TE OGH 2000/9/7 8ObS119/00h

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Veröffentlicht am 07.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Krajcsir und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ernst N*****, vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundessozialamt W*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 500.880,-- Insolvenz-Ausfallgeld (Revisionsinteresse S 291.932,07) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Mai 1999, GZ 8 Rs 413/98h-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes folgend zu Recht erkannt, dass es dem Wesen der sukzessiven Kompetenz entspricht, dass die Verwaltungssache im Verwaltungsverfahren nach dem IESG und der Streitgegenstand im gerichtlichen Sozialrechtsverfahren nach dem IESG - bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtsweges - ident sein müssen. Eine qualitative Änderung des Rechtsgrundes der im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Ansprüche - eine solche Änderung liegt im konkreten Fall vor, weil der Kläger nunmehr seine Ansprüche auch auf Beendigungsansprüche stützen will - im gerichtlichen Sozialrechtsverfahren nach dem IESG ist seit jeher unzulässig (9 ObS 28/93 = SZ 66/189 uva, zB 8 ObS 41/95 und 8 ObS 2112/96p). Seit der Entscheidung 8 ObS 1, 10/96 = WBl 1996, 367 wird auch eine Änderung der Klage hinsichtlich des Ausmaßes der Versicherungsleistung als unzulässig angesehen (zuletzt 8 Ob 289/99d und 8 ObS 49/00i ua).

Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Kläger bei Stellung seines Antrages vor dem Bundessozialamt nicht anwaltlich vertreten war und "in den bezughabenden Bestimmungen des ASGG als auch in sonstigen arbeitsrechtlichen Normen auf den Schutz des rechtsunkundigen Klägers bzw Antragstellers insoweit Rücksicht genommen wird, als diesem die Möglichkeit nachträglichen Vorbringens eingeräumt wird", weil dies eben der Konstruktion des gesamten Verfahrens (sukzessive Kompetenz) widersprechen würde.

Nachträgliche qualitative oder quantitative Änderungen muss der Kläger vorerst vor dem Bundessozialamt geltend machen, das hierüber sachlich zu entscheiden hat, sofern sie nicht bereits verfristet sind (§ 6 IESG).Nachträgliche qualitative oder quantitative Änderungen muss der Kläger vorerst vor dem Bundessozialamt geltend machen, das hierüber sachlich zu entscheiden hat, sofern sie nicht bereits verfristet sind (Paragraph 6, IESG).

Anmerkung

E59131 08C01190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBS00119.00H.0907.000

Dokumentnummer

JJT_20000907_OGH0002_008OBS00119_00H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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