TE OGH 2000/9/7 8Ob77/00g

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Veröffentlicht am 07.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marty R*****, vertreten durch Dr. Manfred De Bock und Dr. Dieter Klien, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei I*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Karl-Heinz Plankel und Dr. Robert Schneider, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen S 347.280,-- sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Dezember 1999, GZ 4 R 242/99s-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt ebensowenig vor wie eine Aktenwidrigkeit (§ 510 Abs 3 ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt ebensowenig vor wie eine Aktenwidrigkeit (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Weil es sich bei der beklagten GesmbH um einen (Form-)Kaufmann handelt, haben die Vorinstanzen zu Recht auf § 54 HGB Bezug genommen (2 Ob 94/97f). Eine Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB kann auch schlüssig erteilt werden. Hiebei ist der objektive Erklärungswert des Verhaltens des Inhabers des Handelsgewerbes Dritten gegenüber maßgebend; interne, nach außen hin nicht verlautbarte Weisungen sind für die Beurteilung des Erklärungsverhaltens ohne Bedeutung (SZ 56/7 ua). Es ist daher unerheblich, ob die die jeweiligen Telefonkontakte herstellende Sekretärin der Beklagten auch für den Scheinvertreter selbständig tätig war, weil eine allenfalls die Beklagte nicht betreffende Tätigkeit nicht offengelegt wurde. Es mag sein, dass in bestimmten Fällen, insbesondere bei Bestehen einer - im vorliegenden Fall nicht gegebenen - kollektiven Vertretungsbefugnis die Verwendung von Firmenpapier und Stampiglie allein kein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand zu begründen vermag (RdW 1999, 138; 9 Ob 302/99y ua); hier aber treten noch der vorgenannte Umstand und die Bürogemeinschaft (vgl MietSlg 36.092) hinzu. In der Frage der "Gewöhnlichkeit" eines Geschäftes kommt es grundsätzlich nicht auf die konkreten Verhältnisse in dem betreffenden Unternehmen an, sondern darauf, ob derartige Geschäfte in einem Handelsgewerbe, wie es die Beklagte betreibt, gewöhnlich vorkommen (2 Ob 94/97f). Solange kein ungewöhnliches Geschäft vorliegt, treffen den Dritten im Bereich des Handelsrechts in der Regel keine positiven Nachforschungspflichten (RdW 1999, 138), sodass es dann unerheblich ist, ob der Scheinvertreter auf die erforderliche Rücksprache mit seinem "Partner" oder dem "Geschäftsführer" verwies. Das Vorliegen einer Rechtsscheinhaftung ist immer nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (1 Ob 71/99v; 9 Ob 302/99y). Eine grobe von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichende Fehlbeurteilung ist den Vorinstanzen nicht unterlaufen.Weil es sich bei der beklagten GesmbH um einen (Form-)Kaufmann handelt, haben die Vorinstanzen zu Recht auf Paragraph 54, HGB Bezug genommen (2 Ob 94/97f). Eine Handlungsvollmacht gemäß Paragraph 54, HGB kann auch schlüssig erteilt werden. Hiebei ist der objektive Erklärungswert des Verhaltens des Inhabers des Handelsgewerbes Dritten gegenüber maßgebend; interne, nach außen hin nicht verlautbarte Weisungen sind für die Beurteilung des Erklärungsverhaltens ohne Bedeutung (SZ 56/7 ua). Es ist daher unerheblich, ob die die jeweiligen Telefonkontakte herstellende Sekretärin der Beklagten auch für den Scheinvertreter selbständig tätig war, weil eine allenfalls die Beklagte nicht betreffende Tätigkeit nicht offengelegt wurde. Es mag sein, dass in bestimmten Fällen, insbesondere bei Bestehen einer - im vorliegenden Fall nicht gegebenen - kollektiven Vertretungsbefugnis die Verwendung von Firmenpapier und Stampiglie allein kein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand zu begründen vermag (RdW 1999, 138; 9 Ob 302/99y ua); hier aber treten noch der vorgenannte Umstand und die Bürogemeinschaft vergleiche MietSlg 36.092) hinzu. In der Frage der "Gewöhnlichkeit" eines Geschäftes kommt es grundsätzlich nicht auf die konkreten Verhältnisse in dem betreffenden Unternehmen an, sondern darauf, ob derartige Geschäfte in einem Handelsgewerbe, wie es die Beklagte betreibt, gewöhnlich vorkommen (2 Ob 94/97f). Solange kein ungewöhnliches Geschäft vorliegt, treffen den Dritten im Bereich des Handelsrechts in der Regel keine positiven Nachforschungspflichten (RdW 1999, 138), sodass es dann unerheblich ist, ob der Scheinvertreter auf die erforderliche Rücksprache mit seinem "Partner" oder dem "Geschäftsführer" verwies. Das Vorliegen einer Rechtsscheinhaftung ist immer nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (1 Ob 71/99v; 9 Ob 302/99y). Eine grobe von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichende Fehlbeurteilung ist den Vorinstanzen nicht unterlaufen.

Anmerkung

E59204 08A00770

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00077.00G.0907.000

Dokumentnummer

JJT_20000907_OGH0002_0080OB00077_00G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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