TE OGH 2000/9/7 8ObA212/00k

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Veröffentlicht am 07.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1) Slobodan J*****, Arbeiter, *****, 2) Rade J*****, Arbeiter, *****, 3) Ratko P*****, Arbeiter, *****, alle vertreten durch Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei M*****GesmbH, *****, vertreten durch Schubeck & Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 1) S 41.182,67 brutto abzüglich S 8.000,- netto, 2) S 22.043,49 brutto abzüglich S 1.000,- netto und 3) S 40.572,05 brutto abzüglich S 4.057,11 netto (Revisionsinteresse S 41.089,09 brutto abzüglich S 8.000,- netto; S 20.334,62 brutto abzüglich S 1.000,-

netto und S 38.772,46 brutto abzüglich S 4.057,11 netto), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Mai 2000, GZ 11 Ra 97/00i-26, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. November 1999, GZ 20 Cga 345/98g-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 9. Mai 2000 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt.Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 9. Mai 2000 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Kläger bekämpfen ihre am 14. 5. 1998 von der Beklagten ausgesprochenen Entlassung als unberechtigt und begehrten in erster Instanz S 41.182,67 brutto abzüglich S 8.000,- netto (Erstkläger), S 22.043,49 brutto abzüglich S 1.000,- netto (Zweitkläger) und S 40.572,05 brutto abzüglich S 4.057,11 (Drittkläger) an restlichem Lohn samt aliquoter Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung. Die Beklagte vertritt hingegen den Standpunkt, dass die Entlassung der Kläger berechtigt war.

Das Erstgericht erachtete die Entlassung als nicht berechtigt und gab den Klagebegehren im Umfang von S 41.080,09 brutto abzüglich S 8.000,- netto (Erstkläger), S 20.334,62 brutto abzüglich S 1.000,-

netto (Zweitkläger) und S 38.772,46 brutto abzüglich S 4.057,11 netto statt; das jeweilige Mehrbegehren von S 71,58 brutto, S 1.708,87 brutto und S 1.799,59 brutto wies es ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Ohne dies zu begründen, unterließ es einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision in den dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach der hier in Betracht kommenden Z 1 des Abs 3 legt cit ist die Revision in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen zulässig, wenn der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt S 52.000,- übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist die Revision in den dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach der hier in Betracht kommenden Ziffer eins, des Absatz 3, legt cit ist die Revision in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen zulässig, wenn der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt S 52.000,- übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist.

Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht. Das vorliegende Verfahren, in dem es um die Berechtigung der Entlassung geht, ist daher ein Beendigungsstreit iS des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG. Allerdings übersteigt der die einzelnen Kläger betreffende Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, jeweils nicht S 52.000,-. Da die Kläger nur formelle Streitgenossen (§ 11 Z 2 ZPO) und Ansprüche formeller Streitgenossen für die Frage der Revisionszulässigkeit nicht zusammenzurechnen sind (8 Ob 9/90; RIS-Justiz RS0035588), liegt daher kein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG vor, sodass ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision erfolgen hätte müssen.Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht. Das vorliegende Verfahren, in dem es um die Berechtigung der Entlassung geht, ist daher ein Beendigungsstreit iS des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG. Allerdings übersteigt der die einzelnen Kläger betreffende Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, jeweils nicht S 52.000,-. Da die Kläger nur formelle Streitgenossen (Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO) und Ansprüche formeller Streitgenossen für die Frage der Revisionszulässigkeit nicht zusammenzurechnen sind (8 Ob 9/90; RIS-Justiz RS0035588), liegt daher kein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG vor, sodass ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision erfolgen hätte müssen.

Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1; 9 Ob 104/95).Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1; 9 Ob 104/95).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff [300]).Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff [300]).

Gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG hat der Oberste Gerichtshof ua in Angelegenheiten nach dem Abs 1 Z 3 und 4 leg cit durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden. Zu den Angelegenheiten des § 11a Abs 1 Z 3 gehört auch "die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO)". Auch für den hier der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Berufungsentscheidung ist daher der Dreiersenat zuständig (RIS-Justiz RS0108754; zuletzt 9 ObA 201/97t).Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG hat der Oberste Gerichtshof ua in Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg cit durch einen Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden. Zu den Angelegenheiten des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, gehört auch "die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (Paragraphen 419,, 430 ZPO)". Auch für den hier der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Berufungsentscheidung ist daher der Dreiersenat zuständig (RIS-Justiz RS0108754; zuletzt 9 ObA 201/97t).

Anmerkung

E59211 08B02120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00212.00K.0907.000

Dokumentnummer

JJT_20000907_OGH0002_008OBA00212_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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