TE OGH 2000/8/30 6Ob202/00z

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Veröffentlicht am 30.08.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich P*****, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Mag. Johannes Mühllechner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei C***** AG *****, vertreten durch Dr. Reinhardt Paulitsch, Rechtsanwalt in Wels, wegen 228.0768 S, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10. Februar 2000, GZ 6 R 183/99w-41, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 4. Juni 1999, GZ 3 Cg 2/98y-28, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (sie wurde 1997 durch Aufnahme mit der Beklagten verschmolzen) und einige der mit ihr konzernmäßig verbundenen Unternehmen erzeugten und vertrieben Standard-Bildwandkalender. Sie beabsichtigten, diese Geschäftssparte aufzugeben und nur mehr Spezialkalender herzustellen und zu vertreiben. Mit Kaufvertrag vom 10./15. 1. 1996 erwarb der Kläger von der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter anderem "das gesamte Bildwandkalendersortiment ausgenommen Spezialkalender, bestehend aus dem Verlagsprogramm 1995 und den sogenannten Individualkalendern (Auftragsfertigungen) für 1995, sowie den gesamten Kundenstamm .....

im Bereich des Bildwandkalenders, der insbesonders in der aktuellen

Kundenkartei 1995 und in der Form von Kundeninformationen

dokumentiert ist ....". Dem vereinbarten Kaufpreis von 7 Mio S lag

eine "Deckungsbeitragsermittlung", das ist eine Hochrechnung zur

Ermittlung der voraussichtlich von der Verkäuferin im Jahr 1995

(unter der Annahme einer geordneten Unternehmensführung)

erwirtschafteten Deckungsbeiträge zugrunde. Die Verkäuferin übernahm

die Gewähr für die Verschaffung des Eigentumsrechts am

Kaufgegenstand, nicht jedoch dafür, dass bestehende

Geschäftsbeziehungen zu Kunden, Lieferanten und Vertragspartnern an

den Kläger übergehen. Sie erklärte, bemüht zu sein, den Kläger in

diese Geschäftsbeziehungen einzuführen. Punkt 7 Abs 4 des

Kaufvertrages lautet: ".... (die Verkäuferin) gewährt .... (dem

Käufer) hinsichtlich des kaufgegenständlichen Kundenstammes

uneingeschränkten Kundenschutz bezüglich der kaufgegenständlichen und

bisher von ... (der Verkäuferin) betriebenen

Bildwandkalenderbereiches. - Diese Verpflichtung zur Gewährung von

Kundenschutz gilt für alle über Mehrheitsbeteiligung verbundenen

sowie abhängigen Unternehmen der ..... (beklagten Partei). Die ....

(beklagte Partei), die .... und die ..... (zwei Konzernunternehmen

der Beklagten) treten dieser Verpflichtung durch Mitunterfertigung dieses Vertrages bei".

Die in § 7 Abs 4 genannten und dem Kaufvertrag beitretenden Unternehmen beschäftigten sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bildkalendern. Die D***** GmbH, eine weitere 100 %ige Tochtergesellschaft der Beklagten (im Folgenden nur D-GmbH), war zum Zeitpunkt des Kaufvertrages nicht auf dem Kalendersektor tätig und trat der Vereinbarung mit dem Kläger auch nicht bei.Die in Paragraph 7, Absatz 4, genannten und dem Kaufvertrag beitretenden Unternehmen beschäftigten sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bildkalendern. Die D***** GmbH, eine weitere 100 %ige Tochtergesellschaft der Beklagten (im Folgenden nur D-GmbH), war zum Zeitpunkt des Kaufvertrages nicht auf dem Kalendersektor tätig und trat der Vereinbarung mit dem Kläger auch nicht bei.

Am 5. 9. 1996 verkaufte die Beklagte ihre Anteile an dieser Tochtergesellschaft an eine näher genannte GmbH. Ab 1997 wurde die D-GmbH auch im Bildwandkalenderbereich tätig und bot einem ihrer Kunden, einen näher bezeichneten Verlag (für den sie schon früher andere Druckerzeugnisse hergestellt hatte) an, den Tierschutzkalender 1998 herzustellen und zu liefern. Durch diesen dann an sie erteilten Auftrag entging dem Kläger ein Deckungsbeitrag von 218.888,60 S, mit dem er bei Vertragsabschluss im Jänner 1996 gerechnet hatte.

Der Kläger begehrt nun von der Beklagten Ersatz jenes Betrages, der ihm durch die Auftragserteilung des Verlags an die vormalige Tochtergesellschaft der Beklagten entgangen sei. Die Beklagte hafte als Rechtsnachfolgerin der Verkäuferin, die dem Kläger Kundenschutz auch in Bezug auf alle von ihr abhängigen Unternehmen (so auch für die D-GmbH) zugesagt habe. Sie habe für den Schaden des Klägers trotz Veräußerung der Geschäftsanteile einzustehen, weil sie die übernommene Verpflichtung nicht auf den Erwerber der Geschäftsanteile überbunden habe.

Die Beklagte wendete ein, sie sei seit 1996 nicht mehr Gesellschafter der beauftragten D-GmbH und hafte somit nicht für eine allfällige Vertragsverletzung ihrer ehemaligen Tochtergesellschaft. Im Übrigen sei die behauptete Vertragsverletzung nicht kausal für den geltend gemachten Schaden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung ab, der Kläger habe den Kausalitätsbeweis nicht erbracht. Es stellte noch fest, keiner der Kaufvertragspartner habe bei Vertragsabschluss bedacht, dass die damals mit anderen Aufgaben befasste D-GmbH (bzw deren Geschäftsanteile) verkauft werden oder sie selbst im Bildwandkalenderbereich tätig werden könnte. Ausschlaggebend für die Auftragserteilung an die D-GmbH sei der gute persönliche Kontakt der Repräsentantin des Verlags zum Ansprechspartner der D-GmbH gewesen. Wäre der Auftrag nicht an die D-GmbH erteilt worden, hätte die Auftraggeberin Angebote anderer Unternehmen - nicht aber Angebote des Klägers - eingeholt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Nach Beweiswiederholung übernahm es die zur Kausalität getroffenen Feststellungen des Erstgerichts nicht. Es ging vielmehr davon aus, dass nicht festgestellt werden könne, ob die Repräsentantin des Verlages - wäre ihr der Ansprechpartner bei der D-GmbH nicht zur Verfügung gestanden - den Auftrag für den Tierschutzkalender 1998 an die D-GmbH, den Kläger oder ein anderes Unternehmen erteilt hätte.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, die Beklagte habe nicht dafür einzustehen, dass ihre ehemalige Tochtergesellschaft nach Ausscheiden aus dem Konzern der Beklagten im Bildwandkalenderbereich tätig geworden sei und mit dem zum verkauften Kundenstock gehörenden Verlag kontrahiert habe. Wettbewerbsklauseln seien im Zweifel einschränkend auszulegen. Die Ausdehnung eines Konkurrenzverbotes durch ergänzende Vertragsauslegung komme nur dann in Betracht, wenn dies der Einräumungszweck oder die Verkehrssitte erforderten. Der im Kaufvertrag vereinbarte Kundenschutz solle für alle über Mehrheitsbeteiligung verbundene bzw abhängige Unternehmen der Beklagten gelten; die Beklagte als Holding-Gesellschaft habe für die Beachtung des Kundenschutzes durch ihre über Mehrheitsbeteiligung verbundenen bzw abhängigen Unternehmen zu sorgen. Diese Verpflichtung der Beklagten sichere den Kläger vor einer Umgehung des Kundenschutzes durch eine künftige Akquisition von im Bildwandkalenderbereich tätigen Unternehmen durch die Beklagte, solle aber die Beklagte als Muttergesellschaft nicht verpflichten, verbundene bzw abhängige Unternehmen nur unter gleichzeitiger Überbindung der Verpflichtung zum Kundenschutz zu verkaufen.

Das Berufungsgericht sprach - über Antrag des Klägers nach § 508 Abs 1 ZPO - aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in einem gleichgelagerten Sachverhalt zur Frage fehle, ob eine durch ein Wettbewerbsverbot gebundene Konzernmutter im Falle des Verkaufes einer Tochtergesellschaft verpflichtet sei, das Wettbewerbsverbot an die neuen Eigentümer der Tochtergesellschaft zu überbinden.Das Berufungsgericht sprach - über Antrag des Klägers nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO - aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in einem gleichgelagerten Sachverhalt zur Frage fehle, ob eine durch ein Wettbewerbsverbot gebundene Konzernmutter im Falle des Verkaufes einer Tochtergesellschaft verpflichtet sei, das Wettbewerbsverbot an die neuen Eigentümer der Tochtergesellschaft zu überbinden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht zulässig:Die Revision des Klägers ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht zulässig:

Der Kläger stützt seinen Anspruch auf eine mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter Vertragsbeitritt der Beklagten getroffene Vereinbarung über die Gewährung von Kundenschutz durch ihre Konzernunternehmen. Die Beklagte hafte für den Verstoß ihrer ehemaligen Tochtergesellschaft ungeachtet deren Ausscheidens aus dem Konzern, weil sie die Verpflichtung nicht auf den Erwerber der Geschäftsanteile überbunden habe.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die ehemalige

Tochtergesellschaft der Beklagten im Zeitpunkt des mit dem Kläger

abgeschlossenen Kaufvertrages und bis nach Verkauf ihrer

Geschäftsanteile nicht im Bildwandkalenderbereich tätig, sie war auch

- anders als die übrigen in diesem Bereich tätigen

Konzerngesellschaften - dem Kaufvertrag nicht beigetreten. Keiner der

Vertragspartner hatte bedacht, dass die Beklagte ihre

Geschäftsanteile an dieser Tochtergesellschaft später veräußern und

die ehemalige Tochtergesellschaft danach ihren Unternehmensgegenstand

auch auf den Bildwandkalenderbereich ausdehnen (und so den Kläger

konkurrenzieren) könnte. Eine Verpflichtung der Beklagten, den im

Kaufvertrag übernommenen Kundenschutz im Falle der Veräußerung ihrer

Geschäftsanteile an Tochterunternehmen auf den Erwerber zu

übertragen, könnte sich daher nur aus ergänzender Vertragsauslegung

ergeben; sie ist immer dann vorzunehmen, wenn nicht feststeht, was

die Parteien in vertraglich nicht vorgesehenen Fällen gewollt hätten

(SZ 60/42) und führt zu einer Ergänzung des Vertrages um dasjenige,

was unter Berücksichtigung des von den Parteien verfolgten

Vertragszweckes, sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte einer

unter redlichen und vernünftigen Personen geschlossenen Vereinbarung

entsprechen würde (ecolex 1996, 374; Rummel in Rummel ABGB2 Rz 9 ff zu § 914; Binder in Schwimann ABGB2 Rz 118 ff zu § 914).entsprechen würde (ecolex 1996, 374; Rummel in Rummel ABGB2 Rz 9 ff zu Paragraph 914 ;, Binder in Schwimann ABGB2 Rz 118 ff zu Paragraph 914,).

Die vom Revisionswerber offenkundig angesprochene ergänzende Vertragsauslegung führt aber nicht zum angestrebten Ergebnis. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Verpflichtung der Beklagten als Mutterunternehmen, den Kläger vor einer Umgehung des Kundenschutzes durch den zukünftigen Erwerb von im Bildwandkalenderbereich tätigen Unternehmen durch die Beklagte sichern, nicht aber die Beklagte als Mutterunternehmen verpflichten sollte, verbundene bzw abhängige Unternehmen nur unter gleichzeitiger Überbindung der Verpflichtung zum Kundenschutz zu verkaufen, steht mit den Auslegungsgrundsätzen der Rechtsprechung in Einklang. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen. Hätten die Vertragspartner damals bedacht, dass eine Tochtergesellschaft der Verkäuferin, die damals noch nicht in dem vom Kundenschutz betroffenen Bereich tätig war, später nach Ausscheiden aus dem Konzern der Verkäuferin auf diesem Markt tätig werden und den Kläger konkurrenzieren könnte, hätten sie wohl eine Mitunterfertigung des Kaufvertrages durch diese Tochtergesellschaft veranlasst, zumal die übrigen, in diesem Bereich bereits tätigen Tochtergesellschaften den Vertrag auch tatsächlich mitunterfertigten. Dass aber ein redlicher Verkäufer die Haftung für Handlungen eines Tochterunternehmens auch nach seinem Ausscheiden aus dem Konzern hätte übernehmen wollen, ist genausowenig anzunehmen, wie dass er die Verpflichtung übernommen hätte, einen derartigen Kundenschutz auch auf einen späteren Anteilskäufer seiner Tochtergesellschaft zu überbinden. Durch eine solche Vereinbarung wäre der Wert seiner Anteile an der Tochtergesellschaft wesentlich herabgemindert und deren mögliche Veräußerung erheblich eingeschränkt worden, sodass weder nach dem Zweck des vorliegenden Vertrages noch nach der Verkehrssitte oder dem Verhalten redlicher Verkehrsteilnehmer von einer derartigen Vereinbarung ausgegangen werden könnte. Die Auslegung des Berufungsgerichtes lässt daher eine im Rahmen des § 502 Abs 1 ZPO vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht erkennen. Überdies kann die vom Berufungsgericht als erheblich angesprochene Frage nicht in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise beurteilt werden, richtet sie sich doch nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere den dabei getroffenen Vereinbarungen; ihr kommt somit keine über den zu beurteilenden Fall hinausgehende Bedeutung zu.Die vom Revisionswerber offenkundig angesprochene ergänzende Vertragsauslegung führt aber nicht zum angestrebten Ergebnis. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Verpflichtung der Beklagten als Mutterunternehmen, den Kläger vor einer Umgehung des Kundenschutzes durch den zukünftigen Erwerb von im Bildwandkalenderbereich tätigen Unternehmen durch die Beklagte sichern, nicht aber die Beklagte als Mutterunternehmen verpflichten sollte, verbundene bzw abhängige Unternehmen nur unter gleichzeitiger Überbindung der Verpflichtung zum Kundenschutz zu verkaufen, steht mit den Auslegungsgrundsätzen der Rechtsprechung in Einklang. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen. Hätten die Vertragspartner damals bedacht, dass eine Tochtergesellschaft der Verkäuferin, die damals noch nicht in dem vom Kundenschutz betroffenen Bereich tätig war, später nach Ausscheiden aus dem Konzern der Verkäuferin auf diesem Markt tätig werden und den Kläger konkurrenzieren könnte, hätten sie wohl eine Mitunterfertigung des Kaufvertrages durch diese Tochtergesellschaft veranlasst, zumal die übrigen, in diesem Bereich bereits tätigen Tochtergesellschaften den Vertrag auch tatsächlich mitunterfertigten. Dass aber ein redlicher Verkäufer die Haftung für Handlungen eines Tochterunternehmens auch nach seinem Ausscheiden aus dem Konzern hätte übernehmen wollen, ist genausowenig anzunehmen, wie dass er die Verpflichtung übernommen hätte, einen derartigen Kundenschutz auch auf einen späteren Anteilskäufer seiner Tochtergesellschaft zu überbinden. Durch eine solche Vereinbarung wäre der Wert seiner Anteile an der Tochtergesellschaft wesentlich herabgemindert und deren mögliche Veräußerung erheblich eingeschränkt worden, sodass weder nach dem Zweck des vorliegenden Vertrages noch nach der Verkehrssitte oder dem Verhalten redlicher Verkehrsteilnehmer von einer derartigen Vereinbarung ausgegangen werden könnte. Die Auslegung des Berufungsgerichtes lässt daher eine im Rahmen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht erkennen. Überdies kann die vom Berufungsgericht als erheblich angesprochene Frage nicht in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise beurteilt werden, richtet sie sich doch nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere den dabei getroffenen Vereinbarungen; ihr kommt somit keine über den zu beurteilenden Fall hinausgehende Bedeutung zu.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 ZPO ist die ordentliche Revision - ungeachtet ihrer Zulassung - zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, ZPO ist die ordentliche Revision - ungeachtet ihrer Zulassung - zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40 und 50 Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Anmerkung

E59111 06A02020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00202.00Z.0830.000

Dokumentnummer

JJT_20000830_OGH0002_0060OB00202_00Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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