TE OGH 2000/9/5 5Ob193/00v

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Veröffentlicht am 05.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Dr. Tibor F*****, vertreten durch Binder, Grösswang & Partner, Rechtsanwälte, 1010 Wien, gegen die Antragsgegnerin V***** AG, vertreten durch Mayrhofer & Rainer, Rechtsanwälte OEG, 1010 Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 6 iVm § 10 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Jänner 2000, GZ 39 R 597/99d-11, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 8. Oktober 1999, GZ 3 Msch 35/99z-4, aufgehoben wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Dr. Tibor F*****, vertreten durch Binder, Grösswang & Partner, Rechtsanwälte, 1010 Wien, gegen die Antragsgegnerin V***** AG, vertreten durch Mayrhofer & Rainer, Rechtsanwälte OEG, 1010 Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 10, MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Jänner 2000, GZ 39 R 597/99d-11, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 8. Oktober 1999, GZ 3 Msch 35/99z-4, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat zur Klärung der Frage, ob die Anzeige nach § 10 Abs 4 MRG (in einem gemäß Art V Abs 3 Z 1 lit a des 2. WÄG noch nach alter Rechtslage zu beurteilenden Fall - vgl 5 Ob 186/97g = EWr I/10/33) auch die Art der Investitionen anführen muss, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes für zulässig erklärt, doch liegen die hiefür in § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) normierten Voraussetzungen nicht vor.Das Rekursgericht hat zur Klärung der Frage, ob die Anzeige nach Paragraph 10, Absatz 4, MRG (in einem gemäß Art römisch fünf Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, des 2. WÄG noch nach alter Rechtslage zu beurteilenden Fall - vergleiche 5 Ob 186/97g = EWr I/10/33) auch die Art der Investitionen anführen muss, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes für zulässig erklärt, doch liegen die hiefür in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) normierten Voraussetzungen nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Bereits der Entscheidung MietSlg 37.273/42 lag eine Anzeige zugrunde, in der - wie hier - nur der Gesamtbetrag des Anspruchs angeführt wurde. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof nicht bemängelt. Ferner hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 63/41 betont, dass der dem Hauptmieter im § 10 MRG zuerkannte Anspruch nicht in mehreren Einzelforderungen zerfällt, sondern dass es sich dabei um einen einheitlichen Anspruch handelt, dessen Höhe ua durch die Angabe in der schriftlichen Anzeige begrenzt wird. Schon dieser Rechtsprechung ist eindeutig die Auffassung zu entnehmen, dass es genügt, in der schriftlichen Anzeige den Gesamtbetrag des Anspruchs anzugeben. Davon abzuweichen hat der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung 3 Ob 1592/92 keinen Anlass gefunden, weil nicht zu erkennen sei, warum die Anführung von Teilbeträgen für die Geltendmachung des dem Vermieter gegen einen Nachmieter zustehenden Ersatzanspruchs unerlässlich sein sollte. Die vom Rekursgericht aufgeworfene Rechtsfrage ist daher, wie der Antragsteller in seiner Revisionsrekursbeantwortung zutreffend ausführte, bereits geklärt, und zwar im Sinn der auch vom Rekursgericht gefundenen Lösung.Bereits der Entscheidung MietSlg 37.273/42 lag eine Anzeige zugrunde, in der - wie hier - nur der Gesamtbetrag des Anspruchs angeführt wurde. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof nicht bemängelt. Ferner hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 63/41 betont, dass der dem Hauptmieter im Paragraph 10, MRG zuerkannte Anspruch nicht in mehreren Einzelforderungen zerfällt, sondern dass es sich dabei um einen einheitlichen Anspruch handelt, dessen Höhe ua durch die Angabe in der schriftlichen Anzeige begrenzt wird. Schon dieser Rechtsprechung ist eindeutig die Auffassung zu entnehmen, dass es genügt, in der schriftlichen Anzeige den Gesamtbetrag des Anspruchs anzugeben. Davon abzuweichen hat der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung 3 Ob 1592/92 keinen Anlass gefunden, weil nicht zu erkennen sei, warum die Anführung von Teilbeträgen für die Geltendmachung des dem Vermieter gegen einen Nachmieter zustehenden Ersatzanspruchs unerlässlich sein sollte. Die vom Rekursgericht aufgeworfene Rechtsfrage ist daher, wie der Antragsteller in seiner Revisionsrekursbeantwortung zutreffend ausführte, bereits geklärt, und zwar im Sinn der auch vom Rekursgericht gefundenen Lösung.

Aus diesem Grund war gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm §§ 526 Abs 2 Satz 1, 528 Abs 1, 528a und 510 Abs 3 ZPO wie im Spruch zu entscheiden.Aus diesem Grund war gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraphen 526, Absatz 2, Satz 1, 528 Absatz eins,, 528a und 510 Absatz 3, ZPO wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E59195 05A01930

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00193.00V.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20000905_OGH0002_0050OB00193_00V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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