Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Krajcsir und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dogan K*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Pichler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Login Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen netto S 39.719,-- sA (Revisionsinteresse S 22.829,64 sA) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Februar 2000, GZ 15 Ra 13/00z-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Strittig ist die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aus der sich Folgerungen für die vom Kläger begehrte und ihm teilweise zugesprochene Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung in einer die Wertgrenze des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG nicht überschreitenden Höhe ergeben, gegen deren Zuspruch sich die beklagte Partei in ihrer außerordentlichen Revision wendet.Strittig ist die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aus der sich Folgerungen für die vom Kläger begehrte und ihm teilweise zugesprochene Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung in einer die Wertgrenze des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG nicht überschreitenden Höhe ergeben, gegen deren Zuspruch sich die beklagte Partei in ihrer außerordentlichen Revision wendet.
Es handelt sich um einen Einzelfall, den das Berufungsgericht im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst hat, ohne dass ihm hiebei eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.
Auszugehen ist davon, dass das Dienstverhältnis faktisch endete, ohne dass festgestellt werden konnte, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber fristlos entlassen wurde, und ohne dass festgestellt werden konnte, dass der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis nicht fortsetzen wollte. Das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz läßt noch nicht den Schluss zu, dass der Arbeitnehmer austreten wollte. Zur Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung darf das Verhalten des Dienstnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Grund übriglassen, an seiner auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses gerichteten Absicht zu zweifeln (Arb 9517; SZ 68/218; zuletzt 8 ObA 129/99z). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil das Nichterscheinen des Klägers nach Beendigung seines Krankenstandes verschiedene Deutungen zulässt, zB hier, weil der Kläger subjektiv glaubte, der Geschäftsführer der beklagten Partei habe ihn anlässlich einer Meinungsverschiedenheit bereits zuvor entlassen.
Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit Art X des Kollektivvertrages des Güterbeförderungsgewerbes Österreichs und dessen Verhältnis zu den §§ 9 f UrlG, die sich im Übrigen inhaltlich ohnedies im Wesentlichen decken: In beiden Fällen gebührt eine Urlaubsabfindung nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist, was der hiefür beweispflichtige Beklagte aber nicht beweisen konnte.Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit Art römisch zehn des Kollektivvertrages des Güterbeförderungsgewerbes Österreichs und dessen Verhältnis zu den Paragraphen 9, f UrlG, die sich im Übrigen inhaltlich ohnedies im Wesentlichen decken: In beiden Fällen gebührt eine Urlaubsabfindung nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist, was der hiefür beweispflichtige Beklagte aber nicht beweisen konnte.
Anmerkung
E59210 08B01310European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00131.00Y.0907.000Dokumentnummer
JJT_20000907_OGH0002_008OBA00131_00Y0000_000