TE OGH 2000/9/5 5Ob221/00m

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Veröffentlicht am 05.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Wilhelm K*****, vertreten durch Dr. Friedrich Bubla, Dr. Christian Falkner, Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagte und widerklagende Partei Susanne K*****, vertreten durch Dr. Gernot Kerschhackel, Wienerstraße 44/11, 2500 Baden, Rechtsanwalt in Baden, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 28. April 2000, GZ 18 R 220/99b-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigen nur besonders schwere Eheverfehlungen des anderen die eigenmächtige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (EFSlg 8.493, 20.338, 20.339, 28.544 ua). Es muss sich dabei um Eheverfehlungen handeln, die dem anderen Teil ein Zusammenleben schlechthin unzumutbar erscheinen lassen (EFSlg 27.326; 38.689).

Die Revision der Beklagten verlässt den Boden der maßgeblichen erstgerichtlichen Feststellungen, wenn sie davon ausgeht, durch Verschulden des Klägers sei im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch die Beklagte die Ehe bereits unheilbar zerrüttet worden und im weiteren sei der Auszug der Beklagten ausschließlich durch die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter bedingt gewesen. Fest steht hingegen, dass die Beklagte seit Ostern 1998 ihren Ehewillen zur Gänze aufgegeben hat, die eheliche Wohnung mit allen ihren Fahrnissen verlassen hat, ohne dass der Kläger dafür einen konkreten Grund geliefert hätte. Auch die psychosomatischen Störungen der Beklagten und ihre Abneigung gegen den Kläger sind nicht durch ein konkretes Verhalten des Klägers ausgelöst worden. Als Eheverfehlung des Klägers hingegen steht fest, dass er zwar die gesamten Kosten des gemeinsamen Haushalts und den Aufwand der Beklagten getragen hat, ihr jedoch kein Wirtschaftsgeld zur freien Verfügung überlassen hat, welche Vorgangsweise als mit der Stellung und Würde der Frau als gleichberechtigter Ehepartner unvereinbar ist (vgl RS0047168).Die Revision der Beklagten verlässt den Boden der maßgeblichen erstgerichtlichen Feststellungen, wenn sie davon ausgeht, durch Verschulden des Klägers sei im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch die Beklagte die Ehe bereits unheilbar zerrüttet worden und im weiteren sei der Auszug der Beklagten ausschließlich durch die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter bedingt gewesen. Fest steht hingegen, dass die Beklagte seit Ostern 1998 ihren Ehewillen zur Gänze aufgegeben hat, die eheliche Wohnung mit allen ihren Fahrnissen verlassen hat, ohne dass der Kläger dafür einen konkreten Grund geliefert hätte. Auch die psychosomatischen Störungen der Beklagten und ihre Abneigung gegen den Kläger sind nicht durch ein konkretes Verhalten des Klägers ausgelöst worden. Als Eheverfehlung des Klägers hingegen steht fest, dass er zwar die gesamten Kosten des gemeinsamen Haushalts und den Aufwand der Beklagten getragen hat, ihr jedoch kein Wirtschaftsgeld zur freien Verfügung überlassen hat, welche Vorgangsweise als mit der Stellung und Würde der Frau als gleichberechtigter Ehepartner unvereinbar ist vergleiche RS0047168).

Wenn die Vorinstanzen bei dieser Konstellation der Beklagten das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe zugemessen haben, haben sie den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum nicht verlassen, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt.Wenn die Vorinstanzen bei dieser Konstellation der Beklagten das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe zugemessen haben, haben sie den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum nicht verlassen, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegt.

Anmerkung

E59303 05A02210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00221.00M.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20000905_OGH0002_0050OB00221_00M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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