Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** H***** KEG, *****, vertreten durch Dr. Marcella Zauner-Grois und Dr. Christof Dunst, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Duldung (Streitwert S 496.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. April 2000, GZ 39 R 2/00h-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die von der Revisionswerberin wegen angeblicher Verletzung der Prozessvorschrift des § 405 ZPO geltend gemachte Nichtigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil ein Verstoß gegen § 405 ZPO nach ständiger Rechtsprechung lediglich einen Verfahrensmangel begründen würde (vgl Judikaturnachweise bei Rechberger, ZPO2 Rz 6 zu § 405 uva). Wurde aber - wie im vorliegenden Fall - ein angeblicher Mangel erster Instanz in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint, dann kann der Mangel nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden (Rechberger aaO Rz 3 zu § 503 mwN ua).Die von der Revisionswerberin wegen angeblicher Verletzung der Prozessvorschrift des Paragraph 405, ZPO geltend gemachte Nichtigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO nach ständiger Rechtsprechung lediglich einen Verfahrensmangel begründen würde vergleiche Judikaturnachweise bei Rechberger, ZPO2 Rz 6 zu Paragraph 405, uva). Wurde aber - wie im vorliegenden Fall - ein angeblicher Mangel erster Instanz in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint, dann kann der Mangel nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden (Rechberger aaO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN ua).
Die Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Aufklärung des Pachtvertrages vorliegt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bildet. Die Revisionswerberin verweist selbst auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Auflösungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauches im Sinn des § 1118 ABGB. Dieser Auflösungsgrund liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn durch eine wiederholte, längerwährende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Bestandgebers verletzt werden oder wenn eine erhebliche Verletzung der Substanz des Bestandgegenstandes erfolgt ist oder zumindest droht (SZ 69/177 mwN uva). Kommt der Bestandnehmer der ihm zulässig auferlegten Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht nicht nach, ist der Auflösungstatbestand dann verwirklicht, wenn dem Bestandgeber daraus eine Beeinträchtigung wichtiger wirtschaftlicher Interessen droht (MietSlg 41.134 mwN ua). Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt, ist stets nach den Umständen des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (EvBl 1992/134 uva; RIS-Justiz RS0021018).Die Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Aufklärung des Pachtvertrages vorliegt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bildet. Die Revisionswerberin verweist selbst auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Auflösungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauches im Sinn des Paragraph 1118, ABGB. Dieser Auflösungsgrund liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn durch eine wiederholte, längerwährende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Bestandgebers verletzt werden oder wenn eine erhebliche Verletzung der Substanz des Bestandgegenstandes erfolgt ist oder zumindest droht (SZ 69/177 mwN uva). Kommt der Bestandnehmer der ihm zulässig auferlegten Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht nicht nach, ist der Auflösungstatbestand dann verwirklicht, wenn dem Bestandgeber daraus eine Beeinträchtigung wichtiger wirtschaftlicher Interessen droht (MietSlg 41.134 mwN ua). Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt, ist stets nach den Umständen des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (EvBl 1992/134 uva; RIS-Justiz RS0021018).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die festgestellten nur geringfügigen Schäden keinen hinreichenden Grund für eine vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages darstellen, steht mit diesen in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen im Einklang. Auch die Frage, ob am 30. 9. 1998 zwischen den Parteien eine einvernehmliche Vertragsauflösung zustandegekommen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles. Auch dieser Frage kommt keine über diesen Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zu (vgl 6 Ob 25/00w uva; RIS-Justiz RS0113249; RS0042905).Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die festgestellten nur geringfügigen Schäden keinen hinreichenden Grund für eine vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages darstellen, steht mit diesen in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen im Einklang. Auch die Frage, ob am 30. 9. 1998 zwischen den Parteien eine einvernehmliche Vertragsauflösung zustandegekommen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles. Auch dieser Frage kommt keine über diesen Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zu vergleiche 6 Ob 25/00w uva; RIS-Justiz RS0113249; RS0042905).
Das Fehlen einer erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO führt zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.Das Fehlen einer erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO führt zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.
Anmerkung
E59249 10A02300European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00230.00X.0905.000Dokumentnummer
JJT_20000905_OGH0002_0100OB00230_00X0000_000