Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung eines Pfandrechts über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. März 2000, AZ 46 R 1988/99i, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.) Die Rechtsmittelwerberin geht selbst davon aus, dass die dem Originalvertrag in Kopie angeschlossenen und in ihm erwähnten Vorurkunden dessen "integrierende Bestandteile" seien. In einem solchen Fall ist aber zufolge § 87 Abs 1 GBG die Vorlage im Original erforderlich (5 Ob 76/94 = NZ 1995, 281/335 [Hoyer]).1.) Die Rechtsmittelwerberin geht selbst davon aus, dass die dem Originalvertrag in Kopie angeschlossenen und in ihm erwähnten Vorurkunden dessen "integrierende Bestandteile" seien. In einem solchen Fall ist aber zufolge Paragraph 87, Absatz eins, GBG die Vorlage im Original erforderlich (5 Ob 76/94 = NZ 1995, 281/335 [Hoyer]).
2.) Gegen die Vertretungsmacht des die Vertragsurkunde als Stellvertreter unterfertigenden ehemaligen Rechtsanwaltes bestehen wegen des nach Vollmachtserteilung eingetretenen Verlustes der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zumindest Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG (vgl RIS-Justiz RS0060604).2.) Gegen die Vertretungsmacht des die Vertragsurkunde als Stellvertreter unterfertigenden ehemaligen Rechtsanwaltes bestehen wegen des nach Vollmachtserteilung eingetretenen Verlustes der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zumindest Bedenken im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG vergleiche RIS-Justiz RS0060604).
Anmerkung
E59345 05A02190European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00219.00T.0905.000Dokumentnummer
JJT_20000905_OGH0002_0050OB00219_00T0000_000