TE Vfgh Beschluss 2002/7/4 B914/02 ua

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Veröffentlicht am 04.07.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags eines in Strafhaft befindlichen Antragstellers wegen nicht erfolgter Vorlage des angefochtenen Bescheides trotz Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes; Abweisung eines weiteren Verfahrenshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Ablehnung der Beschwerde zu gewärtigen nach dem Inhalt des vorgelegten Bescheides

Spruch

Der Antrag des N A, dzt. Justizanstalt Suben, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

1. zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 19. April 2002, GZ. ..., (B914/02) wird zurückgewiesen.

2. zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 8. Mai 2002, GZ. ..., (B927/02) wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft.

2. Mit Verfügung des Anstaltsleiters der Justizanstalt Suben vom 22. April 2002 wurde dem Ansuchen des Antragstellers um Genehmigung eines zweitägigen Ausgangs keine Folge gegeben.

Mit Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 8. Mai 2002 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde (§120 StVG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2000) keine Folge gegeben. Begründend wird dazu im wesentlichen ausgeführt, Ausgang iS des §99a Abs1 StVG sei nur einem "nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen" zu bewilligen. Diese Voraussetzung sei im Fall des Antragstellers, der wegen einiger Gewalt- und Vermögensdelikte verurteilt worden sei, wobei bedingte Strafnachsichten einen raschen Rückfall nicht zu verhindern vermochten, nicht gegeben: Nach §99 Abs1 erster Satz StVG sei die "Gefährlichkeit" eines Strafgefangenen nämlich zum einen nach Art und Beweggrund jener strafbaren Handlung, die seine Verurteilung begründet hat, zum anderen nach dem Vorleben des Strafgefangenen und seines Aufführens im Strafvollzug zu beurteilen.

Nach dem Inhalt des vom Antragsteller vorgelegten Bescheides besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß dieser auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht oder daß bei der Gesetzesanwendung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre. Es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Gesetzesanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofs fallen. Die vom Antragsteller in Aussicht genommene Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Da der Antrag insoweit den Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) nicht entspricht, war er abzuweisen.

3. In dem zu B914/02 geführten Verfahren wurde der Antragsteller mit hg. Verfügung vom 15. Mai 2002, dem Antragsteller zugestellt am 22. Mai 2002, unter Hinweis auf die im Falle der Säumnis eintretenden Folgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen den Bescheid, den anzufechten der Antragsteller beabsichtigt, vorzulegen.

Da der Antragsteller innerhalb der ihm gesetzten Frist dieser Aufforderung nicht entsprochen und den anzufechtenden Bescheid nicht vorgelegt hat (die entsprechende Aufforderung war ergangen, damit der Verfassungsgerichtshof beurteilen kann, ob die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung etwa offenbar aussichtslos erscheint), war der Verfahrenshilfeantrag insoweit zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B914.2002

Dokumentnummer

JFT_09979296_02B00914_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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