Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft*****, vertreten durch Dr. Dietbert Helbig-Neupauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Peter Pulletz, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** GmbH,***** (bestellt zu 41 S 33/00b des Handelsgerichtes Wien), wegen Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG ob der EZ ***** Grundbuch *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23. Mai 2000, GZ 2 R 216/99w-15, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft*****, vertreten durch Dr. Dietbert Helbig-Neupauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Peter Pulletz, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** GmbH,***** (bestellt zu 41 S 33/00b des Handelsgerichtes Wien), wegen Klagsanmerkung gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG ob der EZ ***** Grundbuch *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23. Mai 2000, GZ 2 R 216/99w-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der Antrag der klagenden Partei, die zu 15 Cg 133/99x beim Handelsgericht Wien erhobene Klage gemäß § 13 Abs 4 WEG anzumerken, wird abgewiesen.Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der Antrag der klagenden Partei, die zu 15 Cg 133/99x beim Handelsgericht Wien erhobene Klage gemäß Paragraph 13, Absatz 4, WEG anzumerken, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit der am 8. 7. 1999 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten S 714.732 mit der Behauptung, dass diese mit der Bezahlung der monatlichen Zahlungen in den Rücklagenfonds säumig sei. Die Fälligkeit sämtlicher Forderungen sei vor dem 8. 7. 1999 eingetreten.
Am 30. 9. 1999 beantragte die Klägerin die Anmerkung der Klage gemäß § 13c Abs 4 WEG und des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes. Die Klage sei innerhalb der Sechs-Monate-Frist eingebracht worden, die Klägerin habe ein Vorzugspfandrecht erworben.Am 30. 9. 1999 beantragte die Klägerin die Anmerkung der Klage gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG und des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes. Die Klage sei innerhalb der Sechs-Monate-Frist eingebracht worden, die Klägerin habe ein Vorzugspfandrecht erworben.
Das Erstgericht bewilligte die Anmerkung der Klage gemäß § 13c Abs 4 WEG und wies den Antrag auf Anmerkung des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes ab.Das Erstgericht bewilligte die Anmerkung der Klage gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG und wies den Antrag auf Anmerkung des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes ab.
Einem gegen die Bewilligung der Klagsanmerkung gerichteten Rekurs der Beklagten gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Die Bestimmung des § 13c Abs 3 und 4 WEG sei zwar erst mit 1. 9. 1999 in Kraft getreten, Art IX Punkt 11 des BGBl I 1999/147 ordne allerdings an, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch auf Verträge anzuwenden seien, die vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens geschlossen worden seien. Deshalb sei § 13c Abs 3 und 4 WEG auch auf Forderungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten des Gesetzes fällig geworden seien. Dass die Klägerin nicht zugleich mit der Klage die Anmerkung beantragt habe, stehe einer Bewilligung mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung nicht entgegen.Einem gegen die Bewilligung der Klagsanmerkung gerichteten Rekurs der Beklagten gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Die Bestimmung des Paragraph 13 c, Absatz 3 und 4 WEG sei zwar erst mit 1. 9. 1999 in Kraft getreten, Art römisch IX Punkt 11 des BGBl römisch eins 1999/147 ordne allerdings an, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch auf Verträge anzuwenden seien, die vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens geschlossen worden seien. Deshalb sei Paragraph 13 c, Absatz 3 und 4 WEG auch auf Forderungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten des Gesetzes fällig geworden seien. Dass die Klägerin nicht zugleich mit der Klage die Anmerkung beantragt habe, stehe einer Bewilligung mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung nicht entgegen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 126 Abs 2 GBG nicht zulässig sei, weil die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vorlägen.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 126, Absatz 2, GBG nicht zulässig sei, weil die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vorlägen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten, der zulässig und berechtigt ist.
Rechtliche Beurteilung
Zunächst ist klarzustellen, dass die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten einer Entscheidung über die vor diesem Zeitpunkt bewilligte und vollzogene grundbücherliche Klagsanmerkung nicht entgegensteht, weil über den Antrag auf Klagsanmerkung im Grundbuchsverfahren zu entscheiden ist und dessen Regeln in Verbindung mit der Konkursordnung insoweit kein Hindernis zu entnehmen ist (5 Ob 92/00s).
Im Weiteren sind die Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurses zutreffend und berechtigt.
Nach nunmehr ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann das in § 13c Abs 3 WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die vor dem 1. September 1999 - dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung - entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden. Der Schutz jener Gläubiger, die auf den vor der Rechtsänderung bestehenden Liegenschaftskredit vertraut haben, erfordert es, das Rückwirkungsverbot des § 5 ABGB so auszulegen, dass mangels einer gegenteiligen Übergangsvorschrift das neu geschaffene gesetzliche Vorzugspfandrecht nur den nach dem 30. 8. 1999 entstandenen Forderungen zukommt. Das über den Antrag auf Klagsanmerkung entscheidende Gericht hat zu prüfen, ob eine Forderung geltend gemacht wird, für die das in § 13c Abs 3 WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht in Anspruch genommen werden kann. Beim "latenten" gesetzlichen Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG bedarf es der Einklagung einer Forderung, die nach § 13c Abs 4 WEG die Haftung des Pfandobjekts zu effektuieren vermag. Nur unter dieser Voraussetzung darf die Klagsanmerkung bewilligt werden (5 Ob 50/00i, 5 Ob 55/00z; 5 Ob 37/00b; zuletzt 5 Ob 125/00v; RS0113239).Nach nunmehr ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann das in Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die vor dem 1. September 1999 - dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung - entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden. Der Schutz jener Gläubiger, die auf den vor der Rechtsänderung bestehenden Liegenschaftskredit vertraut haben, erfordert es, das Rückwirkungsverbot des Paragraph 5, ABGB so auszulegen, dass mangels einer gegenteiligen Übergangsvorschrift das neu geschaffene gesetzliche Vorzugspfandrecht nur den nach dem 30. 8. 1999 entstandenen Forderungen zukommt. Das über den Antrag auf Klagsanmerkung entscheidende Gericht hat zu prüfen, ob eine Forderung geltend gemacht wird, für die das in Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht in Anspruch genommen werden kann. Beim "latenten" gesetzlichen Vorzugspfandrecht des Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG bedarf es der Einklagung einer Forderung, die nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG die Haftung des Pfandobjekts zu effektuieren vermag. Nur unter dieser Voraussetzung darf die Klagsanmerkung bewilligt werden (5 Ob 50/00i, 5 Ob 55/00z; 5 Ob 37/00b; zuletzt 5 Ob 125/00v; RS0113239).
Weil mit der vorliegenden Klage ausschließlich Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Beklagte geltend gemacht wurden, die vor dem 31. August 1999 fällig geworden sind, ist für diese das gestezliche Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG nicht entstanden, weshalb eine Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG nicht in Betracht kommt.Weil mit der vorliegenden Klage ausschließlich Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Beklagte geltend gemacht wurden, die vor dem 31. August 1999 fällig geworden sind, ist für diese das gestezliche Vorzugspfandrecht des Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG nicht entstanden, weshalb eine Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG nicht in Betracht kommt.
Der Revisionsrekurs war daher berechtigt.
Anmerkung
E59425 05A02100European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00210.00V.0905.000Dokumentnummer
JJT_20000905_OGH0002_0050OB00210_00V0000_000