TE OGH 2000/9/5 10ObS121/00t

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Veröffentlicht am 05.09.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Lang (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann S*****, Pfarrer i. R., *****, vertreten durch Dr. Susanne Steiner, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann Dr. Franz Schausberger, 5010 Salzburg, Chiemseehof, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Jänner 2000, GZ 12 Rs 249/99w-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. April 1999, GZ 11 Cgs 129/98x-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist römisch-katholischer Weltpriester im Ruhestand. Er bezieht von der Erzdiözese Salzburg eine Pension in der Höhe von S

9.400 brutto sowie Messengeld in der Höhe von S 1.000 und Mietbeihilfe in Höhe von S 800 jeweils monatlich.

Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 17. 7. 1998 den Antrag des Klägers vom 1. 12. 1997 auf Gewährung von Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz (SbgPGG) "wegen Unzuständigkeit der Salzburger Landesregierung zurückgewiesen", weil Weltpriester gemäß § 3 Abs 3 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) in den persönlichen Anwendungsbereich des BPGG einbezogen werden könnten und somit eine Leistungszuständigkeit der beklagten Partei nicht gegeben sei.Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 17. 7. 1998 den Antrag des Klägers vom 1. 12. 1997 auf Gewährung von Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz (SbgPGG) "wegen Unzuständigkeit der Salzburger Landesregierung zurückgewiesen", weil Weltpriester gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundespflegegeldgesetz (BPGG) in den persönlichen Anwendungsbereich des BPGG einbezogen werden könnten und somit eine Leistungszuständigkeit der beklagten Partei nicht gegeben sei.

Das Erstgericht wies das vom Kläger dagegen rechtzeitig erhobene und auf Gewährung des Pflegegeldes in der gesetzlichen Höhe ab 1. 12. 1997 nach den Bestimmungen des Salzburger Pflegegeldgesetzes gerichtete Klagebegehren ab. Nach seinen Rechtsausführungen gebühre gemäß § 3 Abs 2 lit a SbgPGG denjenigen Personen kein Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz, die einer nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegenden Personengruppe angehören, die gemäß § 3 Abs 3 (nunmehr Abs 4) BPGG durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in den persönlichen Anwendungsbereich des BPGG einbezogen werden könnte, sofern der Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss oder eine gleichartige Leistung auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhe. Da dem vom Kläger bezogenen Ruhegenuss mangels Fähigkeit der katholischen Kirche, in ihrem Wirkungsbereich Hoheitsakte zu setzen, eine privatrechtliche Vereinbarung zugrunde liege, gehöre der Kläger zu dem angesprochenen Personenkreis, der durch Verordnung in den persönlichen Anwendungsbereich des BPGG einbezogen werden könnte. Der Umstand, dass der Bund von seiner Einbeziehungskompetenz bisher nicht Gebrauch gemacht habe, ändere nichts an seiner grundsätzlichen Leistungszuständigkeit, sodass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz nicht zu Recht bestehe.Das Erstgericht wies das vom Kläger dagegen rechtzeitig erhobene und auf Gewährung des Pflegegeldes in der gesetzlichen Höhe ab 1. 12. 1997 nach den Bestimmungen des Salzburger Pflegegeldgesetzes gerichtete Klagebegehren ab. Nach seinen Rechtsausführungen gebühre gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, SbgPGG denjenigen Personen kein Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz, die einer nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegenden Personengruppe angehören, die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) BPGG durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in den persönlichen Anwendungsbereich des BPGG einbezogen werden könnte, sofern der Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss oder eine gleichartige Leistung auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhe. Da dem vom Kläger bezogenen Ruhegenuss mangels Fähigkeit der katholischen Kirche, in ihrem Wirkungsbereich Hoheitsakte zu setzen, eine privatrechtliche Vereinbarung zugrunde liege, gehöre der Kläger zu dem angesprochenen Personenkreis, der durch Verordnung in den persönlichen Anwendungsbereich des BPGG einbezogen werden könnte. Der Umstand, dass der Bund von seiner Einbeziehungskompetenz bisher nicht Gebrauch gemacht habe, ändere nichts an seiner grundsätzlichen Leistungszuständigkeit, sodass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz nicht zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge.

Es verwies in seinen umfangreichen, auf Lehre und Rechtsprechung gestützten Ausführungen im Wesentlichen darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die durch die erwähnte Verordnungsermächtigung für die Einbeziehung in den anspruchsberechtigten Personenkreis des BPGG bestimmten Personengruppen, die nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen bzw deren Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss oder eine gleichartige Leistung auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht, gleichwohl der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers unterlägen, auch wenn der Bund von seiner Kompetenz zur Einbeziehung bisher nicht Gebrauch gemacht habe. Der Kläger unterliege gemäß § 5 Abs 1 Z 7 ASVG unbestritten nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung, sodass nur noch zu prüfen sei, ob er auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss oder auf eine gleichartige Leistung habe. Diese Frage sei nach der in der Lehre und Rechtsprechung herrschenden Ansicht zu bejahen (vgl Pfeil, BPGG 62; Kalb, Die "zivilistische Relevanz" von Inkardinations- und Profeßverhältnis in arbeits- und sozialrechtlicher Perspektive DRdA 1995, 381 [384] sowie in seiner Entscheidungsbesprechung in DRdA 1997/42; davon abweichend Mayer-Maly in seiner Anmerkung zu DRdA 1989/1 sowie Primetshofer in seiner Entscheidungsbesprechung in JBl 1998, 526 ff, die die Inkardination und die Ordensprofeß in erster Linie als religiösen Akt einer gesetzlich anerkannten Kirche und somit als eine "innere Angelegenheit" dieser Kirche im Sinne von Art 15 StGG werten).Es verwies in seinen umfangreichen, auf Lehre und Rechtsprechung gestützten Ausführungen im Wesentlichen darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die durch die erwähnte Verordnungsermächtigung für die Einbeziehung in den anspruchsberechtigten Personenkreis des BPGG bestimmten Personengruppen, die nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen bzw deren Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss oder eine gleichartige Leistung auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht, gleichwohl der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers unterlägen, auch wenn der Bund von seiner Kompetenz zur Einbeziehung bisher nicht Gebrauch gemacht habe. Der Kläger unterliege gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG unbestritten nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung, sodass nur noch zu prüfen sei, ob er auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss oder auf eine gleichartige Leistung habe. Diese Frage sei nach der in der Lehre und Rechtsprechung herrschenden Ansicht zu bejahen vergleiche Pfeil, BPGG 62; Kalb, Die "zivilistische Relevanz" von Inkardinations- und Profeßverhältnis in arbeits- und sozialrechtlicher Perspektive DRdA 1995, 381 [384] sowie in seiner Entscheidungsbesprechung in DRdA 1997/42; davon abweichend Mayer-Maly in seiner Anmerkung zu DRdA 1989/1 sowie Primetshofer in seiner Entscheidungsbesprechung in JBl 1998, 526 ff, die die Inkardination und die Ordensprofeß in erster Linie als religiösen Akt einer gesetzlich anerkannten Kirche und somit als eine "innere Angelegenheit" dieser Kirche im Sinne von Artikel 15, StGG werten).

Auch die Rechtsprechung habe den durch wechselseitige Rechte und Pflichten gekennzeichneten vertraglichen oder vertragsähnlichen Charakter beispielsweise der Ordensprofeß betont (SSV-NF 7/80 = DRdA 1994/42 [Kalb] ua; Schrammel, Durch religiöse Motive bestimmte Arbeit und Arbeitsverhältnisse, in: Runggaldier/Schinkele [Hrsg], Arbeitsrecht und Kirche [1995], 83 [90] mwN in FN 28) und das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger eines geistlichen Amtes, der zur Abgeltung der von ihm zu erbringenden Leistungen und Arbeiten ein Gehalt erhalte, und der Religionsgemeinschaft als privatrechtliches Dienstverhältnis beurteilt (DRdA 1989/1 [Mayer-Maly] ua). Auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. 10. 1996 (SSV-NF 10/105 = DRdA 1997/42 [Kalb] = JBl 1998, 524 [Primetshofer] ua) sei ausgesprochen worden, es sei nicht zweifelhaft, dass der Profeß eine "zivilrechtlich relevante Vertragswirkung" zukomme. Auch die Bestimmung des § 5 Abs 1 Z 7 ASVG, die Priester der katholischen Kirche von der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG ausnehme, sofern sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft als ihrer Kirche stehen, spreche für das Vorliegen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses im arbeits- und sozialrechtlichen Sinn. Die Formulierung zeige, dass die betreffenden Personen an sich eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben könnten, was aber wiederum eine bürgerlich-rechtliche Grundlage im weitesten Sinn voraussetze (vgl § 4 Abs 1 ASVG und Krejci/Marhold in Tomandl, SV-System 10. ErgLfg 45 ff) und nahelege, dass die dem Kläger gewährte Sustentation doch auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhe, selbst wenn sie nicht vor den staatlichen Gerichten durchsetzbar sei.Auch die Rechtsprechung habe den durch wechselseitige Rechte und Pflichten gekennzeichneten vertraglichen oder vertragsähnlichen Charakter beispielsweise der Ordensprofeß betont (SSV-NF 7/80 = DRdA 1994/42 [Kalb] ua; Schrammel, Durch religiöse Motive bestimmte Arbeit und Arbeitsverhältnisse, in: Runggaldier/Schinkele [Hrsg], Arbeitsrecht und Kirche [1995], 83 [90] mwN in FN 28) und das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger eines geistlichen Amtes, der zur Abgeltung der von ihm zu erbringenden Leistungen und Arbeiten ein Gehalt erhalte, und der Religionsgemeinschaft als privatrechtliches Dienstverhältnis beurteilt (DRdA 1989/1 [Mayer-Maly] ua). Auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. 10. 1996 (SSV-NF 10/105 = DRdA 1997/42 [Kalb] = JBl 1998, 524 [Primetshofer] ua) sei ausgesprochen worden, es sei nicht zweifelhaft, dass der Profeß eine "zivilrechtlich relevante Vertragswirkung" zukomme. Auch die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG, die Priester der katholischen Kirche von der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG ausnehme, sofern sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft als ihrer Kirche stehen, spreche für das Vorliegen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses im arbeits- und sozialrechtlichen Sinn. Die Formulierung zeige, dass die betreffenden Personen an sich eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben könnten, was aber wiederum eine bürgerlich-rechtliche Grundlage im weitesten Sinn voraussetze vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, ASVG und Krejci/Marhold in Tomandl, SV-System 10. ErgLfg 45 ff) und nahelege, dass die dem Kläger gewährte Sustentation doch auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhe, selbst wenn sie nicht vor den staatlichen Gerichten durchsetzbar sei.

Im Hinblick auf das Vorliegen einer privatrechtlichen Grundlage des Sustentationsanspruchs sei aber die Möglichkeit einer Einbeziehung in den nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personenkreis gegeben, weshalb kein Anspruch auf Pflegegeldleistungen nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz bestehen könne.

Für dieses Ergebnis spreche auch folgender weiterer Umstand: Der Hintergrund für die Ausnahme katholischer Priester von der Vollversicherung nach § 5 Abs 1 Z 7 ASVG liege darin, dass diese Personengruppe nach den kirchlichen Vorschriften einer eigenen Versorgung unterliege. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum BPGG (776 BlgNR 18. GP, 25) sollte grundsätzlich all denjenigen Personen ein Pflegegeldanspruch zustehen, die Leistungen erhalten, die "nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung vollzogen werden". Aus dem Zusammenhang dieser Erläuternden Bemerkungen (".... und die Leistungen nicht durch den Bund bereitgestellt werden") sei der Schluss zu ziehen, dass damit die staatliche Hoheitsverwaltung angesprochen sei und nicht etwa eine kirchliche. Der Justizausschuss habe die Möglichkeit der Einbeziehung dieser Personengruppen, die keine Leistung vom Bund erhalten, geschaffen. Die Regelung des § 3 Abs 3 (nunmehr Abs 4) BPGG über eine gleichartige, auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhende Leistung sei also so zu verstehen, dass damit alle jene Empfänger von "pensionsähnlichen" Geldleistungen gemeint seien, die keine Leistung beziehen, die in staatlicher Hoheitsverwaltung vollzogen werde.Für dieses Ergebnis spreche auch folgender weiterer Umstand: Der Hintergrund für die Ausnahme katholischer Priester von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG liege darin, dass diese Personengruppe nach den kirchlichen Vorschriften einer eigenen Versorgung unterliege. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum BPGG (776 BlgNR 18. GP, 25) sollte grundsätzlich all denjenigen Personen ein Pflegegeldanspruch zustehen, die Leistungen erhalten, die "nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung vollzogen werden". Aus dem Zusammenhang dieser Erläuternden Bemerkungen (".... und die Leistungen nicht durch den Bund bereitgestellt werden") sei der Schluss zu ziehen, dass damit die staatliche Hoheitsverwaltung angesprochen sei und nicht etwa eine kirchliche. Der Justizausschuss habe die Möglichkeit der Einbeziehung dieser Personengruppen, die keine Leistung vom Bund erhalten, geschaffen. Die Regelung des Paragraph 3, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) BPGG über eine gleichartige, auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhende Leistung sei also so zu verstehen, dass damit alle jene Empfänger von "pensionsähnlichen" Geldleistungen gemeint seien, die keine Leistung beziehen, die in staatlicher Hoheitsverwaltung vollzogen werde.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionswerber wendet sich in seinen Rechtsmittelausführungen zunächst gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach sein aufgrund der Besoldungsordnung für die Priester der Erzdiözese Salzburg bestehender Pensionsanspruch auf einer privatrechtlichen Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs 3 (nunmehr Abs 4) BPGG beruhe. Die Aufnahme in den Priesterstand erfolge nicht aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages, sondern durch die Inkardination. Die Inkardination sei ein kirchlicher Akt, der nicht in ein geistliches "Amtsverhältnis" und ein zivilrechtliches Arbeitsverhältnis aufgeteilt werden könne. Die Besoldung eines katholischen Pfarrers gehöre zu den inneren Angelegenheiten der Kirche, die mit der Autonomiegarantie des Art 15 StGG geschützt seien. Die katholische Kirche genieße aufgrund des Konkordats vom 5. 6. 1933 öffentlich-rechtliche Stellung und sei berechtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze, Dekrete und Anordnungen zu erlassen. Aufgrund dieser Gesetzesermächtigung habe der Erzbischof von Salzburg das Diözesangesetz vom 28. 11. 1980 über die Besoldung der Priester der Erzdiözese Salzburg erlassen.Der Revisionswerber wendet sich in seinen Rechtsmittelausführungen zunächst gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach sein aufgrund der Besoldungsordnung für die Priester der Erzdiözese Salzburg bestehender Pensionsanspruch auf einer privatrechtlichen Vereinbarung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) BPGG beruhe. Die Aufnahme in den Priesterstand erfolge nicht aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages, sondern durch die Inkardination. Die Inkardination sei ein kirchlicher Akt, der nicht in ein geistliches "Amtsverhältnis" und ein zivilrechtliches Arbeitsverhältnis aufgeteilt werden könne. Die Besoldung eines katholischen Pfarrers gehöre zu den inneren Angelegenheiten der Kirche, die mit der Autonomiegarantie des Artikel 15, StGG geschützt seien. Die katholische Kirche genieße aufgrund des Konkordats vom 5. 6. 1933 öffentlich-rechtliche Stellung und sei berechtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze, Dekrete und Anordnungen zu erlassen. Aufgrund dieser Gesetzesermächtigung habe der Erzbischof von Salzburg das Diözesangesetz vom 28. 11. 1980 über die Besoldung der Priester der Erzdiözese Salzburg erlassen.

Der erkennende Senat hat hiezu folgendes erwogen:

Rechtliche Beurteilung

§ 3 BPGG zählt jenen Personenkreis auf, der Anspruch auf (Bundes-)Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat. Bei dem anspruchsberechtigten Personenkreis des § 3 Abs 1 BPGG wird in den meisten Tatbeständen auf Bezieher einer entsprechenden "bundesgesetzlichen Grundleistung" abgestellt. Das Pflegegeld stellt sich insoweit als eine Annexleistung zu Pensionen und Renten dar. Priester der katholischen Kirche sind, sofern sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw deren Einrichtungen stehen, von der Vollversicherung des ASVG gemäß § 5 Abs 1 Z 7 ASVG ausgenommen und unterliegen auch keiner Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach den §§ 7 oder 8 ASVG. Da sie auch nicht zu den in § 3 Abs 1 BPGG weiters angeführten Personengruppen zählen, gehören sie unbestritten nicht dem nach dieser Gesetzesstelle anspruchsberechtigten Personenkreis an.Paragraph 3, BPGG zählt jenen Personenkreis auf, der Anspruch auf (Bundes-)Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat. Bei dem anspruchsberechtigten Personenkreis des Paragraph 3, Absatz eins, BPGG wird in den meisten Tatbeständen auf Bezieher einer entsprechenden "bundesgesetzlichen Grundleistung" abgestellt. Das Pflegegeld stellt sich insoweit als eine Annexleistung zu Pensionen und Renten dar. Priester der katholischen Kirche sind, sofern sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw deren Einrichtungen stehen, von der Vollversicherung des ASVG gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG ausgenommen und unterliegen auch keiner Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach den Paragraphen 7, oder 8 ASVG. Da sie auch nicht zu den in Paragraph 3, Absatz eins, BPGG weiters angeführten Personengruppen zählen, gehören sie unbestritten nicht dem nach dieser Gesetzesstelle anspruchsberechtigten Personenkreis an.

Der Gesetzgeber wollte den personellen Geltungsbereich des BPGG jedoch flexibel gestalten und sah daher die Möglichkeit vor, dass im Verordnungsweg weitere Personengruppen in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs 1 BPGG einbezogen werden können. So sah § 3 Abs 2 BPGG in der Stammfassung (BGBl 1993/110) die Möglichkeit vor, Mitglieder der sogenannten "freien Berufe" (Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, Zivilingenieure, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder), sofern sie nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert sind, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in den anspruchsberechtigten Personenkreis einzubeziehen. Durch die BPGG-Novelle 1998 (BGBl I 1998/111) wurde diese Verordnungsermächtigung mit Wirksamkeit ab 1. 1. 1999 neu geregelt und findet sich nunmehr im § 3 Abs 3 BPGG in der seit dieser Novelle geltenden Fassung. Darüber hinaus sah § 3 Abs 3 BPGG in der Stammfassung (BGBl 1993/110) eine weitere Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Arbeit und Soziales vor, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen weitere Personengruppen, die nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen, in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Abs 1 einzubeziehen, sofern der Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss oder eine gleichartige Leistung auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht. Diese Verordnungsermächtigung findet sich inhaltlich unverändert nunmehr im § 3 Abs 4 BPGG idF BGBl I 1998/111. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Verordnung ist das Vorliegen eines der Gesamtfinanzierung dieses Bundesgesetzes vergleichbaren Beitrages der einzubeziehenden Personengruppen zu dem durch die Einbeziehung entstehenden Mehraufwand (§ 3 Abs 4 - seit der Novelle BGBl I 1998/111: Abs 5 - BPGG).Der Gesetzgeber wollte den personellen Geltungsbereich des BPGG jedoch flexibel gestalten und sah daher die Möglichkeit vor, dass im Verordnungsweg weitere Personengruppen in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 3, Absatz eins, BPGG einbezogen werden können. So sah Paragraph 3, Absatz 2, BPGG in der Stammfassung (BGBl 1993/110) die Möglichkeit vor, Mitglieder der sogenannten "freien Berufe" (Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, Zivilingenieure, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder), sofern sie nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert sind, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in den anspruchsberechtigten Personenkreis einzubeziehen. Durch die BPGG-Novelle 1998 (BGBl römisch eins 1998/111) wurde diese Verordnungsermächtigung mit Wirksamkeit ab 1. 1. 1999 neu geregelt und findet sich nunmehr im Paragraph 3, Absatz 3, BPGG in der seit dieser Novelle geltenden Fassung. Darüber hinaus sah Paragraph 3, Absatz 3, BPGG in der Stammfassung (BGBl 1993/110) eine weitere Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Arbeit und Soziales vor, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen weitere Personengruppen, die nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen, in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Absatz eins, einzubeziehen, sofern der Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss oder eine gleichartige Leistung auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht. Diese Verordnungsermächtigung findet sich inhaltlich unverändert nunmehr im Paragraph 3, Absatz 4, BPGG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/111. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Verordnung ist das Vorliegen eines der Gesamtfinanzierung dieses Bundesgesetzes vergleichbaren Beitrages der einzubeziehenden Personengruppen zu dem durch die Einbeziehung entstehenden Mehraufwand (Paragraph 3, Absatz 4, - seit der Novelle BGBl römisch eins 1998/111: Absatz 5, - BPGG).

Mit Hilfe der Einbeziehungsermächtigung nach § 3 Abs 3 (nunmehr Abs 4) BPGG sollen somit auch solche Personen in den Genuss eines Pflegegeldes nach dem BPGG kommen können, die - wegen entsprechender Ausnahmebestimmungen im Sozialversicherungsrecht - nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen, daher auch keine Grundleistung aus diesem Titel beziehen können (vgl § 3 Abs 1 BPGG), aber funktional vergleichbare Leistungen beanspruchen können, die auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruhen (Pfeil, BPGG 57 f). Als solche sind nach den Gesetzesmaterialien (Erläuternde Bemerkungen zur RV, 776 BlgNR 18. GP, 25) insbesondere das Pensionsstatut der Austria Tabakwerke AG, die ÖBB-Pensionsordnung, die Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Arbeiterschaft des Hauptmünzamtes, die Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Arbeiter der österreichischen Staatsdruckerei oder die Vorschrift über die Versorgungsgenüsse der ständigen Arbeiter der österreichischen Bundesforste anzusehen, weil diese Normen von den jeweils zuständigen Stellen nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung vollzogen werden und die Leistungen nicht durch den Bund bereitgestellt werden. Jene pflegebedürftigen Menschen, die nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des BPGG gehören und die auch keine Ansprüche aus den zitierten privatrechtlichen Vereinbarungen haben, sollen zu gleichen Bedingungen von den Ländern Pflegegeld beziehen (RV aaO).Mit Hilfe der Einbeziehungsermächtigung nach Paragraph 3, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) BPGG sollen somit auch solche Personen in den Genuss eines Pflegegeldes nach dem BPGG kommen können, die - wegen entsprechender Ausnahmebestimmungen im Sozialversicherungsrecht - nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen, daher auch keine Grundleistung aus diesem Titel beziehen können vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, BPGG), aber funktional vergleichbare Leistungen beanspruchen können, die auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruhen (Pfeil, BPGG 57 f). Als solche sind nach den Gesetzesmaterialien (Erläuternde Bemerkungen zur RV, 776 BlgNR 18. GP, 25) insbesondere das Pensionsstatut der Austria Tabakwerke AG, die ÖBB-Pensionsordnung, die Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Arbeiterschaft des Hauptmünzamtes, die Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Arbeiter der österreichischen Staatsdruckerei oder die Vorschrift über die Versorgungsgenüsse der ständigen Arbeiter der österreichischen Bundesforste anzusehen, weil diese Normen von den jeweils zuständigen Stellen nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung vollzogen werden und die Leistungen nicht durch den Bund bereitgestellt werden. Jene pflegebedürftigen Menschen, die nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des BPGG gehören und die auch keine Ansprüche aus den zitierten privatrechtlichen Vereinbarungen haben, sollen zu gleichen Bedingungen von den Ländern Pflegegeld beziehen (RV aaO).

Es hat bereits das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf diese soeben zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zutreffend darauf hingewiesen, dass damit nach dem Willen des Gesetzgebers von der Einbeziehungsermächtigung nach § 3 Abs 3 (nunmehr Abs 4) BPGG - über den bereits in § 3 Abs 2 (nunmehr Abs 3) BPGG genannten Personenkreis bestimmter freiberuflich Selbständiger, die ebenfalls nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen bzw - seit der BPGG-Novelle 1998 - keinen Anspruch auf eine Pension oder eine gleichartige Leistung nach bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschriften haben - hinaus offenbar alle jene Personen umfasst sein sollen, deren Anspruch auf eine Pensionsleistung, einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss oder eine gleichartige andere Leistung nicht auf einer vom Bund im Rahmen der Hoheitsverwaltung geschaffenen Versorgungsregelung beruht. Auch für die soziale Versorgung der Priester der katholischen Kirche ist grundsätzlich von einer Regelungskompetenz des Bundes aus dem Tatbestand "Sozialversicherungswesen" (Art 10 Abs 1 Z 1 B-VG) auszugehen. Für die bereits erwähnte weitgehende Ausnahme dieser Personen von der Sozialversicherungspflicht (vgl insbesondere § 5 Abs 1 Z 7 ASVG) war auch nicht das Fehlen einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes, sondern vielmehr das Bestehen von Unterhalts- und Versorgungsansprüchen gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft ausschlaggebend (vgl Pfeil aaO 61 f; Koizar, Sozialrechtliche Stellung von Klerikern, Ordensangehörigen und kirchlichen Mitarbeitern in: Runggaldier/Schinkele, Arbeitsrecht und Kirche 179 ff [195] mwN ua).Es hat bereits das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf diese soeben zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zutreffend darauf hingewiesen, dass damit nach dem Willen des Gesetzgebers von der Einbeziehungsermächtigung nach Paragraph 3, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) BPGG - über den bereits in Paragraph 3, Absatz 2, (nunmehr Absatz 3,) BPGG genannten Personenkreis bestimmter freiberuflich Selbständiger, die ebenfalls nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen bzw - seit der BPGG-Novelle 1998 - keinen Anspruch auf eine Pension oder eine gleichartige Leistung nach bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschriften haben - hinaus offenbar alle jene Personen umfasst sein sollen, deren Anspruch auf eine Pensionsleistung, einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss oder eine gleichartige andere Leistung nicht auf einer vom Bund im Rahmen der Hoheitsverwaltung geschaffenen Versorgungsregelung beruht. Auch für die soziale Versorgung der Priester der katholischen Kirche ist grundsätzlich von einer Regelungskompetenz des Bundes aus dem Tatbestand "Sozialversicherungswesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) auszugehen. Für die bereits erwähnte weitgehende Ausnahme dieser Personen von der Sozialversicherungspflicht vergleiche insbesondere Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG) war auch nicht das Fehlen einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes, sondern vielmehr das Bestehen von Unterhalts- und Versorgungsansprüchen gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft ausschlaggebend vergleiche Pfeil aaO 61 f; Koizar, Sozialrechtliche Stellung von Klerikern, Ordensangehörigen und kirchlichen Mitarbeitern in: Runggaldier/Schinkele, Arbeitsrecht und Kirche 179 ff [195] mwN ua).

Da die vom Kläger von der Erzdiözese Salzburg aufgrund kirchlicher Vorschriften (Diözesangesetz vom 28. 11. 1980 über die Besoldung der Priester der Erzdiözese Salzburg) bezogene Pensionsleistung nicht auf der gesetzlichen Sozialversicherung oder öffentlich-rechtlichen Pensionsvorsorge beruht, liegt ihr im Sinne des für die Auslegung der Bestimmung des § 3 Abs 3 (nunmehr Abs 4) BPGG maßgebenden Begriffsverständnisses eine "privatrechtliche Vereinbarung" zugrunde. Damit im Einklang steht auch der Umstand, dass die Finanzierung des durch die Einführung des Pflegegeldes bedingten finanziellen Mehraufwandes im Bereich der der staatlichen Sozialversicherung unterliegenden Personen in erster Linie durch die Erhöhung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, die gleichzeitige Neugestaltung der Krankenversicherung der Pensionisten und die dadurch erreichte Verminderung des Bundesbeitrages zur Pensionsversicherung gewährleistet werden soll (Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge 164; RV aaO 24). Für Personen - wie der Kläger - hingegen, die von der staatlichen Pensionsversicherung ausgenommen sind und daher von diesen Beitragsmaßnahmen im Bereich der Sozialversicherung auch nicht betroffen sind, ergibt sich aus der Bestimmung des § 3 Abs 4 (nunmehr Abs 5) BPGG die Absicht des Gesetzgebers, eine Gewährung von Pflegegeld aus Bundesmitteln an Angehörige dieser Personengruppen nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese dafür auch einen angemessenen finanziellen Beitrag leisten.Da die vom Kläger von der Erzdiözese Salzburg aufgrund kirchlicher Vorschriften (Diözesangesetz vom 28. 11. 1980 über die Besoldung der Priester der Erzdiözese Salzburg) bezogene Pensionsleistung nicht auf der gesetzlichen Sozialversicherung oder öffentlich-rechtlichen Pensionsvorsorge beruht, liegt ihr im Sinne des für die Auslegung der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) BPGG maßgebenden Begriffsverständnisses eine "privatrechtliche Vereinbarung" zugrunde. Damit im Einklang steht auch der Umstand, dass die Finanzierung des durch die Einführung des Pflegegeldes bedingten finanziellen Mehraufwandes im Bereich der der staatlichen Sozialversicherung unterliegenden Personen in erster Linie durch die Erhöhung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, die gleichzeitige Neugestaltung der Krankenversicherung der Pensionisten und die dadurch erreichte Verminderung des Bundesbeitrages zur Pensionsversicherung gewährleistet werden soll (Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge 164; RV aaO 24). Für Personen - wie der Kläger - hingegen, die von der staatlichen Pensionsversicherung ausgenommen sind und daher von diesen Beitragsmaßnahmen im Bereich der Sozialversicherung auch nicht betroffen sind, ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4, (nunmehr Absatz 5,) BPGG die Absicht des Gesetzgebers, eine Gewährung von Pflegegeld aus Bundesmitteln an Angehörige dieser Personengruppen nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese dafür auch einen angemessenen finanziellen Beitrag leisten.

Schließlich vermag auch der weitere vom Kläger gegen seine Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 3 Abs 3 (nunmehr Abs 4) BPGG erhobene Einwand, sein Pensionsanspruch stelle keinen Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss oder eine gleichartige Leistung im Sinne dieser Gesetzesstelle dar, nicht zu überzeugen. Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass es sich bei der vom Kläger gemäß der Besoldungsordnung für die Priester der Erzdiözese Salzburg bezogenen Pension um eine einer aus der gesetzlichen Sozialversicherung gebührenden Pension funktional vergleichbare Leistung handelt, die nach Beendigung seiner aktiven Tätigkeit ebenso seiner Versorgung dient (vgl Pfeil aaO 58). Daran vermögen auch allfällige Unterschiede im Leistungsrecht nichts zu ändern.Schließlich vermag auch der weitere vom Kläger gegen seine Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 3, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) BPGG erhobene Einwand, sein Pensionsanspruch stelle keinen Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss oder eine gleichartige Leistung im Sinne dieser Gesetzesstelle dar, nicht zu überzeugen. Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass es sich bei der vom Kläger gemäß der Besoldungsordnung für die Priester der Erzdiözese Salzburg bezogenen Pension um eine einer aus der gesetzlichen Sozialversicherung gebührenden Pension funktional vergleichbare Leistung handelt, die nach Beendigung seiner aktiven Tätigkeit ebenso seiner Versorgung dient vergleiche Pfeil aaO 58). Daran vermögen auch allfällige Unterschiede im Leistungsrecht nichts zu ändern.

Zusammenfassend gelangt daher der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Kläger, der als Weltpriester der römisch-katholischen Kirche im Hinblick auf seine nach den kirchlichen Vorschriften bestehende eigene Versorgung gemäß § 5 Abs 1 Z 7 ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen ist und daher auch keine aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder öffentlich-rechtlichen Pensionsvorsorge gebührende Pensionsleistung erhält, jedoch eine auf kirchlichen Vorschriften und damit auf einer im Sinn des § 3 Abs 3 (nunmehr Abs 4) BPGG "privatrechtlichen Vereinbarung" beruhende, funktional vergleichbare Geldleistung bezieht, dem von § 3 Abs 3 (nunmehr Abs 4) BPGG erfassten Personenkreis angehört. Der Kläger könnte somit durch eine im Sinne dieser Bestimmung erlassene Verordnung in den persönlichen Geltungsbereich des BPGG einbezogen werden, weshalb er gemäß § 3 Abs 2 lit a SbgPGG keinen Anspruch auf die von ihm begehrte landesgesetzliche Pflegegeldleistung hat (vgl auch SSV-NF 10/113; 11/80; 11/120).Zusammenfassend gelangt daher der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Kläger, der als Weltpriester der römisch-katholischen Kirche im Hinblick auf seine nach den kirchlichen Vorschriften bestehende eigene Versorgung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen ist und daher auch keine aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder öffentlich-rechtlichen Pensionsvorsorge gebührende Pensionsleistung erhält, jedoch eine auf kirchlichen Vorschriften und damit auf einer im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) BPGG "privatrechtlichen Vereinbarung" beruhende, funktional vergleichbare Geldleistung bezieht, dem von Paragraph 3, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) BPGG erfassten Personenkreis angehört. Der Kläger könnte somit durch eine im Sinne dieser Bestimmung erlassene Verordnung in den persönlichen Geltungsbereich des BPGG einbezogen werden, weshalb er gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, SbgPGG keinen Anspruch auf die von ihm begehrte landesgesetzliche Pflegegeldleistung hat vergleiche auch SSV-NF 10/113; 11/80; 11/120).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E59494 10C01210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00121.00T.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20000905_OGH0002_010OBS00121_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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