Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Fristsetzungssache der Antragstellerin Halina K*****, über den wegen angeblicher Säumigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien bei der Erledigung von Anträgen gestellten Fristsetzungsantrag den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluss vom 19. 6. 2000, 6 Fs 23/00f, über den bei ihm eingebrachten Fristsetzungsantrag entschieden. Die mit dem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag, der gemäß § 91 Abs 1 GOG bei dem Gericht, dessen Säumnis behauptet wird, einzubringen ist und daher diesem mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. 7. 2000 weitergeleitet wurde, behauptete Säumnis des Oberlandesgerichtes Wien lag somit im maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens bei diesem Gericht nicht mehr vor. Eine Säumigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen.Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluss vom 19. 6. 2000, 6 Fs 23/00f, über den bei ihm eingebrachten Fristsetzungsantrag entschieden. Die mit dem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag, der gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG bei dem Gericht, dessen Säumnis behauptet wird, einzubringen ist und daher diesem mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. 7. 2000 weitergeleitet wurde, behauptete Säumnis des Oberlandesgerichtes Wien lag somit im maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens bei diesem Gericht nicht mehr vor. Eine Säumigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen.
Anmerkung
E59299 03O05020European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030FS00502..0906.000Dokumentnummer
JJT_20000906_OGH0002_0030FS00502_0000000_000