TE Vwgh Beschluss 2006/12/19 2005/02/0255

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
GVG Slbg 1997 §36 Abs2;
GVG Slbg 1997;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache der 1. M GmbH & Co KG (Erstbeschwerdeführerin) und 2. M GmbH (Zweitbeschwerdeführerin), beide in M, beide vertreten durch DDr. Christian Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 12. September 2005, Zl. UVS-26/10020/13- 2005, betreffend Zurückweisung eines Antrages in Angelegenheit Grundverkehr, den Beschluss gefasst:

Spruch

I. Die Gegenschrift des KS in M, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20/III, wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zu I.: Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 12. September 2005 wurde ein Antrag vom 22. Jänner 1998 auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu einem Mietvertrag, betreffend näher bezeichnete Grundstücke, nach dem Grundverkehrsgesetz 1997 als unzulässig zurückgewiesen.

Der Vermieter dieser Grundstücke erstattete im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Gegenschrift als mitbeteiligte Partei und stellte den Antrag, die obzitierte Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Es entspricht allerdings der ständigen hg. Rechtsprechung, dass das Grundverkehrsrecht im Falle eines zustimmungspflichtigen Rechtserwerbes kein subjektiv-öffentliches Recht der Parteien auf Versagung der Zustimmung vorsieht; daraus folgt aber auch, dass diesen auch kein Recht auf Zurückweisung des Antrages durch die Behörde zusteht. Eine Berührung solcher Interessen des Vermieters im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG, die ihm die Rechtsstellung als Mitbeteiliger des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einräumen würde, ist somit ausgeschlossen. Seine Gegenschrift war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/02/0066).

Zu II.: Mit dem zitierten Bescheid vom 12. September 2005 wurde über einen Antrag abgesprochen, der einen Mietvertrag mit der Zweitbeschwerdeführerin als Mieterin (und nicht mit der Erstbeschwerdeführerin) betrifft:

In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, die Erstbeschwerdeführerin habe als Mieterin zwischen Februar und März 1989 den gegenständlichen Mietvertrag abgeschlossen. Gemäß dessen Punkt XII. sei die Mieterin berechtigt, das Mietobjekt (u.a.) an die Zweitbeschwerdeführerin als Mieterin weiterzugeben. Wie sich aus der gemeinsamen Erklärung der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin vom 17. Juli 1998 ergebe, hätten die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin im Dezember 1995 vereinbart, dass eine solche Abtretung der Mietrechte durch die Erstbeschwerdeführerin an die Zweitbeschwerdeführerin stattfinde. Die Zweitbeschwerdeführerin habe (der erstinstanzlichen Behörde) mit Schriftsatz vom 3. Juni 2004 mitgeteilt, dass sie sich als "Einzelrechtsnachfolgerin" der Erstbeschwerdeführerin an sämtliche Anträge im gegenständlichen Verfahren als gebunden erachte (diese Erklärung sei im Hinblick auf die im Dezember 1995 vereinbarte Abtretung der Mietrechte durch die Erstbeschwerdeführerin an die Zweitbeschwerdeführerin erfolgt).

Entgegen den weiteren Ausführungen in der Beschwerde war die belangte Behörde daher nicht verpflichtet, in Hinsicht auf den Schriftsatz vom 3. Juni 2004 "den hinter dieser Prozesshandlung stehenden Inhalt ermitteln zu müssen", zumal in diesem Schriftsatz (auch in einem Schriftsatz der Erstbeschwerdeführerin vom selben Tag ist von dieser Übertragung der Mietrechte die Rede) ausdrücklich auf den obzitierten Punkt XII. des Mietvertrages Bezug genommen wurde.

Diese zivilrechtlichen Stellungen der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin haben - entgegen der Ansicht in der Beschwerde - mit der Frage der Zustimmungsbedürftigkeit eines Bestandvertrages nach § 7 Abs. 1 lit. d des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1997 - GVG 1997 (LGBl. Nr. 11/1997) schon deshalb nichts zu tun, weil es sich um die Änderung der Rechtsposition schon im "Vorfeld" des gegenständlichen Verfahrens (nämlich bereits im Jahre 1995) handelt.

Da nach § 36 Abs. 2 erster Halbsatz GVG 1997 Parteien im Verfahren (nur) die im Vertrag genannten Parteien (wobei das Wort "genannten" nicht wörtlich zu nehmen ist, sondern auch für den Fall der Rechtsnachfolge - wie im vorliegenden Beschwerdefall - sinngemäß anzuwenden ist) sind, erweist sich die von der Erstbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde als unzulässig. Soweit die Beschwerde daher durch die Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, war die Beschwerde gemäß den §§ 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG (vgl. dazu näher den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 18. September 1967, Slg. Nr. 7175/A) in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Soweit die Beschwerde durch die Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, bleibt die Beschwerde einer gesonderten Erledigung vorbehalten.

Wien, am 19. Dezember 2006

Schlagworte

Grundverkehr Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020255.X00

Im RIS seit

06.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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