuletzt 5 Nd 514/98 = EFSlg 88.013 und EFSlg 88.016). Im gegenständlichen Fall wurden derartige Vernehmungen noch nicht durchgeführt. Es bestehen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Belassung der Pflegschaft beim Jugendgerichtshof Wien für den Minderjährigen vorteilhafter wäre als die Übertragung an das Bezirksgericht Werfen, weshalb gemäß Paragraph 111, JN wie im Spruch zu entscheiden war.
Anmerkung
E59042 05J05120European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050ND00512..0830.000Dokumentnummer
JJT_20000830_OGH0002_0050ND00512_0000000_000