TE OGH 2000/8/30 6Ob207/00k

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Veröffentlicht am 30.08.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gertrude S*****, vertreten durch Dr. Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen den Antragsgegner Engelbert S*****, vertreten durch Dr. Manfred Lirk und DDr. Robert Hiebl, Rechtsanwälte in Braunau am Inn, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 15. Februar 2000, GZ 6 R 20/00h-92, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Antragsgegner über weite Teile seines Revisionsrekurses im Rahmen einer Tatsachenrüge angesprochenen Feststellungen entziehen sich einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Danach stammen die für den Ankauf der beiden in die Aufteilung einbezogenen Liegenschaften während aufrechter Ehe getätigten Aufwendungen vom Antragsgegner (und nicht von seiner Mutter). Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach diese beiden Liegenschaften - wenngleich sie im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes mitverwendet wurden, ihrer Widmung nach der Geldanlage dienten, ist nicht zu beanstanden, zumal Teile der Liegenschaft in St. Florian bereits parzelliert und verkauft wurden.

Die Anordnung einer Ausgleichszahlung soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeiführen. Der Grundsatz der Billigkeit ist nicht so zu verstehen, dass dem Zahlungspflichtigen nur jener Betrag auferlegt werden darf, den er bequem aufbringen kann, vielmehr muss derjenige, der die Übernahme von Sachwerten anstrebt, seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen (Bernat in Schwimann ABGB2 Rz 3 zu § 94 EheG). Der Ausgleichspflichtige kann nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles auch zur Veräußerung eines Teiles, der in seinem Alleineigentum verbleibenden Liegenschaften nach den Grundsätzen der Billigkeit verpflichtet werden (Bernat aaO Rz 5 mwN).Die Anordnung einer Ausgleichszahlung soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeiführen. Der Grundsatz der Billigkeit ist nicht so zu verstehen, dass dem Zahlungspflichtigen nur jener Betrag auferlegt werden darf, den er bequem aufbringen kann, vielmehr muss derjenige, der die Übernahme von Sachwerten anstrebt, seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen (Bernat in Schwimann ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 94, EheG). Der Ausgleichspflichtige kann nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles auch zur Veräußerung eines Teiles, der in seinem Alleineigentum verbleibenden Liegenschaften nach den Grundsätzen der Billigkeit verpflichtet werden (Bernat aaO Rz 5 mwN).

Die Entscheidung der Vorinstanzen steht mit diesen Grundsätzen in Einklang. Sie ist nicht zu beanstanden, zumal der Antragsgegner, der sich von Anbeginn an gegen eine Realteilung der Liegenschaften ausgesprochen hatte (und somit mit einer Ausgleichszahlung rechnen musste) im Lauf des Verfahrens in zumutbarer Weise dafür Sorge hätte tragen können, dass er diese schließlich auch bestreiten kann (NZ 1991, 12; Bernat aaO Rz 3). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die Entscheidung der Vorinstanzen steht mit diesen Grundsätzen in Einklang. Sie ist nicht zu beanstanden, zumal der Antragsgegner, der sich von Anbeginn an gegen eine Realteilung der Liegenschaften ausgesprochen hatte (und somit mit einer Ausgleichszahlung rechnen musste) im Lauf des Verfahrens in zumutbarer Weise dafür Sorge hätte tragen können, dass er diese schließlich auch bestreiten kann (NZ 1991, 12; Bernat aaO Rz 3). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E59114 06A02070

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00207.00K.0830.000

Dokumentnummer

JJT_20000830_OGH0002_0060OB00207_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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