TE OGH 2000/9/7 8Ob55/00x

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Veröffentlicht am 07.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dipl. Ing. Karl H*****,

2.) Mag. Dieter M*****, 3.) Dipl. Ing. Jörg S*****, alle Architekten, *****, vertreten durch Waldbauer & Paumgarten & Naschberger, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Kufstein und des auf Seiten der klagenden Parteien beigetretenen Nebenintervenienten Dipl. Ing. Kurt L*****, vertreten durch Dr. Othmar Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei I***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Walser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen

S 912.000,-- s. A. (Revisionsinteresse S 328.296) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Dezember 1999, GZ 4 R 263/99d-93, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich haften mehrere Schädiger solidarisch, wenn sich ihre Anteile am Gesamtschaden nicht bestimmen lassen (SZ 70/11; 1 Ob 31/99m u. v. a.). Der Geschädigte muss sich aber nicht nur sein eigenes Verhalten, sondern auch jenes seiner Gehilfen zurechnen lassen, wenn diese Pflichten oder Obliegenheiten verletzen, die auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen (1 Ob 31/99m; RdW 1999, 200 m. w. H.). In Anbetracht der gesonderten Beauftragung der Kläger (im Wesentlichen nur mit der Planerstellung), des Geometers und des Statikers durch die Beklagte, kann keine Rede davon sein, der Nebenintervenient wäre in Wahrheit Erfüllungsgehilfe der Kläger gewesen. Vielmehr war es bei der gewählten Vorgangsweise Sache der Beklagten jene Anordnungen zu treffen, die zur Koordination und zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages erforderlich waren (SZ 57/18; 4 Ob 1522/96; 9 Ob 58/97p u. a.). Es entspricht nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass der Besteller für von ihm beigezogene fachkundige Vorunternehmer, die Beratung, Gutachten oder Pläne lieferten, im Sinne des § 1168a ABGB einzustehen hat (SZ 58/7; JBl 1987, 44; JBl 1993, 521; RdW 1999, 200 u. a.). Daran vermag auch nicht zu ändern, dass der Nebenintervenient die Kläger rechtzeitig von dem ihm unterlaufenen Vermessungsfehler unterrichtet hat, fiel doch - ungeachtet der vom Berufungsgericht angenommenen Pflicht der Kläger ihre Pläne richtigzustellen - nach den Feststellungen (AS 1235 = S 31 der Ausfertigung des Ersturteils) die Frage der vom zu erwartenden Grundwasserdruck abhängigen Ausgestaltung der Bodenplatte in den Aufgabenbereich des von der Beklagten ebenfalls gesondert beauftragten Statikers.Grundsätzlich haften mehrere Schädiger solidarisch, wenn sich ihre Anteile am Gesamtschaden nicht bestimmen lassen (SZ 70/11; 1 Ob 31/99m u. v. a.). Der Geschädigte muss sich aber nicht nur sein eigenes Verhalten, sondern auch jenes seiner Gehilfen zurechnen lassen, wenn diese Pflichten oder Obliegenheiten verletzen, die auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen (1 Ob 31/99m; RdW 1999, 200 m. w. H.). In Anbetracht der gesonderten Beauftragung der Kläger (im Wesentlichen nur mit der Planerstellung), des Geometers und des Statikers durch die Beklagte, kann keine Rede davon sein, der Nebenintervenient wäre in Wahrheit Erfüllungsgehilfe der Kläger gewesen. Vielmehr war es bei der gewählten Vorgangsweise Sache der Beklagten jene Anordnungen zu treffen, die zur Koordination und zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages erforderlich waren (SZ 57/18; 4 Ob 1522/96; 9 Ob 58/97p u. a.). Es entspricht nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass der Besteller für von ihm beigezogene fachkundige Vorunternehmer, die Beratung, Gutachten oder Pläne lieferten, im Sinne des Paragraph 1168 a, ABGB einzustehen hat (SZ 58/7; JBl 1987, 44; JBl 1993, 521; RdW 1999, 200 u. a.). Daran vermag auch nicht zu ändern, dass der Nebenintervenient die Kläger rechtzeitig von dem ihm unterlaufenen Vermessungsfehler unterrichtet hat, fiel doch - ungeachtet der vom Berufungsgericht angenommenen Pflicht der Kläger ihre Pläne richtigzustellen - nach den Feststellungen (AS 1235 = S 31 der Ausfertigung des Ersturteils) die Frage der vom zu erwartenden Grundwasserdruck abhängigen Ausgestaltung der Bodenplatte in den Aufgabenbereich des von der Beklagten ebenfalls gesondert beauftragten Statikers.

Anmerkung

E59202 08A00550

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00055.00X.0907.000

Dokumentnummer

JJT_20000907_OGH0002_0080OB00055_00X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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